Rechtsprechung
| BGH, 25.07.2005 - II ZR 237/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 (Fassung: 16. Dezember 1997); EinigVtr Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Versorgungszusage im Beitrittsgebiet
- NWB SteuerXpert START
BetrAVG F. 16.12.1997 § 1, § 17 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit einer im Beitrittsgebiet gegebenen Versorgungszusage
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wkdis.de (Kurzinformation)
Eine nach dem Inkrafttreten des BetrAVG in den neuen Bundesländern gegebene Versorgungszusage ist grundsätzlich unabhängig davon gültig, ob sie als Neuerteilung einer Zusage oder als Bestätigung einer bereits vor dem Zäsurzeitpunkt übern
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Eine nach Inkrafttreten des BetrAVG im Beitrittsgebiet erteilte Zusage auch als Bestätigung einer vorherigen Verpflichtung gültig
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2005, 1621
- WM 2005, 1754
- DB 2005, 2588
- NZA-RR 2006, 534
Wird zitiert von ... (7)
- LAG Köln, 27.02.2009 - 10 Sa 1031/08
Altersversorgung; Einigungsvertrag
Für die Frist zur Eröffnung der Insolvenzsicherung nach dem Einigungsvertrag reicht eine neuerteilte Zusage in Form einer Bestätigung einer bereits vor dem 31.12.1991 übernommenen Verpflichtung aus (Anschluss an BGH v. 25.7.05 - II ZR 237/03, BAG v. 19.12.00 - 3 AZR 451/99).Zunächst ist mit dem Bundesgerichtsgerichtshof (Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 237/03 -, in AP Nr. 35 zu § 17 BetrAVG) davon auszugehen, dass eine nach dem Inkrafttreten des BetrAVG in den neuen Bundesländern gegebene Zusage grundsätzlich unabhängig davon gültig ist, ob sie als Neuerteilung einer Zusage oder als Bestätigung einer bereits vor dem Zessurzeitpunkt übernommenen Verpflichtung anzusehen ist, weil auch im letzteren Fall aus der schriftlichen Erklärung eindeutig hervorgeht, dass sich der Arbeitgeber jedenfalls mit Wirkung ab dem 01.01.1992 (erneut) zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet wollte.
Bei dem Statut der P , welcher der Kläger gemäß der Vereinbarung vom 02.01.1979 als Genossenschaftsmitglied unterworfen war, handelt es sich um ein Gesellschaftsverhältnis, welches den Kläger als sogenannten Nichtarbeitnehmer in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einbezieht (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 237/03 -, in AP Nr. 35 zu § 17 BetrAVG).
- BGH, 06.02.2006 - II ZR 136/04
Gesellschaftsrecht - Versorgung eines Vorstandsmitglieds einer Sparkasse
Freilich wird sich das Berufungsgericht - sofern es zur Annahme der Erteilung einer entsprechenden Versorgungszusage gelangen sollte - mit dem von der Beklagten in der Revisionsbegründung erhobenen Einwand auseinanderzusetzen haben, dass eine derartige Zusage nach dem Einigungsvertrag außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des BetrAVG im Beitrittsgebiet gelegen haben könnte (vgl. Anlage I, Kap. VIII, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 16 Einig Vertr; vgl. dazu Sen.Urt. vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, WM 2005, 1754). - BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 660/09
Betriebsrente - Neue Länder - Produktionsgenossenschaft des Handwerks - …
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn dem Versorgungsberechtigten nach dem Stichtag zumindest eine bestätigende Neuzusage erteilt wird (BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 97, 1; BGH 25. Juli 2005 - II ZR 237/03 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 17 Nr. 35).
- LAG Köln, 15.08.2007 - 7 (10) Sa 1412/06
Versorgungsanwartschaft; Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung der …
Bei dem Musterstatut der ehemaligen Produktionsgenossenschaften des Handwerks in der DDR handelte es sich um einen derartigen Gesellschaftsvertrag (Anschluss an BGH II ZR 237/03 vom 25.7.2005).Die Klägerin hat sich hierzu insbesondere auf die Entscheidung des BGH vom 25.07.2005, II ZR 237/03, berufen.
Wie der BGH in seiner Richtung weisenden Entscheidung vom 25.07.2005, II ZR 237/03 zu Recht ausführt, kommen als zulässige Tätigkeitsgrundlage für § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG alle zulässigen schuldrechtlichen Vertragstypen einschließlich a-typischer Vertragsgestaltungen in Betracht, wobei es sich nicht nur um Dienst-, Geschäftsbesorgungs- und Dienstverschaffungsverträge, sondern auch um Gesellschaftsverträge handeln kann.
- LAG Köln, 24.07.2009 - 4 Sa 1093/08
betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst der Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem BGH seinen Anspruch gegen den hiesigen Beklagten erfolgreich durchgesetzt habe (Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 237/03). - BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 409/09
Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder …
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn dem Versorgungsberechtigten nach dem Stichtag zumindest eine bestätigende Neuzusage erteilt wird (BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 97, 1; BGH 25. Juli 2005 - II ZR 237/03 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 17 Nr. 35). - OLG Dresden, 04.07.2006 - 2 U 66/04
Betriebliche Altersversorgung
aa) Der Anwendungsbereich des BetrAVG kann zwar auch dadurch eröffnet werden, dass der Dienstherr eine bereits vor Jahresende 1991 übernommene Versorgungsverpflichtung mit dem Willen bekräftigt, Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu begründen (vgl. BGH WM 2005, 1754 [1755]; BAGE 88, 205 [208]).
