Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Bewertung von Anwartschaften

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 84, 158
  • NJW 1982, 1989
  • MDR 1982, 832
  • FamRZ 1982, 899



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Wird zitiert von ... (214)  

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06  

    Arbeitsrecht - Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08  

    Familienrecht - Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

    Für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der Senat entschieden (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902), dass die Anwartschaften als unverfallbar gelten, die nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen in ihrem Versorgungswert durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können, sondern ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem (einem) Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet.

    Die Entscheidung bezieht sich - im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899) - auf das bis zur Umstellung zum Stichtag 31. Dezember 2001 bestehende Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, welches sich grundlegend von dem Versorgungssystem der VddB unterscheidet.

    Nach der Entscheidung des Senats war im Gegensatz zu der (statischen) Versicherungsrente, welche als unverfallbar angesehen wurde, die Anwartschaft auf Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach, als unverfallbar zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899 und vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823 ff.).

    Auch Verbeamtung, Änderung des Familienstandes oder Überschreitung der Gesamtversorgung durch die gesetzliche Rente konnten die Versorgungsrente entfallen lassen o-der verringern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 903 f. und BGHZ 174, 127 Rn. 50).

    Zwar kann keine Berücksichtigung finden, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 905).

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80  

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

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