Rechtsprechung
   BGH, 25.01.1995 - 3 StR 535/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1995, 1229
  • MDR 1995, 509
  • NStZ 1995, 226
  • NStZ 1995, 330 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 15.02.2008 - 2 StR 22/08  

    Verminderte Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit);

    Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden (st. Rspr., siehe BGHSt 49, 349; BGH NStZ-RR 2003, 233; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH NJW 1995, 1229; BGH NStZ 1990, 333; 1989, 430).

    Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1; BGH NJW 1995, 1229; NStZ-RR 2004, 38).

    Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (BGH NJW 1995, 1229; vgl. auch BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).

  • BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03  

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive

    Nach ständiger Rechtsprechung eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung ist, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6).

    Es hat jedoch nicht bedacht, daß nach ständiger Rechtsprechung eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung ist, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.).

  • BGH, 17.02.2004 - 4 StR 574/03  

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv

    Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Schuld des Angeklagten dann nicht im Sinne des § 21 StGB gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (vgl. BGHSt 21, 27 f.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht, weil die Schuld des Angeklagten dann nicht im Sinne des § 21 StGB gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (vgl. BGHSt 21, 27 f.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).

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