Rechtsprechung
| BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Versicherungsuntervertreter
- Betriebs-Berater
Zur Verwendung von Kundendaten durch Versicherungsvertreter
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verwendung von Kundendaten durch ausgeschiedenen Versicherungsvertreter als Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen? - Selbstständiger Gewerbetreibender kann nicht Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG sein - Verwertungsverbot gem. § 90 HGB auch für (selbstständige) Handelsvertreter - Unzulässiges Zurückgreifen auf schriftliche Kundendaten von selbst geworbenen Kunden
- NWB SteuerXpert START
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Zur Verwendung von Kundendaten durch den Versicherungsvertreter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Recht eines Versicherungsvertreters auf Verwendung von Daten selbst geworbener Kunden nach Beendigung seines Handelsvertreterverhältnisses; Auslegung des Begriffs "des bei einem Unternehmen Beschäftigten" i.S.v. § 17 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ); Bestehen eines Verwertungsverbots im Hinblick auf Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG bei selbstständig tätigem Handelsvertreter; Tätigwerden als Untervertreter des Vaters i.S.v. § 92 Abs. 1 und 2 , § 84 Abs. 3 Handelsgesetzbuch ( HGB )
Kurzfassungen/Presse (13)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Zur Verwendung von Kundendaten durch Versicherungsvertreter
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Seitenwechsel bei Versicherungsvertretern
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ausgeschiedene Versicherungsvertreter dürfen geheime Daten selbst akquirierter Kunden nicht für eigene Zwecke verwenden
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)
Handelsvertreter, Wettbewerbsverbot
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Schutz von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Kundendaten für Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses
- forum-institut.de (Kurzinformation)
Verwertung von Kundendaten nach Vertragsbeendigung
- handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)
Kunden bleiben Kunden des Unternehmens - Kundendaten dürfen nicht mitgenommen werden
- kanzlei-klumpe.de
, S. 8 (Kurzinformation)
Schutz von Kundendaten und Geheimnisverrat
- vertriebsrecht-blog.de (Kurzinformation)
Verwertung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrags
- datenschutz-praxis.de (Kurzinformation)
Was tun bei Missbrauch von Kundendaten durch Innentäter?
- paluka.de (Kurzinformation)
Nutzung von Kundenadressen nach Ende des Agenturvertrages
- lto.de (Kurzinformation)
Verwendung von Kundendaten aus früherem Vertreterverhältnis unrechtmäßig, wenn Daten nur aufgrund schriftlicher Aufzeichnungen bekannt sind
Besprechungen u.ä. (4)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Verwertung von Kundendaten - Auch die Daten selbstgeworbener Kunden können dem Versicherer gehören
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Verwertung von Kundendaten durch den Makler - Auch die Daten selbstgeworbener Kunden können dem Versicherer gehören
- uni-jena.de
, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)
Verwendung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses - Versicherungsuntervertreter (Felix Trieba; GB 3/2009, 193-196)
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Zur Verwendung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 22.03.2005 - 11 O 142/04
- OLG Karlsruhe, 11.01.2006 - 6 U 84/05
- BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
- BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2009, 1420
- MDR 2009, 881
- GRUR 2009, 603
- VersR 2009, 1403
- MMR 2009, 503 (Ls.)
