Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75   

Schwimmerschalter

§ 823 Abs. 1 BGB, Produkthaftung, Deliktshaftung des Verkäufers, Weiterfresserschaden

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • Alpmann Schmidt

    BGB § 823 Abs. 1

  • Prof. Dr. Lorenz

    Schwimmerschalterfall ("weiterfressender Mangel", Mangelfolgeschaden)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses; Freizeichnung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (Produzentenhaftung); Haftung des Verkäufers wegen des durch ein defektes Kleinteil entstandenen Schadens

Kurzfassungen/Presse (2)

  • reference-global.com (Leitsatz und Auszüge)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Schwimmerschalter-Fall": Ersatz des Schadens aus "weiterfressenden" Mangel aus unerlaubter Handlung möglich - Kein Ausschluss aufgrund unmittelbarer vertraglicher Beziehungen

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Der Schwimmschalterfall

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 67, 359
  • NJW 1977, 379
  • VersR 1977, 358
  • WM 1977, 79
  • BB 1977, 162
  • DB 1977, 299
  • JR 1977, 456



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 172/77  

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer

    b) Hiervon hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24.11.1976 (BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379) einen Fall abgegrenzt, in dem der Verkäufer dem Käufer Eigentum an einer Anlage verschaffte, die im übrigen einwandfrei war und lediglich ein - funktionell begrenztes - schadhaftes Steuergerät (Sicherheitsschalter) enthielt, dessen Versagen nach der Eigentumsübertragung einen weiteren Schaden an der gesamten Anlage hervorgerufen hatte.

    Diese - im Grunde auf das gleiche hinauslaufenden - Einwände vermögen nach Ansicht des Senats nicht zu überzeugen und geben keinen Anlaß, von der in BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379, vertretenen Auffassung abzugehen.

    Daß, wie Rengier und Schubert hervorheben, im Einzelfall die Abgrenzung zwischen einem die übereignete Sache von vornherein insgesamt umfassenden Mangel und einem begrenzten Fehler, der erst später einen zusätzlichen Schaden an der sonst mangelfreien Sache hervorgerufen hat, auf Schwierigkeiten stoßen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24.11.1976 (BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379) herausgestellt; die dortige eindeutige Fallgestaltung nötigte jedoch nicht dazu, nähere Abgrenzungskriterien aufzustellen.

    Es ist in Fällen, wie der Senat ihn in BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 zu entscheiden hatte, kein Grund ersichtlich, dem Geschädigten das Zurückgreifen auf deliktische Ansprüche abzuschneiden und den Schädiger damit besser zu stellen als einen Dritten, der in die gekaufte Sache nach deren Übergabe an den Käufer ein mangelhaftes, zu ihrer Zerstörung führendes Einzelteil eingebaut hat.

    Die weitere Frage, ob allgemein, auch ohne daß eine besondere Zusicherung vorliegt, Haftungsfreizeichnungsklauseln der hier verwendeten Art im Gebrauchtwagenhandel auch deliktische Schadensersatzansprüche umfassen, kann daher auf sich beruhen (vgl. dazu auch BGHZ 67, 359 [366] = NJW 1977, 379).

  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03  

    Immobilien - Altlasten: Bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei Altfällen!

    Freizeichnungsklauseln sind - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen (BGHZ 67, 359, 366).

    Eine solche Klausel bezieht sich regelmäßig nur auf die - hier nach Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin gegebenen - Ansprüche auf Wandelung, Minderung und Schadensersatz, nicht ohne weiteres aber auch auf weitergehende Ansprüche (vgl. BGHZ 67, 359, 366 f.; BGH, Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, 2243; Urt. v. 7. Februar 1979, VIII ZR 305/77, NJW 1979, 2148, 2149).

  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07  

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.) .
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