Rechtsprechung
| BGH, 25.07.1996 - 4 StR 202/96 |
Beuteerpressung
§ 259 StGB, Hehlerei, einverständliches Zusammenwirken, Wegnahme/Nötigung
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 259 StGB
Merkmal des "Sich-Verschaffens" beim Straftatbestand der Hehlerei (Ausschluß bei Nötigung des Vortäters; einverständliches Zusammenwirken). - Alpmann Schmidt
StGB § 259
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 259
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 42, 196
- NJW 1996, 2877
- MDR 1996, 1278
- NStZ 1996, 599
- NJ 1996, 614
- StV 1997, 530
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09
Geldwäsche (Sich-Verschaffen und kollusives Zusammenwirken; Einvernehmen mit dem …
Der unterschiedliche Bedeutungsinhalt dieses Tatbestandsmerkmals in anderen Straftatbeständen zeigt, dass das "Sich-Verschaffen" tatbestandsspezifisch - anhand des jeweiligen Normzwecks - auszulegen ist (vgl. auch BGHSt 42, 196, 197 zur Hehlerei).Mit Urteil vom 25. Juli 1996 - nach Einführung des Geldwäschetatbestandes im Jahr 1992 - hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 42, 196, 198) entschieden, dass es an dem für das "Sich-Verschaffen" in § 259 Abs. 1 StGB erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken auch dann fehlt, wenn der Täter den Vortäter durch Drohungen zur Übertragung der Verfügungsmacht veranlasst (…ebenso Fischer, StGB 57. Aufl. § 259 Rdn. 13;… Hoyer in SK-StGB 120. Lfg. § 259 Rdn. 31;… Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 259 Rdn. 10;… Lauer in MüKo-StGB § 259 Rdn. 61;… BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 259 Rdn. 17.2;… aA weiterhin Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 42).
Der Senat kann offen lassen, ob sich die Angeklagten zugleich auch tateinheitlich wegen Betruges, Nötigung oder Erpressung (vgl. BGHSt 5, 254, 258; 42, 196) strafbar gemacht haben; insofern sind sie jedenfalls nicht beschwert.
- BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05
Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei …
Das von § 259 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen; Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt 27, 45 f.; 42, 196, 198).Das von § 259 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen; Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt 27, 45 f.; 42, 196, 198;… Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 259 Rdn. 1).
- BGH, 08.07.1997 - 4 StR 278/97
StGB § 259
Damit ist der bei allen Begehungsformen der Hehlerei erforderliche abgeleitete rechtswidrige Erwerb durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152; 15, 53, 57, 58; 27, 45 f.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 10) nicht dargetan; denn den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit dem Vortäter zu irgendeinem Zeitpunkt darüber einig geworden ist, er solle die gestohlene Sache zu eigener Verfügung erhalten (…vgl. BGH, GA 1967, 315, 316).
