Rechtsprechung
| BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80 |
Holzmüller
§ 256 ZPO;
§ 119 Abs. 2 AktG, Pflichten des Vorstands, § 82 Abs. 1 AktG, Außen- und Innenverhältnis
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Alpmann Schmidt
ZPO § 256
- Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht
Holzmüller
Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Ausgliederung des wertvollsten Teilbetriebs
- hsu-hh.de
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Aktionärsrechte bei Ausgliederung des wertvollsten Teilbetriebes einer AG auf eine eigens dazu gegründete 100 %ige Tochtergesellschaft
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 256
Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
Sonstiges (7)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von ""Holzmüller" im vorläufigen Rechtsschutz" von RA Dr. Karsten Markwardt, original erschienen in: WM 2004, 211 - 219.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von ""Holzmüller", "Gelatine" und die These von der Mediatisierung der Aktionärsrechte" von Michael Hoffmann-Becking, original erschienen in: ZHR 2008, 231 - 238.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Anm. zum Urteil des BGH vom 26.4.2004 (Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung)" von RiaBGH Prof. Dr. Wulf Goette, original erschienen in: DStR 2004, 927 - 928.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Holzmüller und die Stellung eines Insolvenzantrags wegen drohender Zahlungsunfähigkeit" von RA Dr. Sven Wortberg, original erschienen in: ZInsO 2004, 707 - 713.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Holzmüller-Informationspflichten nach den Erläuterungen des BGH in Sachen "Gelatine"" von RA Dr. Frank Weißhaupt, LL.M. Attorney-at-Law (NY), original erschienen in: AG 2004, 585 - 592.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten im Aktienrecht: Von "Holzmüller" zu "Gelatine"" von Prof. Dr. Dipl.-Kfm. Holger Fleischer, LL.M., original erschienen in: NJW 2004, 2335 - 2339.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Von 'Holzmüller' zu 'Gelatine' - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten im Lichte der BGH-Rechtsprechung (Teil I)" von RA StB Dr. Stefan Simon, original erschienen in: DStR 2004, 1482 - 1486.
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 83, 122
- NJW 1982, 1703
- ZIP 1982, 568
- MDR 1982, 554
- WM 1982, 388
- BB 1982, 827
- DB 1982, 795
Wird zitiert von ... (100)
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02
"Gelatine"
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre liegt aber auch in diesen Fällen erst dann vor, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in dem Senatsurteil BGHZ 83, 122 erreicht.*).Die Einbringung der Beteiligung der Beklagten an den beiden Gesellschaften sei eine Maßnahme, die als Teil eines weiter reichenden Gesamtkonzepts zu einer grundlegenden Umstrukturierung des Konzerns und der Umwandlung der Beklagten in ein nur noch als Holdinggesellschaft tätiges Unternehmen führe und wegen des erheblichen Gewichts für die Aktionäre der Muttergesellschaft die Anwendung der Grundsätze der sog. "Holzmüller"-Entscheidung des Senats (BGHZ 83, 122) erfordere.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit nach den sog. "Holzmüller"-Grundsätzen (BGHZ 83, 122 ff.) sei für die Einbringung der Geschäftsanteile in die G. ein mit Dreiviertel-Mehrheit gefaßter Beschuß der Hauptversammlung nicht erforderlich gewesen.
a) Der Senat hat ausgesprochen (BGHZ 83, 122), daß bestimmte Entscheidungen einer Aktiengesellschaft, die - anders als dies in den in § 119 Abs. 1 AktG genannten Fällen oder z.B. für die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Vermögens der Gesellschaft (§ 179 a AktG), für Unternehmensverträge (§§ 293, 295 AktG), für die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses (§ 274 AktG) oder für Eingliederungsbeschlüsse (§§ 319, 320 AktG) bestimmt ist - eine Mitwirkung der Aktionäre nach dem Gesetz nicht erfordern, ausnahmsweise der von dem Vorstand einzuholenden, intern wirkenden Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen.
Anerkannt hat der Senat diese "ungeschriebene" Hauptversammlungszuständigkeit in einem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft zwar nicht ihr ganzes Gesellschaftsvermögen, jedoch einen Betrieb, welcher den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachte, auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat (BGHZ 83, 122).
Er hat dabei das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung nicht auf die Ausgliederungsmaßnahme selbst beschränkt (BGHZ 83, 122, 131 f.), sondern auf die spätere Entscheidung über eine Kapitalerhöhung in der Tochtergesellschaft erweitert (BGHZ 83, 122, 141 ff.).
Die Pflicht des Vorstands, in diesen beiden Fallgestaltungen die Aktionäre der Muttergesellschaft an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, hat der Senat nicht aus einer Anlehnung an die gesetzlich festgelegten Tatbestände hergeleitet, nach denen die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist; vielmehr hat er - mit Blick darauf, daß die hier in Rede stehende Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre ausschließlich das Innenverhältnis des Vorstandes zur Gesellschaft betrifft, seine Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis aber unberührt läßt - § 119 Abs. 2 AktG als die maßgebende Norm bezeichnet, aus welcher sich die intern wirkende Beschränkung der Handlungsmacht des Vorstandes ableitet (BGHZ 83, 122, 131).
