Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99   

BAK-Gutachter

§ 328 BGB, grds. kein Vertrag zugunsten Dritter, wenn eine Behörde einen Sachverständigen zur Erstellung eines Prüfberichts (hier nach § 44b KWG) beauftragt

Volltextveröffentlichungen (10)

mehr
  • rws-verlag.de

    Keine Schutzwirkung durch Vertrag zwischen BAKred und mit Prüfung beauftragtem Sachverständigen zugunsten der eine Vollbankerlaubnis beantragenden Bank

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beauftragung einer WP-Gesellschaft durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit der Sonderprüfung einer Bank: Keine Schadensersatzansprüche der Bank gegenüber WP-Gesellschaft wegen fehlerhaften Prüfberichts

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung der Beauftragung eines Sachverständigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Schutzwirkung durch Vertrag zwischen BAKred und mit Prüfung nach § 44b KWG beauftragtem Sachverständigen für die betroffene Bank

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sachverständigenhaftung

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Sachverständigenhaftung

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BGB § 328

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 328
    Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für ein Gutachten, das sie im Verfahren zur Erteilung einer Vollbankerlaubnis dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erstattet hat

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet ein Behördengutachter gegenüber Dritten? (IBR 2001, 502)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Einbeziehung des von einer behördlichen Entscheidung betroffenen Kreditinstituts in Vertrag zwischen Behörde und Sachverständigem über Gutachten zur Vorbereitung der Entscheidung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 3115
  • ZIP 2002, 356
  • MDR 2001, 1164 (Ls.)
  • VersR 2001, 1388
  • VersR 2001, 1390
  • WM 2001, 1428
  • DVBl 2001, 1617
  • DB 2001, 2090
  • IBR 2001, 502



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08  

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8 ; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m.umfangr.w.N.).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.: BGHZ 133, 168, 173 ; 159, 1, 8 f ; BGH, Urteile vom 26. Juni 2001 aaO und vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85 - WM 1987, 257, 259 m.w.N.).

    Soweit diese eingeschaltet werden, sind sie Hilfspersonen der Bundesanstalt, die unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig werden, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben sind ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 ; Samm aaO, § 8 Rn. 7 [Stand Mai 2005]; Schwirten in Boos/Fischer/Schulte-Mattler aaO, § 4 FinDAG Rn. 6).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden (vgl. dazu: Senat, Urt. v. 26.06.2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1388) Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGHZ 138, 257, 262).
  • BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06  

    Arztvertrag über Schwangerschaftverhütung: Erstreckung

    Die Leistungsnähe des Dritten, das Interesse der Klägerin an dessen Schutz, sein Schutzbedürfnis und die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 56, 269, 273 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m. w. N.) lagen nach den Umständen des Streitfalls auch aus Sicht des Beklagten selbst dann vor, wenn ihm nähere Informationen zur Person des damaligen Lebenspartners der Klägerin und späteren Kindesvaters fehlten.
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  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01  

    Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines

    Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von den für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil BGHZ 56, 269, 273 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116).

    Bei einem solchen Verständnis des Behandlungsvertrages liegt es schon nach den allgemeinen Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und nach den Umständen des Streitfalls eher fern, daß der Kläger in seinen Schutzbereich einbezogen gewesen sein könnte, weil zum einen die für einen solchen Vertrag erforderliche Leistungsnähe zugunsten des Klägers nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - aaO m.w.N.) und im übrigen auch der zeitliche Aspekt zu beachten ist.

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04  

    Amtshaftung - Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG

    Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - Senatsurteil BGHZ 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kreditinstituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).
  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01  

    Versicherungsrecht - Wann hat Gutachten Schutzwirkung für Dritte?

    a) Nach ständiger Rechtsprechung gibt es unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte eine Berufshaftung für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, also für Berufsgruppen, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, wenn deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen, wie dies bei einer Bilanz oder einem Sachverständigengutachten der Fall ist, die nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen bestimmt sind (BGHZ 133, 168; Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine solche Pflicht allerdings dann bestehen, wenn dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem davon betroffenen Dritten eine Personensorge- oder Fürsorgepflicht obliegt (Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115), während die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die Vertragsparteien oder staatliche Stellen im Rahmen ihrer Entscheidungen treffen, in diesem Zusammenhang nicht genügen.

