Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08   

Volltextveröffentlichungen (10)

mehr
  • verkehrslexikon.de

    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 269 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Außergerichtl. Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • info-m.de (Leitsatz)

    Kostenerstattung: Umfasst die gerichtliche Kostenentscheidung die Anwaltskosten für einen außergerichtlichen Vergleich?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung - Kostenerstattung bei außergerichtlichem Vergleich

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 25.09.2008, Az.: V ZB 66/08 (Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs)" von Vors. RiLG Heinz Hansens, original erschienen in: RVGreport 2009, 26 - 27.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 25.09.2008, Az.: V ZB 66/08 (Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs)" von VorsRiLG Heinz Hansens, original erschienen in: ZfS 2009, 45 - 46.

Verfahrensgang

  • LG Dresden, 15.01.2008 - 1 O 1655/07
  • OLG Dresden, 11.04.2008 - 3 W 306/08
  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 519
  • MDR 2009, 112
  • FamRZ 2009, 40
  • AnwBl 2009, 73
  • Rpfleger 2009, 114



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09  

    Verfahrensrecht - Vereinbarte Kostenerstattung bei außergerichtlichem Vergleich?

    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; Münch-KommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).

    Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN).

    Dies ist durch den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, höchstrichterlich entschieden.

    Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 13).

  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09  

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Sie gehöre jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 -) nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart hätten.

    Der V. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 - juris) hat demgegenüber die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gezählt, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09  

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Sie gehöre jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 -) nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart hätten.

    Der V. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 - juris) hat demgegenüber die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gezählt, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

mehr
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 17 Ta 6068/11  

    Terminsgebühr bei Besprechung mit dem Gericht; unbegründeter Antrag auf

    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs sind bei der Kostenfestsetzung nur dann als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, wenn die Parteien dies vereinbaren (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - V ZB 66/08).

    Die Kosten des Vergleichs unterliegen deshalb nur dann den für die Kosten des Rechtsstreits geltenden Erstattungsregeln, wenn die Parteien dies vereinbaren (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08 - NJW 2009, 519 f. m.w.N.).

  • BGH, 07.01.2010 - II ZR 201/08  

    Kostentragungspflicht bei einer außergerichtlichen Einigung und Rücknahme von

    § 98 ZPO findet auf den außergerichtlichen Vergleich jedenfalls dann entsprechende Anwendung, wenn er - wie hier - zur Prozessbeendigung führt (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - V ZB 66/08, BGH-Report 2009, 203 Tz. 8 m.w.Nachw.).
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