Keine Einigkeit besteht indessen über den Anwendungsbereich dieser Grundsätze im einzelnen (vgl. schon BGHZ 83, 122, 140;… zusammenfassend Mülbert in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 20;… Habersack aaO vor § 311 Rdn. 33;… Reichert in Beck'sches Handb. der AG § 5 Rdn. 27 ff. je m.w.Nachw.), weil Schutzzweck (dazu unten aa) und Rechtsgrundlage (unten bb) ebenso umstritten sind, wie das Erfordernis und die Festlegung einer "Wesentlichkeits-" bzw. "Bagatellgrenze" (unten cc) und das Quorum (unten b), mit dem die Hauptversammlung für den Fall ihrer ungeschriebenen Zuständigkeit Beschluß zu fassen hat.
Dies ist sich schon aus seiner äußerst zurückhaltenden Bemerkung zu ersehen, der Senat sei nicht gehalten, umfassend zu erörtern, "inwieweit dieses Modell einer 'konzernspezifischen Binnenordnung' nach geltendem Recht begründbar, mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu vereinbaren und praktisch durchführbar" sei (BGHZ 83, 122, 138).
Die - angesichts der wohlaustarierten Kompetenzverteilung in der Aktiengesellschhaft (…zur Entwicklung s. etwa Assmann in Großkomm.z.AktG aaO Einl. Rdn. 133, 156 f., 164; 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle des Ausschusses für Aktienrecht der Akademie für Deutsches Recht S. 485 f.;… 2. Bericht aaO S. 503 ff.; Amtl. Begründung zum AktG 1937, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1937, Nr. 28 S. 3; Kropff, AktG 1965 S. 95 f. und 165 zu § 119;… Mertens in Kölner Komm.z.AktG aaO § 76 Rdn. 9;… Hefermehl/Spindler in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 76 Rdn. 21 ff.) nur ausnahmsweise in Betracht kommende - Einschaltung der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes soll nämlich der bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht erkannten (Geßler, FS Stimpel S. 771, 780;… Hüffer aaO § 119 Rdn. 18 a "Anschauungslücke") besonderen Fallgestaltung Rechnung tragen, daß das Handeln des Vorstandes zwar durch seine Vertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im Innenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist, die Maßnahmen aber "so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen" (vgl. BGHZ 83, 122, 131), daß diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen.
Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung soll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens der Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerweise verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre (vgl. dazu BGHZ 153, 47, 54;… hierauf maßgeblich abstellend z.B. Habersack aaO vor § 311 Rdn. 34; s. auch Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht S. 53 ff.; ablehnend, allein auf den Schutz der Vermögensinteressen abstellend Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt S. 416 ff.;… ders. in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 33), denen es als Satzungsgeber zukommt, Gegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Leitungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122, 136, 139).
Zugleich soll der Schutz der Anteilseigner vor einer durch grundlegende Entscheidungen des Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung gewährleistet werden (BGHZ 83, 122, 142 f.;… vgl. Kubis in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 119 Rdn. 44 ff.; Zimmermann/Pentz, FS Welf Müller S. 151, 163).
Jedenfalls aber kann ein Mediatisierungseffekt (vgl. Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 65 ff., 74 f.; Wiedemann, Unternehmensgruppe S. 53 f.;… Kubis aaO § 119 Rdn. 74;… Habersack aaO vor § 311 Rdn. 35; ferner allgemein BGHZ 153, 47, 54), den der Vorstand angesichts der von ihm ausgehenden tiefgreifenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre, deren ihm anvertrautes Geld der Vorstand bei seiner Leitungstätigkeit zu verwalten hat (…vgl. dazu schon 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S. 485), nicht ohne deren Zustimmung herbeiführen darf, nicht nur wie im Fall "Holzmüller" (BGHZ 83, 122) von der Ausgliederung eines wichtigen Betriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft ausgehen.
bb) In der "Holzmüller"-Entscheidung hat der Senat die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Hauptversammlung in den Entscheidungsprozeß aus § 119 Abs. 2 AktG hergeleitet (BGHZ 83, 122, 131): Das nach dieser Vorschrift grundsätzlich bestehende Ermessen des Vorstandes, ob er die Hauptversammlung ausnahmsweise über eine Geschäftsführungsmaßnahme abstimmen lassen wolle, bestehe in Fällen eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre, wie sie etwa die Ausgliederung eines den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachenden Betriebs der Gesellschaft darstelle, nicht mehr, sondern verdichte sich für einen sorgfältig handelnden Vorstand zu einer Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre.
Des mit der Anerkennung ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten bezweckten Schutzes begeben sich die Aktionäre dadurch nicht; das hat der Senat der Sache nach bereits in der "Holzmüller"-Entscheidung (BGHZ 83, 122, 141 ff.) angenommen, indem er für die Hauptversammlung der Muttergesellschaft ein Mitwirkungsrecht auch bei grundlegenden Maßnahmen in der Tochtergesellschaft nach Durchführung einer der Zustimmung der Aktionäre bedürfenden Ausgliederungsmaßnahme anerkannt hat.
