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   BGH, 24.10.2002 - 4 StR 332/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2003, 200



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05  

    Gesamtstrafenbildung; vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Verhältnis zur

    Zwar hat das erkennende Gericht grundsätzlich § 55 Abs. 1 StGB anzuwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 12, 1, 3 ff.; BGH NStZ 2003, 200, 201).
  • BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04  

    Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das

    Liegen die abzuurteilenden Taten - wie vorliegend die Taten, die der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 16. Juni 2001 und dem 3. September 2002 begangen hat - zwischen zwei Verurteilungen (hier zwischen dem Urteil vom 29. März 2001 und dem Strafbefehl vom 4. September 2002), aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden war, kommt eine Gesamtstrafenbildung aus der Strafe für die abzuurteilenden Taten mit der Strafe aus der letzten Vorverurteilung (dem Strafbefehl vom 4. September 2002) nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGH NStZ 2003, 200).
  • BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04  

    Verweisung des Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege; nachträgliche

    Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch den Strafbefehl vom 24. Juli 2003 rechtsfehlerhaft wäre, weil andernfalls dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 19. November 2002 eine Zäsurwirkung zukäme, die einer Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. Juni 2003 und der Bildung einer Gesamtstrafe mit der in dieser Sache verhängten Freiheitsstrafe entgegenstünde (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2003 - 2 StR 394/03; Beschluß vom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12).
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  • BGH, 10.01.2003 - 2 StR 480/02  

    Besorgnis der Befangenheit (Besprechung einer Strafsache in einer

    Allerdings hätten die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 15. Januar 2002 dann in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden können, wenn das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 10. Juli 1997 noch nicht durch Vollstreckung erledigt wäre, weil dieses dann mit dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 1. Februar 1999, dessen zugrundeliegende Tat am 25. Mai 1997 verübt wurde, nach § 460 StPO gesamtstrafenfähig gewesen wäre, so dass hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil vom 1. Februar 1999 vorliegend eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich gewesen wäre (BGHSt 32, 190, 193 - [vgl. zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02]).
  • BGH, 19.03.2008 - 2 StR 57/08  

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Beschlussverfahren.

    Das Landgericht hat von einer Einbeziehung von Einzelstrafen, die durch das Berufungsurteil des Landgerichts Gera vom 4. April 2007 verhängt worden sind, mit der Begründung abgesehen, die dort abgeurteilten Taten seien vor der zeitlich früheren Verurteilung durch das (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Gera vom 15. August 2006 begangen worden, denn wenn die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, scheide eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den in der zweiten Vorverurteilung verhängten Strafen dann aus, wenn die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten sämtlich vor der ersten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGHSt 32, 190 f.; BGH NStZ 2003, 200 f.).
  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; schwere andere seelische

    Zwar entfaltete das Urteil vom 12. Januar 2010, das Taten vom 25. Oktober 2008 und 21. Februar 2009 zum Gegenstand hatte, damit Zäsurwirkung für die Taten II. 1 bis II. 4 der Urteilsgründe (Tatzeitraum Mai bis Dezember 2009), weil die am 21. Februar 2009 verübte Tat am 9. Februar 2009 noch nicht berücksichtigt werden konnte und der Vorverurteilung vom 16. April 2009 im Hinblick auf die Tat vom 21. Februar 2009 keine Zäsurwirkung zukam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02, NStZ 2003, 200, 201).
  • OLG Köln, 09.06.2004 - Ss 224/04  
    Sie darf grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 - m. w. Nachw.; SenE v. 14.06.2002 - Ss 188/02 - SenE v. 24.06.2003 - Ss 233/03 - BGH [12.12.01] NStZ 2002, 418 [Detter]; BGH [24.10.02] NStZ 2003, 200 [201]).
  • OLG Hamm, 06.04.2006 - 3 Ss 546/06  

    Verkehrsdelikt; Gesamtstrafenbildung; Sperrfrist; Entziehung der Fahrerlaubnis;

    Es kommt daher nur der ersten hier in Rede stehenden Vorverurteilung vom 02.02.2004 eine Zäsurwirkung zu mit der Folge, dass die Strafe aus der zweiten Vorverurteilung (Strafbefehl vom 13.07.2004) und Einzelstrafen, die im anhängigen Verfahren für Taten ausgesprochen worden sind, die zwischen den beiden vorgenannten Vorverurteilungen begangen worden sind, nicht mehr Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein können (vgl. BGH NStZ 2003, 200, 201).
  • LG Frankfurt/Main, 06.12.2010 - 26 Qs 37/10  

    "Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO ist für die

    In diesem Fall geht von der ersten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung aus, die zur Folge hat, dass die Strafe aus der späteren Vorverurteilung und die Strafe, die im anhängigen Verfahren für eine Tat ausgesprochen wird, die zwischen den Vorverurteilungen begangen worden ist, nicht mehr Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein kann (vgl. BGH, NStZ 2003, 200).
  • KG, 16.06.2010 - 1 Ss 203/10  

    Entscheidung des Revisionsgerichts bei mehrfacher Einbeziehung einer Strafe in

    Zwar hat das erkennende Gericht grundsätzlich § 55 Abs. 1 StGB anzuwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHSt 50, 188, 191; NStZ 2003, 200, 201; NJW 1997, 2892, 2893, jeweils m.w.N.; KG NJW 2003, 2468, 2469 f.; Fischer, StGB 57. Aufl., § 55 Rdnr. 34 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.03.2008 - 1 Ws 163/08  

    Bedingte Entlassung; Prognose; persönlicher Eindruck; Bedeutung

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