Rechtsprechung
   BGH, 26.08.1986 - 1 StR 351/86   

Aufbrechen der Tür

§§ 211, 22, 23 StGB, unmittelbares Ansetzen;

§ 52 StGB;

§ 21 StGB

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1987, 20



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 12.12.2001 - 3 StR 303/01  

    Verurteilung im Mordfall ohne Leiche aufgehoben

    Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (vgl. BGHSt 30, 363, 364; 35, 6, 9; 40, 257, 269; BGH NJW 1980, 1759 f; NStZ 1983, 462; 1987, 20; BGHR StGB § 22 Ansetzen 11).

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgutsgefährdung kann der Versuch einer Straftat erst dann angenommen werden, wenn die vom Täter vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellung vom Tatablauf bereits einen derart unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß dieses schon konkret gefährdet ist und sich der Schaden unmittelbar anschließen kann ( BGHSt 40, 257, 268; BGH NJW 1990, 2072; NStZ 1983, 452; vgl. auch, ausgehend von einem abweichenden rechtlichen Ansatz, Eser in Schönke/Schröder aaO § 22 Rdn. 42), weil nunmehr das letzte Hindernis vor der eigentlichen Tathandlung überwunden wird (vgl. BGH NStZ 1987, 20).

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92  

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung -

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  • BGH, 22.10.1992 - 1 StR 532/92  

    Versuchsbeginn bei Schußwaffengebrauch - Lebengefährdende Trutzwehr bei

    Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum »jetzt geht es los« überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGHSt 26, 201, 202 ff.; BGH, GoltdArch 1980, 24 f.; BGH, NStZ 1987, 20; je m.w.Nachw.).

    In der weiteren Bedienung der Waffe sind dann keine Zwischenhandlungen, zu denen es noch eines neuen Willensimpulses des Täters bedürfte, zu sehen (vgl. RGSt 59, 386; 68, 336 f; BGHSt 26, 201, 203 f.; BGH, NStZ 1987, 20).

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  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 346/12  

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz; unmittelbares Ansetzen; Rücktritt:

    Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. August 1986 - 1 StR 351/86, BGHR StGB § 22 Ansetzen 5; Beschluss vom 11. Juni 2003 - 2 StR 83/03, BGHR StGB § 22 Ansetzen 31; Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 22 Rn. 10 mwN).
  • OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 3 Ws 190/03  

    Verteidigerausschluss: Verwerfung der Vorlage ohne mündliche Verhandlung;

    Nach der gem. § 22 StGB gebotenen subjektivobjektiven Betrachtung (vgl. Tröndle/Fischer, aaO, § 22 Rz. 7 m.w.N.) überschreitet derjenige die Schwelle zum Versuch, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf das geschützte Rechtsgut bereits in eine hinreichend konkrete nahe Gefahr bringt (vgl. BGHSt 26, 203; BGH NStZ 1987, 20; Tröndle/Fischer, aaO, § 22, Rz. 10 m.w.N.).
  • BGH, 02.08.1989 - 3 StR 239/89  
    Allerdings wird die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin - aus der Sicht des Täters - das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen (BGH NStZ 1987, 20).
  • BGH, 23.07.1987 - 4 StR 303/87  
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  • OLG München, 27.11.1995 - 1 Ws 551/95  

    LMBG §§ 7 Abs. 1, 8 Nr. 2, 3, § 51 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 22,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 30, 363 ff; NStZ 1989, 473 ff; 1987, 20).
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