Rechtsprechung
| BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
mehr- IWW
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung über die Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen; Wirksamkeit von Klauseln bei einer nicht hinreichender Differenzierung zwischen Rückkaufswert und dem so genannten Stornoabzug
- rechtsportal.de
Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung über die Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen; Wirksamkeit von Klauseln bei einer nicht hinreichender Differenzierung zwischen Rückkaufswert und dem so genannten Stornoabzug
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Versicherungsrecht - AGB-Kontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen
Kurzfassungen/Presse (14)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
- 123recht.net (Kurzinformation)
Lebensversicherungen: Klauseln zu Abschlusskosten und Stornoabzug unwirksam
- 123recht.net (Kurzinformation)
BGH kippt erneut einige Klauseln aus Versicherungsbedingungen im Falle einer Kündigung der Lebensversicherung // Praktische Konsequenzen der Rechtsprechungsänderung für Versicherte von Kapital-Lebensversicherungen sowie aufgeschobenen und fondsgebundenen Rentenversicherungen
- 123recht.net (Pressemeldung, 25.07.2012)
BGH kippt Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungen // Verbraucherzentrale rechnet mit Milliarden-Erstattungen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Unwirksame Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen - Rückkaufwerte - Stornokosten - Abschlusskosten
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Klauseln in Lebensversicherungsverträgen teilweise unwirksam
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Unwirksamkeit von Klausel in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
- handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)
Wenn schon zillmern, dann richtig
- lto.de (Kurzinformation)
Zu Lebens- und Rentenversicherungsverträge - Zillmerung benachteiligt Verbraucher unangemessen
- lto.de (Kurzinformation)
BGH kippt weitere Klauseln von Lebensversicherern - Provisionen nicht mit Erstbeiträgen verrechnet werden
- rug-anwaltsblog.de (Kurzinformation)
Rückkaufklauseln bei Lebensversicherungen gekippt
- vzhh.de (Pressemeldung)
Bundesgerichtshof kippt Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungen
- sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.07.2012)
BGH-Urteil gegen Deutscher Ring: Nachschlag für Kunden von Lebensversicherungen
- ZIP-online.de (Leitsatz)
Unangemessene Benachteiligung durch Zillmerungsklausel in AGB von Lebens- und Rentenversicherungen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
AGB-Kontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen (IBR 2012, 1296)
Sonstiges (3)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 25.07.2012, Az.: IV ZR 201/10 (Unwirksame Klauseln in der Lebensversicherung sowie in der aufgeschobenen Rentenversicherung und in der fondsgebundenen Rentenv.)" von Dr. Peter Präve, original erschienen in: VersR 2012, 1149 - 1163.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Das Ende der Zillmerung von Abschlusskosten" von RA Dr. Daniel Welker, original erschienen in: NWB 2012, 3632 - 3636.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Kehrtwende des BGH bei der AGB-Kontrolle in der Lebensversicherung" von RiKG Prof. Dr. Christian Armbrüster, original erschienen in: NJW 2012, 3001 - 3004.
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
- OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09
- BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2012, 3023
- ZIP 2012, 1722 (Ls.)
- VersR 2012, 1149
- WM 2012, 1673
- IBR 2012, 1296
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 17.10.2012 - IV ZR 202/10
Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzhaltern ("...") noch die Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Überschriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 9-12, VersR 2012, 1149 Rn. 9-12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33).
Die §§ 174, 176 VVG a. F. finden vielmehr im Falle vertraglicher Vereinbarung auch auf Rentenversicherungen Anwendung (…vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 32 f.).
Auch wenn die Beklagte in diesen zur Beurteilung stehenden Bedingungen - anders als in denjenigen im Verfahren IV ZR 201/10 - nicht davor warnt, dass eine Kündigung "immer" mit Nachteilen verbunden ist, sind die Bestimmungen gleichwohl intransparent.
Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer absehen kann, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so lange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht hat, kann eine frühzeitige Kündigung durchaus vorteilhaft sein (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 39).
Die Beklagte differenziert unzulässig nicht zwischen dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu berechnenden Zeitwert i. S. der §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a. F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen Stornoabzug i. S. der §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a. F. Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (aaO Rn. 43-52, 56) verwiesen.
Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 53 f., 56) verwiesen.
§ 4 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AVB-KLV und Ziff. 4 der Tarifbestimmungen, dort Abs. 4 Satz 2 sowie § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 4 AVB-F-PRV sind ferner unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5. b) BGB, da der erforderliche Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vo rgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen, fehlt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 64).