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02
Gesellschaftsrecht - Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre liegt aber auch in diesen Fällen erst dann vor, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in dem Senatsurteil BGHZ 83, 122 erreicht.*).Die Einbringung der Beteiligung der Beklagten an der R. S. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin sei nämlich - nicht zuletzt nach den Darlegungen des Vorstandes der Beklagten über die wirtschaftliche Bedeutung der Beteiligung - eine Maßnahme von so erheblichem Gewicht für die Aktionäre der Muttergesellschaft, daß die Grundsätze der sog. "Holzmüller"-Entscheidung des Senats (BGHZ 83, 122) beachtet werden müßten.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit nach den sog. "Holzmüller"-Grundsätzen (BGHZ 83, 122 ff.) sei ein mit Dreiviertel-Mehrheit gefaßter Beschluß der Hauptversammlung nicht erforderlich gewesen.
a) Der Senat hat ausgesprochen (BGHZ 83, 122), daß bestimmte Entscheidungen einer Aktiengesellschaft, die - anders als dies in den in § 119 Abs. 1 AktG genannten Fällen oder z.B. für die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Vermögens der Gesellschaft (§ 179 a AktG), für Unternehmensverträge (§§ 293, 295 AktG), für die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses (§ 274 AktG) oder für Eingliederungsbeschlüsse (§§ 319, 320 AktG) bestimmt ist - eine Mitwirkung der Aktionäre nach dem Gesetz nicht erfordern, ausnahmsweise der von dem Vorstand einzuholenden, intern wirkenden Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen.
Anerkannt hat der Senat diese "ungeschriebene" Hauptversammlungszuständigkeit in einem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft zwar nicht ihr ganzes Gesellschaftsvermögen, jedoch einen Betrieb, welcher den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachte, auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat (BGHZ 83, 122).
Er hat dabei das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung nicht auf die Ausgliederungsmaßnahme selbst beschränkt (BGHZ 83, 122, 131 f.), sondern auf die spätere Entscheidung über eine Kapitalerhöhung in der Tochtergesellschaft erweitert (BGHZ 83, 122, 141 ff.).
Die Pflicht des Vorstands, in diesen beiden Fallgestaltungen die Aktionäre der Muttergesellschaft an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, hat der Senat nicht aus einer Anlehnung an die gesetzlich festgelegten Tatbestände hergeleitet, nach denen die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist; vielmehr hat er - mit Blick darauf, daß die hier in Rede stehende Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre ausschließlich das Innenverhältnis des Vorstandes zur Gesellschaft betrifft, seine Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis aber unberührt läßt - § 119 Abs. 2 AktG als die maßgebende Norm bezeichnet, aus welcher sich die intern wirkende Beschränkung der Handlungsmacht des Vorstandes ableitet (BGHZ 83, 122, 131).
Keine Einigkeit besteht indessen über den Anwendungsbereich dieser Grundsätze im einzelnen (vgl. schon BGHZ 83, 122, 140;… zusammenfassend Mülbert in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 20;… Habersack aaO vor § 311 Rdn. 33;… Reichert in Beck'sches Handb. der AG § 5 Rdn. 27 ff. je m.w.Nachw.), weil Schutzzweck (dazu unten aa) und Rechtsgrundlage (unten bb) ebenso umstritten sind, wie das Erfordernis und die Festlegung einer "Wesentlichkeits-" bzw. "Bagatellgrenze" (unten cc) und das Quorum (unten b), mit dem die Hauptversammlung für den Fall ihrer ungeschriebenen Zuständigkeit Beschluß zu fassen hat.
Dies ist sich schon aus seiner äußerst zurückhaltenden Bemerkung zu ersehen, der Senat sei nicht gehalten, umfassend zu erörtern, "inwieweit dieses Modell einer 'konzernspezifischen Binnenordnung' nach geltendem Recht begründbar, mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu vereinbaren und praktisch durchführbar" sei (BGHZ 83, 122, 138).
Die - angesichts der wohlaustarierten Kompetenzverteilung in der Aktiengesellschaft (…zur Entwicklung s. etwa Assmann in Großkomm.z.AktG aaO Einl. Rdn. 133, 156 f., 164; 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle des Ausschusses für Aktienrecht der Akademie für Deutsches Recht S. 485 f.;… 2. Bericht aaO S. 503 ff.; Amtl. Begründung zum AktG 1937, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1937, Nr. 28 S. 3; Kropff, AktG 1965 S. 95 f. und 165 zu § 119;… Mertens in Kölner Komm.z.AktG aaO § 76 Rdn. 9;… Hefermehl/Spindler in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 76 Rdn. 21 ff.) nur ausnahmsweise in Betracht kommende - Einschaltung der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes soll nämlich der bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht erkannten (Geßler, FS Stimpel S. 771, 780;… Hüffer aaO § 119 Rdn. 18 a "Anschauungslücke") besonderen Fallgestaltung Rechnung tragen, daß das Handeln des Vorstandes zwar durch seine Vertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im Innenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist, die Maßnahmen aber "so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen" (vgl. BGHZ 83, 122, 131), daß diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen.
Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung soll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens der Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerweise verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre (vgl. dazu BGHZ 153, 47, 54;… hierauf maßgeblich abstellend z.B. Habersack aaO vor § 311 Rdn. 34; s. auch Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht S. 53 ff.; ablehnend, allein auf den Schutz der Vermögensinteressen abstellend Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt S. 416 ff.;… ders. in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 33), denen es als Satzungsgeber zukommt, Gegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Leitungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122, 136, 139).
Zugleich soll der Schutz der Anteilseigner vor einer durch grundlegende Entscheidungen des Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung gewährleistet werden (BGHZ 83, 122, 142 f.;… vgl. Kubis in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 119 Rdn. 44 ff.; Zimmermann/Pentz, FS Welf Müller S. 151, 163).
Jedenfalls aber kann ein Mediatisierungseffekt (vgl. Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 65 ff., 74 f.; Wiedemann, Unternehmensgruppe S. 53 f.;… Kubis aaO § 119 Rdn. 74;… Habersack aaO vor § 311 Rdn. 35; ferner allgemein BGHZ 153, 47, 54), den der Vorstand angesichts der von ihm ausgehenden tiefgreifenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre, deren ihm anvertrautes Geld der Vorstand bei seiner Leitungstätigkeit zu verwalten hat (…vgl. dazu schon 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S. 485), nicht ohne deren Zustimmung herbeiführen darf, nicht nur wie im Fall "Holzmüller" (BGHZ 83, 122) von der Ausgliederung eines wichtigen Betriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft ausgehen.
bb) In der "Holzmüller"-Entscheidung hat der Senat die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Hauptversammlung in den Entscheidungsprozeß aus § 119 Abs. 2 AktG hergeleitet (BGHZ 83, 122, 131): Das nach dieser Vorschrift grundsätzlich bestehende Ermessen des Vorstandes, ob er die Hauptversammlung ausnahmsweise über eine Geschäftsführungsmaßnahme abstimmen lassen wolle, bestehe in Fällen eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre, wie sie etwa die Ausgliederung eines den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachenden Betriebs der Gesellschaft darstelle, nicht mehr, sondern verdichte sich für einen sorgfältig handelnden Vorstand zu einer Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre.
Des mit der Anerkennung ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten bezweckten Schutzes begeben sich die Aktionäre dadurch nicht; das hat der Senat der Sache nach bereits in der "Holzmüller"-Entscheidung (BGHZ 83, 122, 141 ff.) angenommen, indem er für die Hauptversammlung der Muttergesellschaft ein Mitwirkungsrecht auch bei grundlegenden Maßnahmen in der Tochtergesellschaft nach Durchführung einer der Zustimmung der Aktionäre bedürfenden Ausgliederungsmaßnahme anerkannt hat.
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
Mangusta/Commerzbank II
Pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (§§ 203, 204 AktG) kann der in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär zum Gegenstand einer gegen die Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) machen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold -, unter Hinweis auf BGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller).*).b) Hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen Entscheidungen getroffen, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind, so kann der dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär - wie der Senat bereits in seiner "Siemens/Nold"-Entscheidung (BGHZ 136, 133, 140 f. - unter Hinweis auf BGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller) ausgesprochen hat - das pflichtwidrige Organhandeln zum Gegenstand nicht nur einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage, sondern auch einer (allgemeinen) Feststellungsklage machen, die jeweils gegen die Gesellschaft zu richten sind.
Eine Klage nach § 256 ZPO kann aber - wie der Senat ebenfalls bereits in BGHZ 83, 122, 125 ff. entschieden hat - auch auf die Feststellung gerichtet sein, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieses Drittverhältnisses ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft.
Eine derartige Konstellation ist - wie dies der Senat bereits im "Siemens/Nold"-Urteil (BGHZ 136, 133) durch die Inbezugnahme von BGHZ 83, 122, 125 ff. (Holzmüller) deutlich gemacht hat - in der Regel auch dann gegeben, wenn im Rahmen der Ausübung des genehmigten Kapitals die Rechtswidrigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Geschäftsleitung mit gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss und als Folge davon eine Verletzung individueller Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Mitverwaltungs- und des Vermögensrechts, des einzelnen Aktionärs geltend gemacht wird.
Es ist daher Sache der Gesellschaft, durch ihre Organe Abhilfe zu schaffen und den betroffenen Aktionären dadurch Genüge zu tun, dass entweder - sofern noch möglich - eine (erneute) künftige Verletzung ihrer durch Art. 14 GG geschützten Mitgliedschaftsrechte bei einer etwaigen weiteren Ausschöpfung der erteilten Ermächtigung unterbleibt oder etwa bereits eingetretene Schäden kompensiert werden (vgl. BGHZ 83, 122, 126, 134 - Holzmüller).
aa) Das Aktienrecht trifft für die Austragung eines Streits über die Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausnutzung von genehmigtem Kapital keine abschließende Regelung, insbesondere stehen dem Aktionär - wie oben dargelegt (I, II, 1) - keine speziellen aktienrechtlichen Klagemöglichkeiten zur Verfügung (zu diesem Erfordernis: siehe BGHZ 83, 122, 125 ff. - Holzmüller).
