Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1991 - 5 StR 364/91   

Mißbrauch am schlafenden Kind

§§ 176, 179 StGB

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 68
  • NJW 1992, 324
  • MDR 1991, 1183
  • NStZ 1992, 178



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 16.06.1999 - 2 StR 28/99  

    "Eindringen" beim schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern.

    Diese Strafvorschrift soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern schützen (vgl. u.a. BGHSt 38, 68, 69).

    Auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes kommt es für die Strafbarkeit nicht an, § 176 StGB schützt selbst ein schlafendes Kind (vgl. BGHSt 38, 68 f.).

  • BGH, 12.09.2012 - 2 StR 219/12  

    Beweiswürdigung (Würdigung der Aussage eines sich auf sein

    Als erheblich im Sinne des § 184g StGB sind nur solche Handlungen zu werten, die nach Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (vgl. BGH, NJW 1992, 324).

    Als erheblich im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Handlungen zu werten, die nach Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, NJW 1992, 324; Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11).

  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05  

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Bei der Beurteilung der Qualität einer Handlung sind die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (BGH NJW 1989, 3029); es muss eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung zu besorgen sein (BGHSt 29, 336, 338; BGH NJW 1992, 324; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 184 f Rdn. 5; MüKo-Hörnle § 184 f Rdn. 21).
mehr
  • BGH, 14.12.2004 - 4 StR 255/04  

    Sexueller Missbrauch eines Kindes bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor

    Während § 176 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StGB a.F. bzw. § 176 Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 StGB n.F. voraussetzen, daß der Täter entweder das Kind zu einem (sexuellen) Verhalten "bestimmt" (Nr. 2) oder daß er mittels Schriften oder pornografischer Abbildungen auf das Kind "einwirkt" (Nrn. 3 und 4 n.F.), er mithin das Kind - auch wenn sich dieses der sexuellen Bedeutung der Handlung nicht bewußt zu sein braucht (BGHSt 29, 336; 38, 68, 70) - als Objekt in das (sexuelle) Geschehen einbezieht, enthält die 1. Tatbestandsvariante eine vergleichbare Einschränkung nicht.
  • OLG Hamm, 28.10.2004 - 3 Ss 401/04  

    sexueller Missbrauch; subjektiver Tatbestand; sexuelle Motivation

    Die seit der Gesetzesänderung im sechsten Strafrechtsreformgesetz tatsächlich bestehende Formulierung des § 176 Abs. 3 StGB erfasst nunmehr aber auch sozialadäquate Verhaltensweisen wie zum Beispiel den innigen Kuss der Eltern vor den Augen eines Säuglings (S/S-Lenckner/Perron § 176 Rn 17; SK-Horn/Wolters § 176 Rn.16, Renzikowski NStZ 1999, 440), da nach der obergerichtlichen Rechtssprechung die bloße optische und akustische Wahrnehmung des sexuellen Vorgangs durch das Kind ausreicht, ohne dass das Kind sich des sexuellen Bezugs bewusst werden muss ( BGHSt 30, 144; 38, 68).

    Zur Vermeidung dieser Überkriminalisierung ist unter Zugrundelegung der vorgenannten gesetzgeberischen Intention und des Schutzzweckes der Vorschrift, nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern sicherzustellen ( BGHSt 38, 68, 69; 45, 131, 132) der Gesetzeswortlaut des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. und § 176 Abs. 4 Nr, 1 StGB n.F. im Sinne einer teleologischen Reduktion einengend dahin auszulegen, dass der Täter das Opfer zumindest derart mit in seine sexuelle Handlung einbeziehen muss, dass gerade die Wahrnehmung durch das Kind für ihn einen ausschlaggebenden Umstand darstellt, mithin die sexuelle Motivation seiner Handlung begründet ( OLG Stuttgart NStZ 2002, S.34; S/S-Lenckner/Perron § 184 c Rn. 23; Tröndle/Fischer, 52 Aufl. § 184 f Rn.9, SK-Horn/Wolters § 176 Rn.16; Bussmann in StV 1999, 613, 619; ).

  • BGH, 16.03.2011 - 5 StR 581/10  

    Internetchat; sexuelle Handlung (einige Erheblichkeit; sexualbezogene

    Dies gilt auch dann, wenn als geschütztes Rechtsgut des § 176 StGB nicht allein die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes angesehen wird (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69 und vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132), sondern auch sein Recht auf Achtung seiner Intimsphäre (vgl. Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 28.10.2004 - 3 Ss OWi 401/04  

    Sexuelle Motivation aufgrund Wahrnehmung durch das Kind bei sexuellem Missbrauch

    Die seit der Gesetzesänderung im sechsten Strafrechtsreformgesetz tatsächlich bestehende Formulierung des § 176 Abs. 3 StGB erfasst nunmehr aber auch sozialadäquate Verhaltensweisen wie zum Beispiel den innigen Kuss der Eltern vor den Augen eines Säuglings (S/S-Lenckner/Perron § 176 Rn 17; SK-Horn/Wolters § 176 Rn.16, Renzikowski NStZ 1999, 440), da nach der obergerichtlichen Rechtssprechung die bloße optische und akustische Wahrnehmung des sexuellen Vorgangs durch das Kind ausreicht, ohne dass das Kind sich des sexuellen Bezugs bewusst werden muss ( BGHSt 30, 144 ; 38, 68).

    Zur Vermeidung dieser Überkriminalisierung ist unter Zugrundelegung der vorgenannten gesetzgeberischen Intention und des Schutzzweckes der Vorschrift, nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern sicherzustellen ( BGHSt 38, 68, 69; 45, 131, 132) der Gesetzeswortlaut des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. und § 176 Abs. 4 Nr, 1 StGB n.F. im Sinne einer teleologischen Reduktion einengend dahin auszulegen, dass der Täter das Opfer zumindest derart mit in seine sexuelle Handlung einbeziehen muss, dass gerade die Wahrnehmung durch das Kind für ihn einen ausschlaggebenden Umstand darstellt, mithin die sexuelle Motivation seiner Handlung begründet ( OLG Stuttgart NStZ 2002, S.34; S/S-Lenckner/Perron § 184 c Rn. 23; Tröndle/Fischer, 52 Aufl. § 184 f Rn.9, SK-Horn/Wolters § 176 Rn.16; Bussmann in StV 1999, 613, 619; ).

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 397/99  

    Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

    Widerstandsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aus den dort genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Willen bilden kann, wobei es genügt, daß das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig (vgl. BGHSt 36, 145, 147),z.B. bewußtlos ist (vgl. BGHSt 38, 68, 71).
  • BGH, 08.05.1996 - 3 StR 143/96  

    StGB § 174, § 179

    Damit ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte die durch den Schlaf begründete Widerstandsunfähigkeit (BGHSt 38, 68 ) zumindest insoweit ausgenutzt hat, daß er mit einer sexuellen Handlung am Körper des widerstandsunfähigen Opfers begonnen hat.
  • BGH, 01.12.2011 - 5 StR 417/11  

    Nötigung; sexuelle Nötigung (Erheblichkeit); lückenhafte Beweiswürdigung.

    Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, dass als erheblich im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB solche Handlungen zu werten sind, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, NJW 1992, 324).
  • BGH, 26.08.1998 - 2 StR 357/98  

    StGB § 176

  • BayObLG, 31.03.1995 - 5St RR 137/94  

    StGB § 176, § 182 Abs. 2

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