Dem Versicherungsnehmer wird durch das Zusammenspiel von § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 einerseits sowie Satz 14 andererseits fälschlich der Eindruck vermittelt, er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs (hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 65).
Der Vorbehalt in Ziff. 4 Abs. 7 Satz 1 der Tarifbestimmungen zur Kapitalversicherung, § 10 Abs. 4 Satz 8 AVB-PRV und § 10 Abs. 6 Satz 1 AVB-F-PRV, wonach bei einem Rückkaufswert von weniger als 10 EUR dieser Betrag nicht ausgezahlt wird, sofern aus der Versicherung keine weitere Zahlung erfolgt (10 EUR-Klausel), ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 67 f.).
Zwar ist der Auszahlungsvorbehalt - anders als die im Verfahren IV ZR 201/10 zu beurteilenden Bedingungen - ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen aus der Versicherung keine andere Zahlung zu erbringen ist.
Diese Bestimmungen haben isoliert keinen kontrollfähigen Inhalt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern beinhalten nur einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass bei der Verwaltung von Versicherungsverträgen jährlich Kosten anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 71).
Der Kläger war berechtigt, sich anwalt licher Hilfe zu bedienen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 74 f.).
Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsurteils vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10 aaO Rn. 79-81) zu verweisen, die hier entsprechend gelten.
- BGH, 14.11.2012 - IV ZR 198/10 Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzhaltern ("...") noch die Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Überschriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 9 bis 12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15 bis 33;… ferner Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 IV ZR 202/10, Rn. 12 bis 14).
Es handelt sich um kontrollfähige Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (Urteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 16).
Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und näher begründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 34 bis 39, 41 f.).
Auch wenn die Beklagte in diesen zur Beurteilung stehenden Bedingungen anders als in denjenigen im Verfahren IV ZR 201/10 nicht davor warnt, dass eine Kündigung "immer" mit Nachteilen verbunden sei, sind die Bestimmungen gleichwohl intransparent.
Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer absehen kann, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts solange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht hat, kann eine frühzeitige Kündigung durchaus vorteilhaft sein (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 39, 42;… vom 17. Oktober 2012 IV ZR 202/10 Rn. 16).
a) Die Beklagte differenziert in diesen Klauseln unzulässig nicht zwischem dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu berechnenden Zeitwert im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen Stornoabzug im Sinne der §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 43 bis 52, 56) verwiesen.
Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 53 f., 56) verwiesen.
§ 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 (soweit streitbefangen) AVB-KLV sowie § 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV sind ferner unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5b BGB, da der erforderliche Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen, fehlt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 64).
Dem Versicherungsnehmer wird durch das Zusammenspiel von § 8 Abs. 3 Satz 3 einerseits sowie Satz 5 andererseits fälschlich der Eindruck vermittelt, er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 65).
Der Kläger war berechtigt, sich anwalt licher Hilfe zu bedienen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 74 f.).
Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsurteils vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 79 bis 81) zu verweisen, die hier entsprechend gelten.
- BGH, 19.12.2012 - IV ZR 200/10
- BGH, 08.11.2012 - VII ZR 191/12
Bauvertrag - Abschlagszahlung ohne Sicherheit: Klausel in AGB unwirksam!
Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei Vertragsdurchführung (BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485; vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108; jeweils m. w. N.). - BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11
Privatparkplatz - der Fahrzeughalter als Zustandsstörer
Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, WM 2012, 1673, 1682; Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 73/09, MMR 2010, 173). - BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11 Entgegen der Auffassung der Revision muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 309 Nr. 5b BGB ferner der Nachweis eingeräumt werden, dass der Stornoabzug in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen ist bzw. vollständig zu entfallen hat (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 64, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- BGH, 27.11.2012 - IV ZR 64/11 Entgegen der Auffassung der Revision muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 309 Nr. 5b BGB ferner der Nachweis eingeräumt werden, dass der Stornoabzug in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen ist bzw. vollständig zu entfallen hat (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 64, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- LG Stuttgart, 19.12.2012 - 13 S 131/12 § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB erlaubt eine Überprüfung der Klausel allein an dem Maßstab der unangemessenen Benachteiligung, wobei sich eine solche aus der Unklarheit oder Unverständlichkeit der Klausel ergeben kann (vgl. BGH NJW 2001, 2014; 2012, 3023).
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