Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94   

Gestellung eines Krans

Rechtliche Einordnung des Gestellungsvertrages, § 631, § 535 BGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • Universität des Saarlandes

    BGB §§ 195, 254 Abs. 1, 276, 305, 535, 611, 635, 638
    Rechtsnatur eines Vertrages über die Gestellung eines Krans mit Bedienungsprotokoll zwecks Hebung eines Motorboots; Bootsabsturz wegen Schlechterfüllung und Ersatzpflicht sowie Verjährung entfernter Mangelfolgeschäden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werkvertrag - Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • OLG Frankfurt, 29.06.1994 - 13 U 102/90
  • BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1203
  • WM 1996, 1785



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Wird zitiert von ... (29)  

  • OLG Naumburg, 20.10.2006 - 10 U 46/06  

    Verkehrssicherungspflicht - Schutz des Bestellers vor drohenden Schäden

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Anwendungsbereich der §§ 635, 638 BGB a. F. grundsätzlich von einem engen Schadensbegriff auszugehen ist (vgl. BGHZ 58, 85/88; BGH NJW 1969, 838, 839; BGH NJW 1982, 2244 m.w.N.; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1205 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 61. Aufl., Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 23).

    Die Vorschrift umfasst nur solche Schäden, die dem Werk unmittelbar anhaften, weil es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, sowie den dadurch entgangenen Gewinn (vgl. BGHZ 58, 85/88; BGH NJW 1969, 838, 839; BGH NJW 1982, 2244 m.w.N.; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1205 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 61. Aufl., Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 23).

    Es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern (vgl. (vgl. BGHZ 58, 85/88; BGHZ 58, 305, 308; BGH NJW 1969, 838, 839; BGH NJW 1982, 2244 m.w.N.; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1205 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 61. Aufl., Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 23).

    In diesen Fällen ist der Bundesgerichtshof regelmäßig von einem entfernteren Mangelfolgeschaden ausgegangen und hat eine Haftung aufgrund positiver Vertragsverletzung angenommen (vgl. BGH NJW 1982, 2244, 2245; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1206; Sprau in Palandt, BGB, 61.Aufl., Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 25 f).

  • OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97  

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung eines

    Die Entscheidung der Frage, ob die entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal als Mietvertrag verbunden mit einem Dienst-, Dienstverschaffungs- oder Werkvertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag anzusehen ist, hängt, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (WM 1996, 1785, 1786 m.w.N.), von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im einzelnen Fall, vor allem davon ab, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben.

    Wird dagegen ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (BGH WM 1996, 1785, 1786).

    Die Befestigung der Kette an der Maschine selbst stellt sich im Hinblick auf die Sachnähe der Monteure als eine von diesen erfüllte Mitwirkungspflicht der Klägerin dar (vgl. BGH WM 1996, 1785, 1786).

  • BGH, 12.12.2001 - X ZR 39/00  

    Mangelfolgeschaden bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht

    Auch ein Schaden, der durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht entsteht, kann als entfernter Mangelfolgeschaden den Regeln der positven Vertragsverletzung unterliegen (BGHZ 11, 80, 83; s. die ausführliche Kasuistik im Sen.Urt. v. 26.3.1996 - X ZR 100/94, WM 1996, 1785 ff., Gründe unter III. 2. b).
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  • KG, 28.11.2008 - 7 U 231/07  

    Bauvertrag - Kranunfall: Prüfungspflichten des Betreibers?

    Die Entscheidung der Frage, ob Kranarbeiten bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal rechtlich als Miet-, Dienst-, Werk- oder Frachtvertrag zu qualifizieren sind, hängt von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im Einzelfall ab, vor allem davon, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. BGH WM 1996, 1785/1786; BGH VersR 1995, 364/365; OLG Celle NJW-RR 1997, 469; OLG Stuttgart TranspR 1998, 488/489).

    Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, liegt ein Werkvertrag vor (BGH WM 1996, 1785/1786; OLG München NJW-RR 1987, 854; OLG Hamm BauR 1999, 666; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.5.2003 - 2 U 122/02 - juris Rn 22; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2008 - 18 U 58/07 - juris Rn 31).

    Mitwirkungspflichten des Bestellers sind dem Werkvertragsrecht nicht fremd (BGH WM 1996, 1785/1786).

  • OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10  

    Bauvertrag - Überlassung von Baukran: Wer haftet für Fehler des Kranführers?

    Haben sie keine ausdrücklichen ins einzelne gehenden Vereinbarungen getroffen, so bedarf es einer sorgfältigen Würdigung aller feststellbarer Umstände, um durch Auslegung schlüssiger Tatsachen und Erklärungen zu ermitteln, welche Absichten die Parteien mit der Vermietung einer Baumaschine und der Gestellung eines Bedienungsmannes verfolgt und wie sie die rechtliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses geregelt haben, wie die Parteien die Verantwortungsbereiche gegeneinander abgegrenzt haben und welche Kompetenzen welcher am Hebevorgang Beteiligte in Anspruch genommen hat (BGH VersR 1968, 779, 780, BGH WM 1996, 1785).

    Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, liegt ein Werkvertrag vor (vgl. BGH WM 1996, 1785, 1786 m.w.N.).

    Die Annahme eines derartigen Rechtsgeschäfts erfordert die Feststellung, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller/ Mieter liegt und dass nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Mieters unterworfen ist (BGH, WM 1996, 1785 ff).

  • OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05  

    Architekten & Ingenieure - Unmittelbarer Mangelfolgeschaden des Architektenwerks

    Das bedeutet, dass für die Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB a.F. und den nach § 195 BGB a.F. verjährenden Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung ausschlaggebend ist, durch die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 26.03.1996 - Az: X ZR 100/94).

    Deshalb sind Schäden an einem Bauwerk als nahe Mangelfolgeschäden in Bezug auf Fehler eines Architekten oder Bauingenieurs anzusehen (vgl. auch dazu nur BGH, Urteil vom 26.03.1996 - Az: X ZR 100/94 - m.w.N.), wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Planungsfehler oder - wie hier - um einen Überwachungsfehler handelt.

  • OLG Karlsruhe, 15.10.2002 - 17 U 96/01  

    Werkvertrag - Abrechnung bei Stundenlohnleistungen

    Da sich somit die von der Klägerin geschuldete Leistung nicht in der Überlassung von Arbeitskräften erschöpfte, sondern von dieser ein bestimmtes Werk zu erbringen war, sind die zwischen den Parteien getroffenen Abreden als Werkvertrag zu qualifizieren (vgl. BGH, WM 1996, 1785 f.; BauR 80, 186, 187).

    Für die Annahme eines Dienstverschaffungs- bzw. Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist daher entscheidend darauf abzustellen, ob die Durchführung der Arbeiten ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten lag und die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Bauarbeiter ihre Arbeitsleistung ausschließlich nach den Weisungen der Beklagten zu erbringen hatten (vgl. BGH, WM 1996, 1785; BauR 1980, 186, 187; Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., Anh. 1 zu VOB/B Rdn. 107 b).

  • OLG Koblenz, 27.02.2003 - 5 U 878/02  

    Bauvertrag - Gewährleistungsbürgschaft umfasst nicht entferntere Folgeschäden

    Die Rechtsprechung hat im Interesse einer zweckgerechten Anwendung des § 638 BGB Folgeschäden, die mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängen, in die Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB einbezogen, für diese Schäden die nach § 195 BGB regelmäßig geltende 30-jährige Verjährungsfrist also ausgeschlossen und zugleich berücksichtigt, dass gerade im Bereich des Werkvertragsrechts nicht selten noch nach Ablauf der kurzen Verjährung Mängelfolgen auftreten, die in ihren Wirkungen unverhältnismäßig schwer sind (BGH NJW-RR 1996, 1203/1206).