Schließlich kann schwerlich von einer Störung der aktienrechtlichen Zuständigkeitsordnung gesprochen werden, wenn die Klage eines Aktionärs gerade den Zweck haben soll, diese vom Vorstand verletzte Ordnung zu erhalten oder wiederherzustellen und damit zugleich eigene Rechte zu wahren (BGHZ 83, 122, 134 - Holzmüller).
In seiner Holzmüller-Entscheidung (BGHZ 83, 122, 135 f.) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass Aktionäre bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln ihre Rechte nicht unter Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Gesellschaft missbräuchlich ausüben dürfen.
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05
Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft …
Der BGH hat hierzu ausgesprochen (grundlegend BGHZ 83, 122), dass bestimmte Entscheidungen einer Aktiengesellschaft, die - anders als dies in den in § 119 Abs. 1 AktG genannten Fällen oder z.B. für die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Vermögens der Gesellschaft (§ 179 a AktG), für Unternehmensverträge (§§ 293, 295 AktG), für die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses (§ 274 AktG) oder für Eingliederungsbeschlüsse (§§ 319, 320 AktG) bestimmt ist - eine Mitwirkung der Aktionäre nach dem Gesetz nicht erfordern, ausnahmsweise der von dem Vorstand einzuholenden, intern wirkenden Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen.Anerkannt hat der BGH diese "ungeschriebene" Hauptversammlungszuständigkeit in einem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft zwar nicht ihr ganzes Gesellschaftsvermögen, jedoch einen Betrieb, welcher den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachte, auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat (…BGH a.a.O.) Die Pflicht des Vorstands, in dieser Fallgestaltung die Aktionäre der Muttergesellschaft an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, hat der BGH nicht aus einer Anlehnung an die gesetzlich festgelegten Tatbestände hergeleitet, nach denen die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist; vielmehr hat er - mit Blick darauf, dass die hier in Rede stehende Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre ausschließlich das Innenverhältnis des Vorstandes zur Gesellschaft betrifft, seine Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis aber unberührt lässt - § 119 Abs. 2 AktG als die maßgebende Norm bezeichnet, aus welcher sich die intern wirkende Beschränkung der Handlungsmacht des Vorstands ableitet (BGHZ 83, 122[131]).
Die - angesichts der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilung in der Aktiengesellschaft nur ausnahmsweise in Betracht kommende - Einschaltung der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes soll nämlich der bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht erkannten besonderen Fallgestaltung Rechnung tragen, dass das Handeln des Vorstandes zwar durch seine Vertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im Innenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist, die Maßnahmen aber "so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen" (vgl. BGHZ 83, 122[131]), dass diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen.
Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung soll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens der Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerweise verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre, denen es als Satzungsgeber zukommt, Gegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Leitungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122[136,139]).
Zugleich soll der Schutz der Anteilseigner vor einer durch grundlegende Entscheidungen des Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung gewährleistet werden (BGHZ 83, 122[142]).
Erforderlich ist daher, dass die Verwaltung den zur Zeit substanz- und ertragsmäßig bei weitem wertvolleren Teil des Betriebsvermögens auf eine zu diesem Zweck errichtete, zu 100 % beherrschte Tochtergesellschaft übertragen hat und zu befürchten ist, Rechtsakte in der Tochtergesellschaft könnten sich auf die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre in der Obergesellschaft nachteilig auswirken (BGHZ 83, 122).
- OLG Stuttgart, 14.05.2003 - 20 U 31/02
KGaA: Hauptversammlungszustimmung erforderlich bei Verkauf eines …
Die Feststellungsklage mit dem Antrag, die Zustimmungsbedürftigkeit zum Vertrag feststellen zu lasen, ist danach nicht schon deshalb zulässig, weil sie als Minus in der zulässigen (BGHZ 83, 122, 132) Feststellungsklage enthalten ist, die Unwirksamkeit des Vertrages feststellen zu lassen (so aber OLG Celle ZIP 2001, 613).Wenn ein Geschäftsführungsorgan wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft aufgrund seiner Vertretungsbefugnis eigenmächtig nach außen tätig wird, ohne die Hauptversammlung, wie es seine Pflicht wäre, intern zu beteiligen, kann der Aktionär gegen die Gesellschaft auf Unterlassung oder Wiederherstellung des früheren Zustands klagen (BGHZ 83, 122, 134 für die AG).
Bei einer Klage auf Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme kann der Anspruch dadurch beseitigt werden, dass die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt wird (BGHZ 83, 122, 135).
