Rechtsprechung
| BGH, 26.07.2005 - X ARZ 210/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 1 W 47/11
Bestimmung des zuständigen Gerichts im negativen Kompetenzkonflikt trotz …
Der Bundesgerichtshof hat in Fällen eines Zuständigkeitsstreits zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ausgeführt, eine entsprechende Anwendung des § 36 ZPO sei zu bejahen, denn diese Vorschrift diene dazu, jedem Rechtssuchenden das für die Entscheidung seines Rechtsanliegens zuständige Gericht zuzuweisen und dadurch jeden langwierigen Zuständigkeitsstreit der Gerichte untereinander zu vermeiden (BGH Beschluss vom 26.07.2005 - X ARZ 210/05).Der vorliegende Rechtsstreit ist einer von den vom Bundesgerichtshof als selten erachteten Fällen, in denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. Nr. 6 ZPO erforderlich ist (…vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1238, 1239, Rn. 5; BGH Beschlüsse vom 09.04.2002 - X ARZ 24/02 und vom 26.07.2005 - X ARZ 210/05; alle zit. n. juris).
- OLG Frankfurt, 21.03.2011 - 14 UH 9/11
Zur Abgrenzung der Verfahren nach § 36 ZPO und §§ 17 a ff. GVG
Der Bundesgerichtshof hat in Fällen eines Zuständigkeitsstreits zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ausgeführt, eine entsprechende Anwendung des § 36 ZPO sei zu bejahen, denn diese Vorschrift diene dazu, jedem Rechtssuchenden das für die Entscheidung seines Rechtsanliegens zuständige Gericht zuzuweisen und dadurch jeden langwierigen Zuständigkeitsstreit der Gerichte untereinander zu vermeiden (BGH Beschluss vom 26.07.2005 - X ARZ 210/05 zit.n.iuris).Der vorliegende Rechtsstreit ist ein Lehrstück eines von dem Bundesgerichtshofs als selten erachteten Falles, in dem zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. Nr. 6 ZPO erforderlich ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 09.04.2002 - X ARZ 24/02 und vom 26.07.2005 - X ARZ 210/05 beide zit.n.iuris).
