Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 87/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 97, 188
  • NJW 1986, 1755
  • NJW-RR 1986, 803 (Ls.)
  • MDR 1986, 737
  • DNotZ 1986, 547
  • FamRZ 1986, 569
  • WM 1986, 647
  • Rpfleger 1986, 225



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92  

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    a) Gemäß ständiger Rechtspr. (vgl. u. a. BGHZ 97, 188, 192; BGH GRUR 1987, 647 - Briefentwürfe) besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag.
  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93  

    Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung

    Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nur berechtigt, wenn und soweit vom Bestehen des Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (vgl. BGHZ 97, 188, 193).
  • BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 290/87  

    Auskunftsanspruch eines Miterben

    Auch im Erbrecht wird ein Auskunftsverlangen nur dem eingeräumt, dessen Position als Pflichtteilsberechtigter oder (Vertrags-)Erbe unzweifelhaft ist, und nur wenn und soweit vom Bestehen des Anspruches ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGHZ 97, 188 unter I 2).

    Nur auf eben solche Umstände beziehen sich auch die von der Rechtsprechung über diese gesetzlichen Bestimmungen hinausgehend anerkannten Auskunftsverpflichtungen im Erbrecht (BGHZ 89, 24 und 97, 188; umfassend dazu Egner, Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB , Diss. Freiburg 1987 Kapitel 1).

mehr
  • OLG Hamm, 27.07.2012 - 11 U 74/11  

    Verfahrensrecht - Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde: Vollmachtsmangel?

    Der Vertrag vom 25.03.2010 ist insoweit als (evtl. wegen Teil IV gemischte) "Schenkung" im Sinne des § 516 BGB als objektiv teilweise unentgeltliche vermögensmindernde Zuwendung des Erblassers gegenüber dem Zeugen T2 zu bewerten (vgl. dazu: Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2287 Rn. 4; BGH, NJW 1986, 1755).

    Letztlich hat das Landgericht aber zutreffend eine Amtspflichtverletzung deshalb bejaht, da der Zeuge T2 als Beschenkter gegenüber einem etwaig von der Schlusserbin des Klägers, B T, erhobenen Anspruch analog § 2287 Abs. 1 BGB in Bezug auf dieses lebzeitige Eigeninteresse des Klägers, für das er darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, NJW 1986, 1755), in Darlegungsnöte geraten kann, denen der Beklagte durch einen entsprechenden, auch im Hinblick auf das Diskretionsbedürfnis des Klägers und des Zeugen T2 in Bezug auf ihr Verhältnis zueinander, ohne Weiteres durch einen (unverfänglichen) Zusatz in der Urkunde vom 25.03.2010 hätte entgegenwirken können.

  • BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85  

    Warenverkauf unter Eigentumsvorbehalt durch den Gemeinschuldner; Ablehnung der

    Voraussetzung für den Anspruch auf Vorlage eines entsprechenden Bestandsverzeichnisses ist nach § 260 Abs. 1 BGB, daß von einem Herausgabeanspruch des Klägers hinsichtlich des bei der Beklagten lagernden Bücherbestandes aus Lieferungen der Gemeinschuldnerin ausgegangen werden kann (vgl. RGZ 90, 137, 139 sowie BGH, Urteil vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 87/84 = WM 1986, 647 zum Auskunftsanspruch aus § 242 BGB).

    Da das Auskunftsbegehren der Klägerin ihre Herausgabeklage vorbereiten soll, ist es nur insoweit begründet, als vom Bestehen dieses Anspruchs ausgegangen werden kann (vgl. § 260 Abs. 1 BGB sowie BGH, Urteil vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 87/84 = WM 1986, 647 unter I 2).

  • OLG Saarbrücken, 04.04.2006 - 4 U 668/04  

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus Treu und Glauben

    Die anspruchsbegründenden Merkmale des Leistungsanspruchs müssen erfüllt sein und lediglich der Anspruchsinhalt, zu dessen Bestimmung die Auskunft benötigt wird, darf noch offen sein (so ausdrücklich BGH NJW-RR 1989, 450; BGH NJW 1979, 1832; BGH NJW 1978, 1002; BGH NJW 1971, 656; BGH NJW 1986, 1755; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2003, § 260 RN 15).

    Ein Auskunftsverlangen kann demnach nur dann berechtigt sein, wenn und soweit der Hauptanspruch besteht, zu dessen Durchsetzung die Auskunft begehrt wird (so ausdrücklich BGH NJW 1986, 1755).

  • BGH, 12.12.1995 - XI ZR 10/95  

    Auswirkungen der Unwirksamkeit der Verwertungsregelung auf eine Globalabtretung

    Ein solches Auskunftsbegehren ist nur begründet, wenn und soweit vom Bestehen des Zahlungsanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, ausgegangen werden kann (BGHZ 97, 188, 193; BGH, Urteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54 ff. = WM 1995, 27, 29).
  • LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00  

    Arbeit & Soziales - Arbeitnehmerentsendung durch polnisches Unternehmen

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 97, 188, 192) besteht nämlich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag.
  • BGH, 14.07.1987 - IX ZR 57/86  

    Auskunftsanspruch des Abtretungsempfänger gegen den Grundschuldgläubiger

    Dafür hat er - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt (vgl. BGHZ 55, 378, 380; 61, 180, 185; 97, 188, 193) - im allgemeinen für erforderlich erachtet, daß der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist.
  • OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02  

    Berliner Testament: Beeinträchtigende Schenkung zu Lasten eines Schlusserben

    Dem Berechtigten steht ferner ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB über den Umfang der Schenkung zu, soweit er die Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB hinreichend dargetan hat (BGHZ 97, 188, 192 f.).
  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 153/04  

    Umfang der Prozessförderungspflicht des Gerichts

  • OLG Köln, 25.05.1990 - 20 U 202/89  
  • LAG Hessen, 06.11.2000 - 16 Sa 279/00  

    Arbeitnehmerentsendung polnischer Bauarbeiter durch polnischen Arbeitgeber -

  • LAG Hessen, 12.02.2001 - 16 Sa 585/00  

    Arbeitnehmerentsendung: Auskunftspflichten des polnisches Bauunternehmen, das

  • LAG Hessen, 10.04.2000 - 16 Sa 1858/99  
  • BGH, 21.05.1986 - IVa ZR 171/84  

    BGB § 2287

  • BGH, 07.02.1990 - IV ZR 314/88  

    Rechtsnatur einer Provisionsabrechnung; Rechte des Handelsvertreters bei

  • OLG Zweibrücken, 08.07.2004 - 4 U 162/03  

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklage zur Ermittlung von Gegenansprüchen

  • OLG Frankfurt, 11.02.1997 - 11 U (Kart) 38/96  

    Höhe der Kosten für die Netzübernahme

  • OLG Nürnberg, 12.05.1998 - 3 U 3225/97  

    Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Urheberpersönlichkeitsrecht

  • BGH, 11.12.1991 - IV ZR 49/91  
  • OLG Oldenburg, 26.10.1993 - 5 U 60/93  

    Schenkung, Unentgeltlichkeit, Verfügungsmacht, lebzeitige, Mißbrauch,

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2011 - 7 U 144/10  

    Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Ermittlung des Werts einer

  • AG Mannheim, 23.01.2009 - 4 C 14/08  

    Wohnungseigentum - Einheitswertbescheid: Pflicht des säumigen Wohnungseigentümer

  • LG Köln, 12.12.2007 - 20 O 416/06  
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