Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1982 - 4 StR 631/81   

Salzsäure

§ 23 StGB, unmittelbares Ansetzen, § 25 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 30, 362
  • BGHSt 30, 363
  • NJW 1982, 1164
  • MDR 1982, 418
  • NStZ 1982, 197



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94  

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Handelt der Täter - wie hier - nicht unmittelbar selbst, sondern durch einen Dritten, den er als "Werkzeug" einsetzt, so liegt der Beginn des Versuchs regelmäßig jedenfalls dann vor, wenn er die nach seiner Vorstellung erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat ( BGHSt 30, 363, 365; BGHR StGB § 22 Ansetzen 4).

    An der Strafbarkeit dieses - untauglichen - Versuchs ändert das nichts, weil es insofern nicht auf die konkrete Gefährdung eines Rechtsguts, sondern allein auf den in dem Verhalten der Angeklagten zutage getretenen Willen und die hierdurch verursachte (abstrakte) Beeinträchtigung der Rechtsordnung ankommt (allgem. Meinung; vgl. z.B. BGHSt 30, 363, 366; Eser aaO § 22 Rdn. 60 ff.; Jescheck aaO S. 478).

  • BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94  

    Untauglicher Betrugsversuch bei vermeintlicher Mittäterschaft (Zurechnung;

    Diese Kriterien gelten auch für den untauglichen Versuch, dessen Strafwürdigkeit in der - für sich gesehen schon gefährlichen - Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung begründet ist (vgl. BGHSt 4, 254; 11, 268, 271; 30, 363, 366).

    Entscheidend ist hier die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB anzusehen ist (vgl. BGHSt 11, 324, 326/327; 30, 363, 366).

    Diese Kriterien gelten auch für den untauglichen Versuch, dessen Strafwürdigkeit in der - für sich gesehen schon gefährlichen - Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung begründet ist (vgl. BGHSt 4, 254; 11, 268, 271; 30, 363, 366; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 22 Rdn. 24 m.w.Nachw.).

    Entscheidend ist hier die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB anzusehen ist (vgl. BGHSt 11, 324, 326/327; 30, 363, 366; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. § 50 I 5; Baumann/Weber, Strafrecht AT 9. Aufl. § 33 IV 1 b, 2).

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94  

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, der mittelbare Täter führe die Tat durch einen anderen aus, der nicht selbst Täter sei (BGHSt 2, 169, 170; 30, 363, 364).
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