Rechtsprechung
   BGH, 25.01.1983 - 4 StR 636/82   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 31, 220
  • NJW 1983, 1071
  • MDR 1983, 508
  • NStZ 1983, 369 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87  

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2

    Die Parkuhr als Verkehrseinrichtung (§ 43 I StVO) begründet ein modifiziertes Haltverbot des Inhalts, daß entsprechend der Regelung des § 13 StVO nur zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen oder während des Laufens der Uhr gehalten werden darf, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BVerwGE 58, 326 [328] = NJW 1980, 850 sowie zu § 16 Ill StVO 1956 das Urt. v. 20.6. 1969, BVerwGE 32, 204 [206] = NJW 1969, 1684; ebenso BGH, NJW 1983, 1071; vgl. ferner BVerfG, NJW 1965, 2395).
  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 3 Ss OWi 576/05  

    Parken ohne Parkschein aufgrund fehlenden Kleingelds // Wer kein geeignetes

    Die Parkuhr bzw. der Parkschein begründet als Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO) nach herrschender Rechtsauffassung für die auf ihnen angegebenen Zeiten ein eingeschränktes Halteverbot, das nach § 13 Abs. 1 StVO - abgesehen von der Sonderregelung für das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen in Abs. 3 - an Parkuhren "nur während des Laufs der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, und nur für die Dauer der zulässigen Parkzeit" aufgehoben ist (vgl. BGH NJW 1983, 1071; BVerwG NJW 1980, 850; Jagusch/Henschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., Rdnr. 8 zu § 13 StVO; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 13 StVO, Rdnr. 19).
  • OLG Zweibrücken, 04.06.1991 - 1 Ss 105/91  

    StVO § 13 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2

    Für den Fall der defekten Parkuhr hat dies der BGH bereits höchstrichterlich entschieden (BGHSt 31, 220, 223 = DRsp II (286) 181 d).
  • OLG Bremen, 08.07.1997 - Ss 29/97  

    StVO § 13

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