Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 43, 174
  • NJW 1965, 909
  • NJW 1965, 910



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06  

    Immobilien - Miteigentumsanteil an Grundstück als ganzes Vermögen

    (1) § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.; 40, 218, 219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610).
  • BGH, 12.01.1989 - V ZB 1/88  

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung eines Grundstücks

    Voraussetzung ist dann jedoch, daß der Vertragspartner dies weiß (BGHZ 43, 174, 177;64, 246, 247, 77, 293, 295).

    Wie der Senat dazu in BGHZ 43, 174, 177 ausgeführt hat, ist diese Einschränkung durch das ungeschriebene subjektive Tatbestandsmerkmal positiver Kenntnis geboten, um den zu weit gezogenen Anwendungsbereich des § 1365 Abs. 1 BGB in Grenzen zu halten und dem Grundsatz des § 1364 BGB Geltung zu verschaffen.

    Die notwendige Eingrenzung der Ausnahmevorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB durch das ungeschriebene subjektive Tatbestandsmerkmal positiver Kenntnis (BGHZ 43, 174, 177) muß im Interesse der Rechtssicherheit schon beim Verpflichtungsgeschäft ansetzen.

  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74  

    Begriff der Vermögensübernahme

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  • BGH, 25.06.1993 - V ZR 7/92  

    Wohnrechtsbestellung an belastetem Grundstück durch Ehegatten

    »Bestellt ein Ehegatte an seinem bereits mit Grundpfandrechten belasteten Hausgrundstück - seinem einzigen Vermögen - ein Wohnrecht, ist die Zustimmung seines Ehepartners nach § 1365 BGB nur erforderlich, wenn der Begünstigte weiß, daß es sich bei dem Hausgrundstück im wesentlichen um das ganze Vermögen des Bestellers handelt, daß und in welchem Umfang der Wert des Grundstücks durch die Vorbelastungen gemindert ist und daß der Wert des bestellten Wohnrechts den danach verbleibenden Hauswert im wesentlichen aufzehrt (Fortführung von BGHZ 43, 174, 177).«.

    Wie sie mit Recht rügt hat das Berufungsgericht nicht bedacht, daß bei einer Verfügung über einen einzelnen Gegenstand, wie hier, § 1365 BGB nur eingreift, wenn der Vertragspartner positiv weiß, daß es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174, 177).

  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 269/98  

    Umfang eines Pfändungsbeschlusses

    Auch wenn man davon ausginge, daß der Kaufpreisanspruch praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners ausmachte, fehlt Vortrag dazu, daß der Beklagte dies auch positiv kannte (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 77, 293, 295 m.w.N.).
  • BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98  

    Aufrechnungsbefugnis des Dritten

    Dabei kann offenbleiben, ob die Verpfändung dieser Wertpapiere durch die Beklagte überhaupt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 1365 BGB erfüllt hat, ob die verpfändeten Wertpapiere also nahezu dessen ganzes Vermögen bildeten und die Beklagte dies wußte (vgl. etwa BGHZ 43, 174, 177).
  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74  

    Aufklärungspflicht des Notars über die Rechtsfolgen von

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  • BGH, 23.06.1983 - IX ZR 47/82  

    Geltendmachung der Unwirksamkeit nach der Scheidung

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  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 79/90  

    Übertragung größerer Vermögen

    Wird § 1365 BGB - schon in erweiternder Auslegung der Vorschrift - auf Geschäfte angewandt, die nicht das Vermögen im ganzen, sondern einzelne Vermögensgegenstände betreffen, kann dem Familienschutz kein Vorrang gegenüber dem Schutz des Rechtsverkehrs eingeräumt werden (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 106, 253, 257).
  • OLG München, 03.02.1993 - 12 UF 1270/92  

    Zustimmungserfordernis des einen Ehegatten bei Verfügung über das gesamte

    Anders als bei § 311 BGB genügt es dabei, wenn der Ehegatte nicht ausdrücklich über sein Vermögen im Ganzen oder einen Bruchteil hiervon, sondern nur über einzelne Vermögensgegenstände verfügt, wenn diese tatsächlich das ganze, oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bilden (BGHZ 35, 135 ; 43, 174, 175).

    Im letztgenannten Fall wird die Zustimmungsbedürftigkeit aber nicht allein dadurch ausgelöst, daß die Gegenstände, über die verfügt wurde, tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmachen, vielmehr ist weiter erforderlich, daß der Vertragspartner des Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Verfügung positiv weiß, daß es sich um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten handelt, oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174/177; 64, 246/247; 77, 293/295).

    Die Darlegungs- und Beweislast, sowohl für die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB eines solchen Rechtsgeschäfts trägt der Ehegatte, der sich auf die Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts beruft (BGHZ 43, 174/177; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, RdNr. 1 und 4 zu § 1365 BGB m. w. N.).

  • OLG München, 09.01.2007 - 32 Wx 176/06  

    Immobilien - Ermittlungspflicht des Grundbuchamts

  • OLG Koblenz, 23.08.2007 - 5 U 284/07  

    Begriff der Verfügung über das Vermögen im Ganzen

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 37/89  

    Feststellungsinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • BGH, 17.01.1969 - V ZR 171/65  
  • OLG Frankfurt, 28.04.2010 - 4 U 265/09  

    Verzögerung der Grundbucheintragung durch Notar

  • OLG Frankfurt, 28.05.1997 - 20 W 165/97  

    Nachweis der Ehegattenzustimmung gegenüber Grundbuchamt

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 553/80  

    Wirksamkeit eines schwebend unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts infolge Todes

  • OLG Jena, 04.02.2010 - 4 W 36/10  

    zur Veräußerung von Einzelgegenständen (Grundstücken) durch einen Ehegatten (ohne

  • OLG Koblenz, 07.04.1988 - 5 U 10/88  

    Haftung bei Übernahme eines Handelsgeschäfts

  • LG Heidelberg, 25.04.1997 - 5 S 164/96  

    BGB § 1365, § 1603

  • BGH, 16.05.1975 - V ZR 16/74  
  • OLG München, 10.10.2002 - 19 U 3289/02  
  • BGH, 07.01.1972 - V ZR 22/71  
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