Rechtsprechung
| BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geltendmachung der Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort"
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort
- lto.de (Kurzinformation)
Ist Hinzuziehung von Rechtsanwalt notwendig, sind Reisekosten des mit der Sache vertrauten Anwalts zur mündlichen Verhandlung in vollem Umfang zu ersetzen
Verfahrensgang
- AG Münsingen, 20.08.2010 - 2 C 277/09
- LG Tübingen, 13.12.2010 - 5 T 369/10
- BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2012, 695
- MDR 2012, 58
- NJ 2012, 126
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12
1. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, die bei einem …
b) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Partei im Regelfall gehalten, einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes (oder am Gerichtsort) ansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort), so dass nur auf dessen Reisekosten abzustellen wäre. - OLG Koblenz, 09.11.2012 - 14 W 616/12
Rechtsanwälte - Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Flugreisekosten
Da die Beklagte unstreitig über keine Rechtsabteilung verfügt, war sie grundsätzlich befugt, einen an ihrem Geschäftsort ansässigen Anwalt umfassend zu beauftragen und damit auch zu den Terminen zu entsenden; das Interesse der Klägerin an einer Kostenersparnis war demgegenüber nachrangig (BGH JurBüro 2010, 369; vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 1662 und BGH NJW-RR 2012, 695).
