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   BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76   

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BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76 (https://dejure.org/1976,509)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1976 - IV ZB 38/76 (https://dejure.org/1976,509)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1976 - IV ZB 38/76 (https://dejure.org/1976,509)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Herausgabe von Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung - Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung (Niederlande) in Deutschland - Erfordernis einer Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - Entscheidung über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 255
  • NJW 1977, 150
  • MDR 1977, 383
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 10/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Es sehe sich hieran jedoch durch die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1953 - IV ZR 10/53 (JZ 1954, 244 = LM ZPO § 722 Nr. 1) gehindert, von der es in der Frage des Rechtsweges für die Vollstreckbarkeitserklärung der Entscheidung des niederländischen Gerichts abweichen möchte.

    Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in dem in LM ZPO § 722 Nr. 1 = JZ 1954, 244 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, die Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung könne in Deutschland, soweit nicht Staatsverträge etwas anderes bestimmten, auch dann nur auf Grund eines im ordentlichen Streitverfahren nach § 722 ZPO zu erwirkenden Urteils erfolgen, wenn es sich um eine Entscheidung handele, die derjenigen entspreche, die in Deutschland im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen und nach § 33 FGG vollzogen werden würde.

  • BGH, 22.05.1963 - IV ZR 224/62

    Abgrenzung von streitiger und Freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Im übrigen kann auf die Gründe verwiesen werden, nach denen es für geboten erachtet wurde, die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für den Elternstreit über die Herausgabe von Kindern zu begründen (vgl. BGHZ 19, 185; 40, 1, 10).

    Dieser kann vorliegen, wenn die Durchführung des Herausgabeanspruchs zu einer ernstlichen Gefährdung des Kindes in seiner körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung führen würde (vgl. BGHZ 40, 1, 11 f; Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl. § 49 VII 3 S. 550 Fußnote 8; Erman/Ronke BGB 6. Aufl. § 1632 Rn. 17, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im

    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    1971, 377, 384 Fußn. 120; Siehr DAVorm 1973, 253, 272. Als solche Schutzmaßnahmen können eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung, aber auch eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder letztlich eine Änderung der getroffenen Sorgerechtsregelung (§ 1696 BGB) in Betracht kommen (Dolle Familienrecht Bl. II S. 159 Fußn. 55; Soergel/Siebert/Lange BGB 10. Aufl. § 1632 Rn. 15; Erman/Ronke BGB 6. Aufl. § 1632 Rn. 17; BayOLGZ 1963, 191; OLG Hamm FamRZ 1967, 296; KG FamRZ 1970, 488; vgl. auch BGHZ 64, 19, 29 f).
  • BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55

    Herausgabe eines Kindes nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Im übrigen kann auf die Gründe verwiesen werden, nach denen es für geboten erachtet wurde, die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für den Elternstreit über die Herausgabe von Kindern zu begründen (vgl. BGHZ 19, 185; 40, 1, 10).
  • BayObLG, 21.12.1973 - BReg. 1 Z 99/73
    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Da sonstige Zwischenstaatliche Übereinkünfte, wie bereits erwähnt worden ist, nicht zur Anwendung gelangen, beurteilt sich die Anerkennung der niederländischen Entscheidung nach den Grundsätzen, die in § 328 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO enthalten sind und auch für die Anerkennung von Akten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (vgl. statt vieler Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 33 Rn. 55 und 56; Jansen FGG 2. Aufl. § 1 Rn. 147-150; Firsching Einführung in das IPR 1974, 104; BayObLGZ 1973, 345, 351).
  • OLG Hamm, 14.04.1976 - 15 W 253/75
    Auszug aus BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
    Das EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 772) und das deutsch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom 30. August 1968 (BGBl 1965 II 65) sind, wie das Landgericht und das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend angenommen haben, auf Entscheidungen über die Herausgabe von Kindern nicht anwendbar (ebenso OLG Hamm FamRZ 1976, 528, 529).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 4.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Bedarf;