    Bei der Abgrenzung stellt der Bundesgerichtshof wesentlich auf den lokalen Zusammenhang, d.h. darauf ab, ob sich der Schaden an dem Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern verwirklicht hat (vgl. ausführlich BGH NJW-RR 1996, 1203 ff.).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 141/01  

    Bauvertrag - Verjährung: Abgrenzung unmittelbarer/entfernter Mangelfolgeschaden

    Entferntere Mangelfolgeschäden sind nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der für diese geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. zu beurteilen (Sen.Urt. v. 26.03.1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203, 1205 f. m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2005 - X ZR 41/05  

    Werkvertragsrecht - Verjährung: Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns

    Auch bestimmte ("nahe") Mangelfolgeschäden sind der Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB a.F. mit der Folge unterworfen, dass für aus ihnen hergeleitete Ansprüche die dreißigjährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. ausgeschlossen ist (vgl. Sen. Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923; v. 26.3.1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203 = WM 1996, 1785; v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, aaO; v. 12.12.2001 - X ZR 39/00, NJW 2002, 816 = BGHR BGB vor § 1 Positive Forderungsverletzung Mangelfolgeschaden 4; v. 20.4.2004 - X ZR 141/01, NJW-RR 2004, 1350).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 2 U 122/02  

    Bauhaftung - Baumaschinen-Vermieter: Haftung für Fehler des Bedienungspersonals?

  • OLG Dresden, 11.08.2009 - 10 U 149/09  

    Architekten & Ingenieure - Keine Sekundärhaftung für Hauptleistungspflichten!

  • OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05  

    Arbeit & Soziales - Selbstständiger Kranführer: Kein Verrichtungsgehilfe!

  • OLG Koblenz, 06.07.2007 - 10 U 1476/06  

    Bauvertrag - Ausfallentschädigung bei Stellung eines Baukrans

  • OLG Stuttgart, 28.04.2003 - 2 U 190/02  

    Bauvertrag - Wasserschaden am Heizkörper ein Mangelfolgeschaden?

  • OLG Brandenburg, 21.02.2008 - 12 U 132/07  

    Schadensersatz wegen Beschädigung des vermieteten Fahrzeugkranes - Internationale

  • OLG Celle, 06.04.2000 - 11 U 38/99  

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Werkmängeln und Abgrenzung zwischen

  • OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 224/99  

    Werkvertragsrecht: Formularmäßige Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist

  • OLG Hamm, 10.04.2003 - 21 U 26/03  

    Architekten & Ingenieure - Aufrechnung zwischen Architekten und Bauherrn?

  • BGH, 10.03.2005 - III ZR 289/04  

    Haftung eines Sachverständigen für Mängel eines Verkehrswertgutachtens und

  • OLG Celle, 07.12.2004 - 16 U 160/04  

    Bauvertrag - Haftung für Fehlbedienung des Maschinenführers

  • OLG Koblenz, 14.03.2011 - 12 U 1528/09  

    Bauhaftung - Kranunfall: Wer haftet?

  • OLG Koblenz, 08.12.1999 - 5 U 209/99  

    Festpreis-Minderleistung. Verjährung Mangel - Mangelfolgeschäden

  • KG, 09.04.2009 - 19 U 21/08  

    Werkvertrag - Abgrenzung Werkvertrag/Mietvertrag

  • OLG Stuttgart, 08.09.2010 - 3 U 51/10  

    Umsturz eines Autokrans: Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die

  • OLG Düsseldorf, 26.02.1999 - 22 U 69/98  
  • OLG Naumburg, 19.03.1999 - 6 U 61/98  
  • OLG Stuttgart, 08.11.2000 - 9 U 219/99  

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Lieferung von Flaschenetiketten; Begriff des

  • OLG Koblenz, 15.10.2007 - 10 U 1476/06  

    Ausfallentschädigung bei Stellung eines Baukrans ist im Rahmen des als

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