Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2006 - 1 StR 519/05   

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 7 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 1 StGB; § 230 Abs. 1 HGB
    Gerichtsstand bei Untreue zu Lasten einer GmbH (Wohnsitz der Gesellschafter; stille Gesellschafter; örtliche Zuständigkeit); Erfolgsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB; Untreue durch Geschäftsführer einer GmbH (kein mittelbarer Vermögensschutz).

  • lexetius.com

    StPO § 7 Abs. 1; StGB §§ 9 Abs. 1, 266 Abs. 1; HGB § 230 Abs. 1

  • openjur.de
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Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untreue eines Geschäftsführers

Besprechungen u.ä. (2)

  • strafrecht-online.org (Volltexte/Auszüge/Entscheidungsanmerkung)

    § 266 StGB
    Tatort und Erfolgsort bei der Untreue durch einen Geschäftsführer zu Lasten von GmbH bzw. Gesellschaftern.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine strafrechtlich geschützte Vermögensbetreuungspflicht des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftern

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 51, 29
  • NJW 2006, 1984
  • ZIP 2006, 993
  • NStZ 2006, 401
  • StV 2006, 456



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08  

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Ein solcher Schaden ist aber nicht unmittelbar ( BGHSt 51, 29, 33; BGH NStZ 1986, 455, 456; Fischer aaO § 266 Rdn. 55).
  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08  

    Deliktsrecht - Budgeterhöhung für Treuhandprojekt durch Scheinrechnungen

    a) Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass vom Tatbestand des § 266 StGB nur solche Nachteile erfasst sind, die der Täter demjenigen zufügt, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat (vgl. BGHSt 51, 29 Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Jena, 12.01.2011 - 1 Ws 352/10  

    materielles Strafrecht, Untreue, grobe Pflichtverletzung, Einverständnis der

    Vielmehr ist der Geschäfts­füh­rer ei­ner GmbH aufgrund seiner organschaftlichen Stellung und seines An­stel­lungs­­vertrages nur an die Ge­sell­schaft als solche gebunden und zur Tä­tig­keit nur in ihren Angelegen­hei­ten verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, 1 StR 519/05, bei juris).
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