    Gemäß Art. 7 Satz 1 MSA sind die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen; Maßnahmen in diesem Sinne sind auch gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1976 - IV ZB 38/76 - BGHZ 67, 255 und 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - NJW-RR 1986, 1130; Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78 - FamRZ 1979, 577).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    In einem solchen Fall erfolgt die Vollstreckbarerklärung des Titels, soweit keine Sonderregelung etwa durch Staatsverträge eingreift, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 67, 255, 257 f.) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Insoweit gelten die für die Vollstreckbarerklärung einer Kindesherausgabeanordnung nach früherem Recht in BGHZ 67, 255, 257 f. [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] aufgestellten Grundsätze entsprechend auch nach der Schaffung der Familiengerichte und der Einfügung des § 620 Satz 1 Nr. 3 ZPO durch das 1. EheRG weiter.

    Das EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EGGVÜ - vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 727) ist nach seinem Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 auf den vorliegenden Titel nicht anzuwenden (EuGH NJW 1979, 1100; BGHZ 67, 255, 259) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Die vorliegende Sorgerechtsregelung und die darauf beruhende Herausgabeanordnung erfüllen daher zugleich die Funktion, die im Inland einer nach § 1672 BGB ergehenden Entscheidung zukommt und müssen danach wie eine solche Entscheidung anerkennungsfähig sein (ebenso in einem ähnlichen Fall - inzidenter - BGHZ 67, 255 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76]).

    Die Anerkennung der Herausgabeanordnung beurteilt sich nach den in § 328 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO enthaltenen Grundsätzen, die auch für die Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (BGHZ 67, 255, 260 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] m.w.N.).

    Die Verfahrensweise des italienischen Gerichts steht danach nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts (vgl. auch BGHZ 67, 255, 261 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76]; zur verfassungsrechtlichen Problematik: Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 103 Rdn. 46).

    Im allgemeinen ist zunächst mit Androhung und Verhängung von Zwangsgeld vorzugehen, ehe Gewaltanwendung verfügt wird (vgl. im einzelnen BGHZ 67, 255, 262) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 93/78

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Die Art des Verfahrens und die Voraussetzungen bestimmen sich daher grundsätzlich nach den Regeln, die für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, ohne daß es darauf ankommt, welche Rechtsnatur die Entscheidung nach dem einschlägigen ausländischen Verfahrensrecht hat (BGHZ 67, 255, 257) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Im vorliegenden Fall hat der Senat in der in BGHZ 70, 295 veröffentlichten (ersten) Revisionsentscheidung den Rechtsweg vor dem Prozeßgericht nach §§ 722 f ZPO für zulässig erachtet, weil er bereits beschritten war, ehe durch die neuere Rechtsprechung die Vollstreckbarerklärung in Fällen der vorliegenden Art den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden ist (vgl. hierzu BGHZ 67, 255, 257 ff) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Die in Rede stehende Entscheidung des ungarischen Gerichts stellt sich ihrem Inhalt nach als Schutzmaßnahme im Sinne des Übereinkommens dar (BGHZ 67, 255, 260) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Diese beurteilt sich, da keine staatsvertraglichen Sonderregelungen eingreifen, nach den Grundsätzen, die in § 328 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO enthalten sind und auch für die Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (BGHZ 67, 255, 260 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] m.w.N.).

    Die Verbürgung der Gegenseitigkeit, die § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für die Anerkennung zivilprozessualer Entscheidungen grundsätzlich fordert, ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die ihrem Wesen nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind, nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nicht erforderlich (BayObLGZ 59, 8, 27; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Aufl. § 33 FGG Rdn. 55 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 67, 255, 260) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

  • OLG Düsseldorf, 22.02.1983 - 1 UF 239/82
    Greift das Übereinkommen nicht ein, bietet das innerstaatliche deutsche Recht zwei Alternativen: In der streitigen Gerichtsbarkeit kann die Anerkennungsklage gemäß §§ 722, 723, 328 ZPO erhoben werden; im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Berechtigte gemäß § 33 FGG vorgehen, wobei gegebenenfalls Grundsätze aus der Zivilprozeßordnung analog anwendbar sind (vgl. BGHZ 67, 255 = FamRZ 1977, 126).

