Rechtsprechung
| BGH, 24.09.1996 - VI ZR 315/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- betriebsraete.de
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erbringung des Haftungshöchstbetrages des Haftpflichtversicherers durch Abschluß eines Abfindungsvergleichs über eine geringere Summe mit Erlaß der Restschuld
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1996, 3418
- MDR 1997, 37
- NZV 1997, 36
- VersR 1996, 1548
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.12.1998 - VI ZR 318/97
Rechte des Geschädigten nach Beendigung der Mitgliedschaft der gesetzlichen …
Der in dem Abfindungsvergleich liegende Erlaß (Senatsurteil vom 24. September 1996 - VI ZR 315/95 - VersR 1996, 1548, 1549), bei dem es sich um eine Verfügung im Sinne des § 161 BGB handelt (vgl. BGHZ 20, 127, 133), hatte daher zur Folge, daß er gegenüber dem Kläger unwirksam war und deshalb einem Rückfall der Rechte auf den Kläger bei dessen Austritt aus der gesetzlichen Krankenkasse nicht entgegenstand. - BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
Versicherungsrecht - Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in bewußter Abkehr von der früheren Rechtslage nach § 1542 RVO, bei der die Rechtsprechung ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers anerkannt hatte (BGHZ 22, 136, 138; Senatsurteil vom 24. September 1996 - VI ZR 315/95 - VersR 1996, 1548, 1549 m.w.N.), ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten eingeführt (Regierungsentwurf eines SGB, BT-Drucks. 9/95 S. 28, 40). - OLG Celle, 16.05.2007 - 14 U 56/06
Haftung bei Kfz-Unfall: Berechnung der Haftungshöchstbeträge
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1996, 3418 [jurisRdnr. 7]) bewirkt die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung. - LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten …
In einer noch davor liegenden Entscheidung (VersR 1996, 1548) hat der Bundesgerichtshof zur früheren Rechtslage nach § 1542 RVO angedeutet, bei jener Sachlage könne es sich nur um sachlich nicht kongruente Sozialleistungen gehandelt haben, da ansonsten das Quotenvorrecht (nach damaliger Rechtslage des Sozialversicherungsträgers) eingreife.
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