Zu den Grundlagengeschäfte zählen strukturändernde Maßnahmen, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordern oder aber, ohne die Notwendigkeit einer formellen Änderung, wesentliche gesellschaftsvertragliche Rechte berühren, also strukturverändernde Maßnahmen, wie sie der Holzmüller-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122) zugrunde lagen (…Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 17;… vor § 278 Rn. 102;… § 278 Rn. 123;… vgl. auch Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 180).
Die Bestimmungen der Satzung über den Unternehmensgegenstand sind nach einem objektiven Verständnis, aber in ihrer geschichtlichen Prägung (BGHZ 83, 122, 130) auszulegen.
Dazu darf die Zeit nicht außer Verhältnis stehen, die ein Aktionär bis zur Klageerhebung verstreichen lässt, wenn er sich durch Handlungen des Vorstands in seiner Mitgliedsstellung verletzt oder gefährdet sieht, zu denen die Hauptversammlung keinen Beschluss gefasst hat (BGHZ 83, 122, 136).
- OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
Verkauf der Strabag-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klage eines Aktionärs gegen seine Gesellschaft auf die Feststellung rechtswidrigen Organhandelns zulässig, wenn die Feststellung für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger an der alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende (d.h. die Feststellungsklage ausschließende) Regelung trifft (BGHZ 83, 122, 125 f. - Holzmüller - BGHZ 164, 249, 255 - N1 II -).Seine Klagebefugnis beruht vielmehr darauf, dass er eine Verletzung seiner Mitgliedsrechte geltend macht (BGHZ 83, 122, 135 - Holzmüller -).
Eine die Feststellungsklage rechtfertigende Verletzung von Mitgliedschaftsrechten liegt vor, wenn der Aktionär geltend macht, dass die Zuständigkeit der Hauptversammlung verletzt ist (BGHZ 83, 122, 133, 135 - Holzmüller -).
Die Feststellung reicht vielmehr aus, weil erwartet werden kann, dass die Gesellschaft bzw. ihrer Organe hieraus die notwendigen Folgerungen ziehen (BGHZ 83, 122, 126 - Holzmüller - BGHZ 164, 249, 256 - N1 II -).
Ferner kann die Feststellung Grundlage für eventuelle weitergehende Maßnahmen oder Sekundäransprüche sein (BGHZ 83, 122, 126 - Holzmüller -).
- BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05
Verfahrensrecht - Nicht rechtsfähiger Verein ist aktiv parteifähig
Obwohl die Kläger zu 2 ff. nur für den Kläger zu 1 und nicht auch für sich selbst ein Treuhandverhältnis behaupten und es darum ihnen gegenüber um die Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses geht, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, weil die begehrte Feststellung für die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu 1 zu den Klägern zu 2 ff. als seinen Mitgliedern von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 83, 122, 125 f.;… BGH Urt. v. 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539 f.). - LG München I, 28.08.2008 - 5 HKO 12861/07
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Aktiengesellschaft im …
Die Verletzung interner Vorlagepflichten, mithin das vollständige Unterlassen der Beteiligung der Hauptversammlung, berührt die Wirksamkeit der Maßnahmen nach außen nicht, weil nach § 82 Abs. 1 AktG die Vertretungsmacht des Vorstandes nur durch das Gesetz beschränkbar ist (vgl. BGH NJW 1982, 1703, 1705 - Holzmüller).Die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage schließen die Rechte eines Aktionärs auf Erhebung einer gewöhnlichen Feststellungsklage nicht aus, wobei dies namentlich dann gilt, wenn - wie hier - eine Beteiligung der Hauptversammlung in Form eines Beschlusses nicht erfolgte (vgl. nur BGH NJW 1982, 1703, 1704 - Holzmüller).
Dazu gehört die Notwendigkeit, diesen prozessualen Anspruch ohne unangemessene Verzögerung geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1982, 1703, 1706 - Holzmüller; OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 785 = AG 2003, 527, 532 = ZIP 2003, 1981, 1989).
Danach kann eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes nur in engen Grenzen dann in Betracht kommen, wenn diese an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, rühren und in ihren Auswirkungen einem Zustand nahezu entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann (vgl. BGH NZG 2004, 571, 574; 575, 578 f. - Gelatine I und II in Fortentwicklung von BGH NJW 1982, 1703 ff. - Holzmüller; ähnlich auch Böttcher/Blasche NZG 2006, 569, 571 ff. unter Ableitung der ungeschriebenen Zuständigkeit aus Art. 14 Abs. 1 GG;… Mayer in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 5 Rdn. 918 ff.).
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 - 6 U 170/01 Selbst wenn sie behauptet, ein Börsengang gehöre nicht mehr zu ihrer Strategie, ist damit nicht auszuschließen, dass sie das Vorhaben bei geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wieder aufgreifen könnte (vgl. BGHZ 83, 122, 142).
Angesichts dieser Bedeutung hält die Klägerin zu 2. die Grundsätze der "Holzmüller-Entscheidung" des Bundesgerichtshofes (BGHZ 83, 122 ff.) für einschlägig.
Die an sich auf das Vermögen der Muttergesellschaft beschränkten Aktionärsrechte setzten sich gleichsam an dem in die Tochtergesellschaft verlagerten Vermögen fort (vgl. BGHZ 83, 122, 138 ff.).
