Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 177 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Sexuelle Nötigung (unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist); Sexuelle Handlungen und Tateinheit (natürliche Handlungseinheit; Tatmehrheit bei der Ausnutzung derselben schutzlosen Lage); Vergewaltigung; Fortwirkende Gewalt oder Drohung; Konkurrenzen (Wertungswidersprüche)

  • lexetius.com

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Tatbegriff bei sexueller Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 381
  • NStZ 2002, 199
  • StV 2002, 79



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02  

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Unerheblich ist, auf welche Umstände die schutzlose Lage des Opfers zurückzuführen ist; sie muss auch nicht vom Täter selbst herbeigeführt sein ( BGHSt 45, 253, 256 f.; BGH NJW 2002, 381, 382).

    Ausreichend ist, dass der Täter sich die sein Tatvorhaben ermöglichende oder erleichternde schutzlose Lage des Opfers bewusst zunutze macht, um dessen entgegenstehenden Willen zu überwinden (vgl. BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NJW 2002, 381, 382).

    Die schutzlose Lage muß nicht vom Täter selbst herbeigeführt sein ( BGHSt 45, 253, 256 f.; BGH NJW 2002, 381, 382).

    Ausreichend ist, daß der Täter sich die sein Tatvorhaben ermöglichende oder erleichternde schutzlose Lage des Opfers bewußt zunutze macht, um dessen entgegenstehenden Willen zu überwinden (vgl. BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NJW 2002, 381, 382; ebenso Laufhütte/ Roggenbuck a.a.O. Rdn. 3; a.A. Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 177 Rdn. 15 ff.; Fischer ZStW 2000, 75, 83 ff. und NStZ 2000, 142; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11).

  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).
  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04  

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

    Vielmehr müssen dann regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, wie etwa das Abschließen der Tür durch den Täter mit der Folge, dass dem Opfer jegliche Fluchtmöglichkeit abgeschnitten wird (vgl. BGH NJW 2002, 381).

    Vielmehr müssen dann regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, wie etwa das Abschließen der Tür durch den Täter mit der Folge, daß dem Opfer jegliche Fluchtmöglichkeit abgeschnitten wird (vgl. BGH NJW 2002, 381; BGHR NStZ-RR 2003, 42, 44).

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  • BGH, 13.02.2007 - 1 StR 574/06  

    Besonders schwere Vergewaltigung (Tateinheit und mittäterschaftliche Zurechnung

    Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2002, 199, 200).

    Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2002, 199, 200).

  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03  

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).
  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04  

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

    Die Auslegung, nach der der Nötigungsbegriff in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB erfüllende Nötigungshandlung nicht verlangt (vgl. BGHSt 44, 228 ; BGHSt 45, 253 ; BGH, NStZ 2002, S. 199 ; BGH, NStZ-RR 2003, S. 42 ; Frommel, in: Nomos Kommentar, StGB, § 177, Rn. 20 ff., 48; Laufhütte/Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar, StGB, Nachtrag zu § 177, Rn. 2; a.A. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., § 177, Rn. 8 ff.; Tröndle/Fischer, 51. Aufl., StGB, § 177, Rn. 17 f.; Fischer, NStZ 2000, S. 142 f.; ders. ZStW 112 (2000), S. 75 ; kritisch auch Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 177, Rn. 6a), überschreitet nicht den möglichen Wortsinn des Nötigungsbegriffs.
  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer).

    aa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich die Vollendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der schutzlosen Lage erschöpfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).
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