    Die Art des Verfahrens, in dem eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt und vollzogen wird, bestimmt sich nicht danach, welche Rechtsnatur die Entscheidung nach dem einschlägigen ausländischen Verfahrensrecht hat, sondern es ist darauf abzustellen, in welchem Verfahren inhaltlich entsprechende Entscheidungen deutscher Gerichte zu vollziehen wären (BGH FamRZ 1977, 126, 127).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1976 (FamRZ 1977, 126) § 33 FGG angewandt; die Entscheidung erging aber nach altem Recht (Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts).

    Das (Haager) Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, abgedruckt bei Palandt, BGB Art. 23 EGBGB Anh. 4) trifft gemäß Art. 7 für die Vollstreckung in einem anderen Staat keine Regelung (vgl. BGH FamRZ 1977, 126; Palandt, aaO Anm. 1).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1976 (FamRZ 1977, 126) - incidenter - die Anerkennungsfähigkeit einer einstweiligen Anordnung bejaht; es handelte sich jedoch nicht um ein Verfahren gemäß § 722 ZPO; außerdem hat sich der Bundesgerichtshof mit der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit einstweiliger Anordnungen nicht auseinandergesetzt.

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Die Regelung der elterlichen Sorge im Falle des Getrenntlebens der Eltern ist - ebenso wie die entsprechende Regelung im Falle der Scheidung der elterlichen Ehe (BGHZ 60, 68, 72) - eine Schutzmaßnahme im Sinne des MSA (Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 1 MSA Anm. 3; Staudinger/Kropholler a.a.O. Vorbem. 285 zu Art. 18 EGBGB m.w.N.; vgl. auch BGHZ 67, 255, 260) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 5.12

    Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind grundsätzlich anzuerkennen

    Gemäß Art. 7 Satz 1 MSA sind die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen; Maßnahmen in diesem Sinne sind auch gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1976 - IV ZB 38/76 - BGHZ 67, 255 und 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - NJW-RR 1986, 1130; Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78 - FamRZ 1979, 577).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 14.12

    Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind grundsätzlich anzuerkennen

    Gemäß Art. 7 Satz 1 MSA sind die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen; Maßnahmen in diesem Sinne sind auch gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1976 - IV ZB 38/76 - BGHZ 67, 255 und 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - NJW-RR 1986, 1130; Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78 - FamRZ 1979, 577).
  • OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86

    Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines Beschlusses eines

    Die Vollstreckbarerklärung eines Titels der genannten Art erfolgt danach in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und zwar in derjenigen Verfahrensart, die für das Verfahren in der Sache selbst gegeben wäre (BGH FamRZ 1983, 1008, 1010 = BGHF 3, 1219 - unter Hinweis auf BGH FamRZ 1977, 126 ff), soweit nicht eine Sonderregelung eingreift.

    Ob und inwieweit dabei als äußerstes Mittel auch Gewaltanwendung verfügt werden kann (vgl. dazu BGH FamRZ 1977, 126; 1983, 1008, 1013 = BGHF 3, 1219), hat der Senat in dem vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

  • OLG Frankfurt, 28.03.1980 - 4 WF 34/80
    In dem anderen Fall, bei einer Vollstreckung nach § 883 ZPO analog, ist die Ausführung von vornherein auf eine einzige Vollstreckungsart, nämlich Anwendung von Gewalt gegen den Vollstreckungsschuldner, zwingend festgelegt, was keinesfalls immer dem Kindeswohle entspricht (vgl. BGH FamRZ 1977, 126).