  • OLG Hamm, 03.02.2003 - 6 U 45/02  
    Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, u.a. voraus, daß der Vertragsgläubiger an dem Schutz des Dritten ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, daß diesem Interesse Rechnung getragen werden sollte, und die Vertragsparteien den Willen hatten, zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl. BGH, NJW 2001, 3115, 3116).

    Es liegt bei einem zur Vorbereitung einer Entscheidung einer Krankenkasse eingeholten Gutachten, das die Abrechnungen eines Arztes aufklären soll, die Annahme ganz fern, daß in den Vertrag zwischen der Krankenkasse und dem Gutachter über die vorzunehmende Prüfung nach dem Parteiwillen der Arzt als Dritter, der durch eventuell nachfolgende Maßnahmen der Krankenkasse betroffen sein konnte, einbezogen werden sollte (vgl. BGH NJW 2001, 3115 zu dem vergleichbaren Fall eines Prüfberichtes einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen).

    Die Gutachten, von denen unmittelbare Auswirkungen für den Kläger nicht ausgingen, sondern die lediglich Grundlage für eventuelle Maßnahmen der Q waren, sind keine in diesem Sinne betriebsbezogenen Eingriffe (vgl. BGH NJW 2001, 3115, 3117).

    Erforderlich ist vielmehr, daß der Gutachter leichtfertig oder gewissenlos gehandelt hätte (vgl. zuletzt BGH, NJW 2001, 3115, 3118).

  • BGH, 07.02.2002 - III ZR 1/01  

    Haftung des Architekten für die Richtigkeit eines Prüfvermerks

    Unter diesen Umständen steht die mögliche Gegenläufigkeit der Interessen der D. GmbH und der Klägerin deren Einbeziehung in den Schutzbereich des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags nicht entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachw.).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 255/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden (vgl. dazu: Senat, Urt. v. 26.06.2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1388) Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGHZ 138, 257, 262).
  • OLG Hamm, 09.11.2004 - 7 U 30/04  
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (BGHZ 5, 378, 384; 51, 91, 96; 56, 269, 273; BGH, DB 2001, 2090 = NJW 2001, 3115 = ZIP 2002, 356).

    Dieses Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem führt zur Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrages, nicht das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (BGHZ 51, 91, 96; BGH, DB 2001, 2090 = NJW 2001, 3115 = ZIP 2002, 356).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 252/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 23 U 108/08  

    Eingeschränkte Drittschutzwirkung des Jahresabschlussprüfungsauftrags bei

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 251/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 254/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • OLG Stuttgart, 13.05.2008 - 12 U 132/07  

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung durch die BaFin:

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 253/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 259/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 256/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 257/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00  

    Architekten & Ingenieure - Auseinanderfallen von Bauherr und Auftraggeber

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2005 - 4 U 122/04  

    Immobilien - Inhalt und Umfang nachvertraglicher Leistungstreuepflichten

  • OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08  

    Haftung des Steuerberaters des Verkäufers eines gewerblichen Grundstücks

  • OLG Saarbrücken, 18.03.2010 - 8 U 3/09  

    Bauvertrag - Subunternehmer sind keine Verrichtungsgehilfen ihres Auftraggebers!

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2010 - 17 W 14/10  

    Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen eines fehlerhaften

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2007 - 2 U 151/02  

    Detektionseinrichtung II

  • OLG Koblenz, 28.11.2001 - 9 U 719/01  
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 2 U 151/02  

    Detektionseinrichtung II

  • LG Kaiserslautern, 28.12.2005 - 1 S 106/05  

    Internet-Restwertangebote

  • LG Zweibrücken, 22.02.2005 - 3 S 62/04  
  • OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09  

    Haftung eines Sachverständigen für Fehler eines im Auftrag des Unfallversicherers

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11  
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