Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92   

Sexsklavin im Bürokeller

§ 239 StGB, zur Frage, ob eine Freiheitsberaubung auch durch Drohung (iSv § 240 StGB) bewirkt werden kann, verneint für den Fall einer einfachen (nicht gegenwärtigen) Drohung

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 239
    Keine Freiheitsberaubung bei übelbedrohter Entfernungsmöglichkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 1807
  • MDR 1993, 562
  • NStZ 1993, 387
  • StV 1993, 422



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 366/04  

    Fahrlässige Tötung; Freiheitsberaubung mit Todesfolge auf andere Weise

    Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, sei es auch nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2).

    Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, sei es auch nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; Wieck-Noodt in MünchKomm StGB § 239 Rdn. 21 und 22).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.1999 - 1 Ws 16/99  

    StGB § 240 Abs. 1

    Eine solche liegt nur vor, wenn die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen vollständig aufgehoben war, er also zum Gefangenen oder absolut Unfreien gemacht worden ist (BGN, NJW 1993, 1807 in. w. Nachw. ).
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