Die Fragen, ob es darüber hinaus eine "konzernspezifische Binnenordnung" gebe und wie zu entscheiden sei, wenn die Hauptversammlung der Ausgliederung vorher oder nachträglich mit satzungsändernder Mehrheit zugestimmt habe, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGHZ 83, 122, 138, 140).
Die mit den Feststellungsanträgen verbundenen sachlichen Rechtsfragen sind für die hier vorliegende Fallgestaltung durch die Ent-scheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Februar 1982 (BGHZ 83, 122 ff.) hin-reichend geklärt.
- BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
Beihilfe zur Untreue durch die Führung einer schwarzen Kasse im Ausland …
Eine Pflicht zur Vorlage ergab sich weder aus den vom Landgericht festgestellten gesellschaftsvertraglichen Grundlagen oder der Beschlusslage der Gesellschaftsorgane, noch erreichten die Zahlungen an die S. AG im Vergleich zum Gesamtumsatz der T.-Gruppe einen solchen Umfang, dass eine Vorlagepflicht unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Gesellschafter in Betracht gekommen wäre ( BGHZ 83, 122, 131; 159, 30, 41 ff.).Anders als bei der GmbH ist das Verhältnis der drei Organe der Aktiengesellschaft ein solches der Gewaltenteilung und wechselseitigen Kontrolle, in dem die Führung der laufenden Geschäfte ausschließlich dem Vorstand anvertraut ist (…Rönnau aaO, S. 257 f.;… Hoffmann aaO, S. 73 ff.; jew. mwN auch zur gesellschaftsrechtl. Lit.; vgl. allerdings zur Verpflichtung des Vorstands zur Beteiligung der Hauptversammlung bei tiefgreifenden Eingriffen in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre BGHZ 83, 122 - "Holzmüller"; 159, 30, 38 ff. - "Gelatine").
- BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
Wohnungseigentum - Sondereigentum bei abweichender Bauausführung möglich?
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 - 6 U 170/04
- BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07
Eigentumsrecht an Aktien ist nicht Recht auf Börsennotierung // Zum sogenannten …
- VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
Kohleheizkraftwerk "Ingelheimer Aue"
- VGH Hessen, 09.02.2012 - 8 A 2043/10
Auch Verfassungsgrundsätze zum Kommunalrecht modifizieren nicht …
- BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93
Siemens/Nold - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital
- OLG Stuttgart, 13.07.2005 - 20 U 1/05
Aktiengesellschaft: Reichweite von ungeschriebenen Mitwirkungsbefugnissen der …
- BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur …
- OLG Koblenz, 09.08.1990 - 6 U 888/90
- BGH, 07.11.1997 - LwZR 1/97
Kein unbeschränkter Bestandsschutz für fehlerhaft umgewandeltes LPG-Unternehmen
- BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02
Arbeit & Soziales - Kann Geschädigter selbst Ansprüche geltend machen?
- BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99
Gesellschaftsrecht - Information der Hauptversammlung durch Vorstand der AG
- OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
Aktiengesellschaft: Informationspflichten des Vorstands gegenüber der …
- OLG Celle, 07.03.2001 - 9 U 137/00
Holding-Aktiengesellschaft: Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung bei …
- BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92
Gerichtsstandsvereinbarung in der Satzung einer AG; Auslegung von Bestimmungen …
- BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10
Bauvertrag - Sicherung in Höhe von 10% der Auftragssumme unangemessen!
- BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96
GmbH als einzige Komplementärin einer KGaA
- LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen …
- BGH, 15.06.2009 - II ZR 242/08
Gesellschaftsrecht - Rechtswirkung einer Einbringung quoad sortem ggü. Dritten
- BGH, 30.03.2004 - KZR 24/02
Wettbewerbsrecht - "schwarze Verhaltensweisen" des Herstellers
- OLG München, 14.02.2001 - 7 U 6019/99
Widerruf der Börsenzulassung - Grundlagenentscheidung - Hauptversammlung - kein …
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Ausschließung von Gesellschaftern einer Publikums-KG wegen fehlender Mitwirkung …
- BGH, 20.11.2006 - II ZR 226/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen …
- OLG Hamm, 19.11.2007 - 8 U 216/07
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- OLG München, 28.09.2011 - 7 U 711/11
Wirksamkeitsprüfung für das Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG: …
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- BGH, 14.05.1990 - II ZR 125/89
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- LG Bonn, 02.05.2002 - 14 O 160/00
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Zurückverweisung der Sache wegen eines Verstoßes gegen die Aufklärungs- und …
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- LG München I, 08.06.2006 - 5 HKO 5025/06
Beteiligung der Hauptversammlung bei Ausgliederung eines Unternehmensteils im …
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Aktiengesellschaft: Auslegung einer Konzernöffnungsklausel
- OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10
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Organstreit/Opel - Klage einzelner Aufsichtsratsmitglieder gegen Maßnahmen des …
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Fehlender Abhängigkeitsbericht: Nichtigkeit des Jahresabschlusses?
- BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit …
- BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
Versicherungsrecht - Ansprüche gegen englische Lebensversicherung
- BGH, 17.04.1996 - XII ZR 168/94
Rechtliche Wirkung einer Verlängerung des Mietverhältnisses über 30 Jahre hinaus
- BGH, 01.03.2001 - III ZR 329/98
Wohnungseigentum
- OLG Karlsruhe, 12.03.2002 - 8 U 295/00
Anforderungen an die Mehrheit des Beschlusses über die Erbringung einer …
- BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 87/04
Auswirkungen eines Delistings auf den Fortgang eines aktienrechtlichen …
- LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen …
- BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11
Versicherungsrecht - Ansprüche gegen englische Lebensversicherung
- BGH, 22.01.1992 - VIII ZR 374/89
Getränkebezugsverpflichtung in notariellem Übergabevertrag
- BGH, 20.09.1989 - IVa ZR 118/88
Mitwirkung des Gläubigers an der Vermögensübertragung
- BGH, 22.11.2002 - V ZR 96/02
Wirksamkeit des Verkaufs eines zu Zeiten der ehemaligen DDR in Volkseigentum …
- LG München I, 20.01.2011 - 5 HKo 18800/09
Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des …
- BGH, 07.02.2012 - II ZR 253/10
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener …
- LG Duisburg, 27.06.2002 - 21 O 106/02
- OLG Hamburg, 30.12.2004 - 11 U 98/04
Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre; Anfechtung der …
- OLG Frankfurt, 27.04.2007 - 5 U 34/07
Aktiengesellschaft: Auslegung einer Konzernöffnungsklausel
- OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08
Kommanditgesellschaft: Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung …
- OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre …
- BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 371/10
Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG
- KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von …
- OLG Brandenburg, 30.06.2005 - 5 U 43/03
Immobilien - Unmöglichkeit bei zeitweiligem Erfüllungshindernis
- OLG Dresden, 11.01.2006 - 8 U 1373/05
Wirksamkeit einer zur Finanzierung einer Immoblienfonds-Beteiligung durch einen …
- OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
- OLG Brandenburg, 30.06.2005 - 5 U 41/03
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Berechtigung des Grundbuchs bei Gutgläubigkeit …
- OLG Hamburg, 29.06.2007 - 11 U 141/06
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder der Komplementär-AG einer AG & Co. KG
- OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09
Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines …
- OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG
- OLG Dresden, 21.08.2001 - 2 U 673/01
Nebenintervention; Amortisationsbeschluss; Ladungsmangel
- LG Düsseldorf, 20.10.2005 - 32 O 113/05
- OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 7/09
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Aktiengesellschaft; …
- LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08
Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten …
- LG Frankfurt/Main, 15.12.2009 - 5 O 208/09
Aktienrecht: Nebeninterventionsfrist bei einer Nichtigkeitsklage; …
- OLG Celle, 06.06.2002 - 4 U 15/02
Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Zwangsversteigerungsverfahren
- LG Frankfurt/Main, 11.01.2005 - 5 O 106/04
Unwirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung über einen …
- OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 142/06
Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer OHG
- BGH, 15.11.1982 - II ZR 27/82
Zuziehung eines Sachverständigen zur Einsichtnahme in Abschlußprüfungsbericht
- OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
Gesellschafterversammlung einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft: …
- OLG Koblenz, 26.09.2002 - 5 U 1940/01
Feststellung künftiger Erbfallforderungen
- LG Köln, 23.11.2007 - 82 O 214/06
- ArbG Düsseldorf, 08.09.2004 - 10 BVGa 23/04
- OLG München, 08.12.2010 - 7 U 3764/10
Voraussetzungen eines Stimmrechtsausschlusses des Anteilserwerbers bei …
- OLG München, 26.04.1996 - 23 U 4586/95
Informationspflicht des Vorstands bei Verlangen einer Entscheidung der …
- LG München I, 03.05.2001 - 5 HKO 23950/00
Informationsrecht von Aktionären über Unternehmenskäufe
- LG München I, 23.12.2004 - 5 HKO 15081/04
Anforderungen an einen Ermächtigungsbeschluss zur Verhinderung einer feindlichen …
- LG Hanau, 18.01.2007 - 5 O 5/07
Aktiengesellschaft: Erwerb von Anteilen eines anderen Unternehmens zur …
- LG Düsseldorf, 13.01.2004 - 35 O 44/03
- BayObLG, 02.02.2004 - 1Z AR 2/04
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Rechtsstreit gegen den Vertragspartner …
- OLG München, 25.05.2005 - 7 U 2143/05
Irreführung der Aktionäre bei Einladung zur Hauptversammlung
- LG Bonn, 25.04.2008 - 18 O 60/05
- OLG München, 10.11.1994 - 24 U 1036/93
AktG §§ 121, 124, 241
- OLG München, 15.03.1995 - 15 U 4527/94
GenG § 24
- LG Duisburg, 29.05.2002 - 21 O 106/02
- OLG Köln, 27.11.1991 - 27 U 29/91