- BB 2009, 841
- DB 2009, 839
Wird zitiert von ... (7)
- KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11
Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach …
Zwar darf ein ausgeschiedener Vertriebsmitarbeiter (etwa typischerweise ein Handelsvertreter) die während seiner Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich auch nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen unbeschränkt verwenden, wenn er keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt und solange er nur Informationen verwertet, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat - er also insbesondere nicht auf schriftliche Unterlagen zurückgreift, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, GRUR 2009, 603, TZ. 15 m.w.N. - Versicherungsuntervertreter; BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; GRUR 1999, 912 - Weinberater; GRUR 2002, 91, 92 - Spritzgießwerkzeuge; GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten; GRUR 2006, 1004, TZ. 14 - Kundendatenprogramm;… Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 10.41).Auch wenn der Antragsgegner nach der "Provisionsvereinbarung" gegenüber dem Kaufinteressenten nicht als selbstständiger Makler, sondern als Untervertreter im Namen der makelnden Antragstellerin tätig geworden ist (die so angesprochenen Kaufinteressenten deshalb möglicherweise nicht zu einem eigenen Kundenstamm des Antragsgegners gehörten, vgl. BGH, GRUR 2009, 603, TZ. 24 - Versicherungsuntervertreter), mag hinsichtlich derart für die Antragstellerin geworbener Kunden die Anwendung der Grundsätze zur regelmäßig freien Konkurrenz ausgeschiedener Vertriebsmitarbeiter (vgl. oben a) in Betracht kommen.
Ein Widerspruch zur Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns fehlt aber insbesondere dann, wenn Informationen aus dem Gedächtnis verwertet werden (BGH, GRUR 2009, 603, TZ. 15 f m.w.N. - Versicherungsuntervertreter).
Hinsichtlich des Geheimhaltungsgebots aus § 17 Abs. 1 UWG folgt dies vorliegend schon daraus, dass diese Vorschrift nicht auf selbständig tätige Vertriebsmitarbeiter anwendbar ist (BGH, GRUR 2009, 603, TZ. 10 - Versicherungsuntervertreter).
- BGH, 23.02.2012 - I ZR 136/10
MOVICOL-Zulassungsantrag
Dagegen kommt ein unbefugtes Sichverschaffen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Betracht, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter den mitgenommenen Unterlagen ein Betriebsgeheimnis entnimmt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter).*).a) Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter schriftliche Unterlagen vor, die er während der Beschäftigungszeit befugt angefertigt hat, und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Dienstherrn, verschafft er sich damit dieses Betriebsgeheimnis "sonst unbefugt" im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 15 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter, m.w.N.).
Für die Qualität als Betriebsgeheimnis ist vielmehr entscheidend, ob die Zusammenstellung der veröffentlichten Unterlagen einen großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordert (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 19 = WRP 2008, 1085 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, m.w.N.).
- OLG Köln, 05.02.2010 - 6 U 136/09
Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Bei der zuerst in elektronischer Form vorliegenden und später in die Liste Anlage ASt 1 übernommenen Zusammenfassung von Kundenadressen aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, also um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (…BGH, GRUR 2006, 1044 [Rn. 19] = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 [Rn. 13] = WRP 2009, 613 - Versicherungsvertreter).Das Landgericht hat zu Recht auch eine - Wiederholungsgefahr begründende - Verwertung der geheim zu haltenden Datensammlung bejaht, die sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin unabhängig vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Antragstellerin jedenfalls unbefugt verschafft hatte (vgl. BGH, GRUR 2009, 603 [Rn. 15] = WRP 2009, 613 - Versicherungsvertreter m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotsantrages
Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen (BGH, GRUR 2009, 603 Tz. 13 - Versicherungsuntervertreter).Dabei darf es sich jedoch nicht lediglich um eine Adressenliste handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann (BGH, GRUR 2006, 1044 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Tz. 13 - Versicherungsuntervertreter).
- OLG Frankfurt, 30.06.2009 - 7 U 24/09
Geschäftsbesorgungsvertrag: Nutzung der Kundendaten des Auftraggebers durch den …
Ebenso wie einem Handelsvertreter (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 603) ist es aber auch der Verfügungsbeklagten verwehrt, die ihr anvertrauten bzw. durch ihre Tätigkeit für den Verfügungskläger bekannt gewordenen Kundendaten für eigene Zwecke zu verwerten. - LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 678/09 (vgl. BGH, Urteil v. 26.02.2009, Az. I ZR 28/06).
- LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 675/09 (vgl. BGH, Urteil v. 26.02.2009, Az. I ZR 28/06).
