Rechtsprechung
| BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (Vornahme eines Härteausgleiches). - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 43, 34
- NJW 1997, 1993
- NStZ 1997, 486
- StV 1999, 599 (Ls.)
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung.
Der 2. und der 4. Strafsenat haben die Anfrage dahingehend beantwortet, daß sie an ihren - in den Entscheidungen BGHSt 43, 34 und Urteil vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74 - geäußerten Rechtsansichten festhalten.Dagegen hat der 2. Strafsenat ( BGHSt 43, 34) in Weiterentwicklung einer Entscheidung des erkennenden Senats ( BGHSt 41, 374) entschieden, ein früheres Urteil könne nicht in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einbezogen werden, wenn in ihm die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden sei.
Gegebenenfalls hätte sie die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene Strafe entsprechend herabsetzen müssen (vgl. BGHSt 43, 34, 36).
- BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe
Das ist rechtsfehlerhaft, weil bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB eine frühere Gesamtstrafe aufzulösen ist und der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe die Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung und die wegen der vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten verhängten Einzelstrafen zugrundezulegen sind (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375; 43, 34, 35;… vgl. Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.).Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).
- BGH, 20.02.2002 - 3 StR 338/01
Darlegung der Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung; Härteausgleich
Der Tatrichter hat in diesem Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen ( BGHSt 43, 34).Der Tatrichter hat in diesem Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen ( BGHSt 43, 34;… vgl. auch Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).
- BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02
Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung einer nicht erstatteten vom Angeklagten …
§ 55 StGB findet keine Anwendung, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt 43, 34 ff.; 41, 374 ff.).§ 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt 43, 34 ff.; 41, 374 ff.).
- BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
StGB § 55
Der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) hat in Weiterentwicklung der genannten Entscheidung ausgeführt, der spätere Tatrichter sei nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen; für diese richterliche Entscheidung fehle ihm die Zuständigkeit.a) Nach dieser Auffassung hätte das Landgericht aufgrund eines gebotenen Härteausgleichs (BGHSt 43, 34, 36) die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe entsprechend herabsetzen müssen.
- BGH, 11.12.2003 - 3 StR 430/03
Härteausgleich bei unmöglicher nachträglicher Gesamtstrafenbildung (zusätzliche …
In beiden Fällen kommt mangels Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 43, 34).Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen ( BGHSt 43, 34, 36).
- BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08
Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche …
- BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
StGB § 55
Er hat vielmehr entschieden, daß der spätere Gesamtstrafenrichter nicht die Befugnis hat, fehlende Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen früheren Urteils aufgrund eigener Erwägungen zu fingieren (ebenso BGHSt 43, 34, 35).Zwar ist es gefestigte Rechtsprechung, daß die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung die Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe als solche nicht zulassen (BGHSt 43, 34, 35), da eine "Gesamt-strafe" nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann (vgl. BGHSt 12, 99, 100; 15, 164, 166; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 und StV 1983, 14).
- OLG Koblenz, 22.02.2000 - 1 Ss 23/00
Berücksichtigung einer Gesamtstrafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen
(vgl. BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179).Eine solche Gesamtstrafe, der keine konkret bestimmten Einzelstrafen zugrunde liegen, muss bei einer späteren Gesamtstrafenbildung unberücksichtigt bleiben, weil andernfalls die Vorschrift des § 55 StGB bei der Bildung einer Gesamtstrafe entgegen dem Gesetz zweimal angewendet würde (vgl. BGHSt 43, 34, 35 f.).
- BGH, 22.01.2009 - 3 StR 594/08
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Unterbringung in einer …
Der Tatrichter hat dann einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen ( BGHSt 43, 34;… auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 26). - BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius
- BGH, 29.03.2006 - 2 StR 579/05
Beruhen; Strafzumessung (Härteausgleich; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; …
- BGH, 19.06.1998 - 4 StR 230/98
StGB § 55
- OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
- LG Kiel, 25.07.2008 - 2 KLs 4/07
Sexueller Missbrauch: Anfassen des primären Geschlechtsorgans außerhalb der …
- KG, 08.02.1999 - 5 Ws 20/99