    Nachdem das Bürgerliche Gesetzbuch bereits für vollstreckbare Titel ausländischer Gerichte ohne Unterschied, ob es sich nach deutschem Recht um solche aus der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelte, auf eine Vollziehung gemäß § 33 FGG in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erkannt hat (BGH FamRZ 1977, 126), wäre nunmehr nach dem Wegfall des § 1632 Abs. 1 BGB a.F. eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 3 ZPO nach der von der Gegenmeinung vertretenen Auffassung der einzige Fall, in dem eine Vollstreckung auf Herausgabe eines Kindes in entsprechender Anwendung des § 883 ZPO in Betracht kommt.

  • OLG Düsseldorf, 04.12.1981 - 5 UF 67/81
    Die in dem Vollstreckungsverfahren vorzunehmende Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für eine ausländische Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt sich in Ermangelung speziellerer Vorschriften aus dem Grundgedanken des § 328 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 ZPO (BGH FamRZ 1977, 126; BayObLG FamRZ 1974, 150; KG OLGZ 1975, 119, 121; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 33 FGG Rdn. 55 und 56; Goerke, StAZ 1976, 267, 272 unter C. 2.).

    Ferner kommt es auf die Frage, ob Italien inzwischen dem Haager Minderjährigen-Schutzabkommen [MSA] wirksam beigetreten ist, in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an, weil sich gemäß Art. 7 S. 2 MSA (vgl. Abdruck bei Heldrich in Palandt, Art. 23 EGBGB Anhang) die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen in einem anderen Staat entweder nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird, oder nach zwischenstaatlichen Übereinkünften bestimmt (vgl. BGH FamRZ 1977, 126; Goerke, StAZ 1976, 267, 272 unter C. 1.).

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 552/80

    Nachholen der im Berufungsurteil unterbliebenen Zulassung der Revision durch ein

  • BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/77

    Zulässigkeit des Rechtswegs nach Änderung der Rechtsprechung

  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85

    Weigerung das Besuchsrecht zu ermöglichen - Übertragung des

  • BayObLG, 07.09.1990 - BReg. 1a Z 12/90

    Minderjährigenschutzabkommen; Schutzmaßnahmen; Unterstützung; Durchsetzung;

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.04.1989 - 5 Sa 40/89

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Vorruhestandsregelung nach einem

  • OLG Stuttgart, 22.10.2001 - 17 WF 385/01

    Begriff der Rückgabe eines Kindes im HKiEntÜVollstreckung von Entscheidungen nach

  • BayObLG, 28.01.1982 - BReg. 1 Z 106/81

    Anfechtung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; Internationale

  • OLG München, 06.02.1981 - 26 WF 534/81
  • OLG Köln, 28.01.1982 - 14 UF 19/82

    Scheidungsverfahren; Vollstreckung; Einstweilige Anordnungen; Durchführung des

  • OLG Köln, 25.10.1990 - 21 UF 252/90

    Gewaltverhältnis i.S.d. Art. 3 Minderjährigenschutzabkommens (MSA) nach deutschem

  • OLG Köln, 15.10.1990 - 16 W 55/90

    Übertragung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; Zuständigkeit

  • OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Sorgerechtsregelungen und

  • OLG Köln, 24.10.1988 - 21 UF 189/88

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Sorgerechtsstreitigkeiten

  • OLG Zweibrücken, 08.01.1985 - 3 W 149/84

    Adoption eines Kindes; Eintragung einer Adoption in das Familienbuch durch einen

  • KG, 23.02.1979 - 3 UF 440/79

    Anforderungen an die Erteilung der elterlichen Sorge; Voraussetzungen für den

  • BGH, 25.10.1976 - IV ZR 38/76
  • OLG Oldenburg, 17.02.1982 - 5 WF 163/82
  • BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77

    Aufhebung einer Regelung des persönlichen Verkehrs des nichtsorgeberechtigten

  • BGH, 11.07.1979 - IV ZB 154/78

    Zulässigkeit einer Beschwerde des Vaters gegen einen Beschluss zur Herausgabe der

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