Rechtsprechung
   BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 132 Abs. 2 GVG; § 132 Abs. 4 GVG; § 69 Abs. 1 StGB; § 44 StGB
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck der Maßregel; historische Auslegung; systematische Auslegung; verfassungskonforme Auslegung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen Anlasstat und Verkehrssicherheit; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen: konkrete Anhaltspunkte); Abgrenzung von Maßregel und Nebenstrafe; Zusammenhangstat; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften; Fahrverbot.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 3497
  • StV 2004, 653



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04  

    Divergenzvorlage; Entziehung der Fahrerlaubnis; Sicherheit des Straßenverkehrs;

    Daraufhin hat der 4. Strafsenat durch Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen - ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit erforderlich? Der Generalbundesanwalt hält zwar mit dem anfragenden Senat eine bessere Strukturierung der bisherigen Rechtsprechung für wünschenswert, vertritt aber die Auffassung, daß es hierfür des "ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals" eines spezifischen Zusammenhangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit nicht bedürfe.

    Zwar sprechen - wie der 4. Strafsenat in seinem Vorlagebeschluß (NJW 2004, 3497) näher dargelegt hat - die gesetzgeberischen Überlegungen zur Einführung dieser Maßregel durch das (erste) Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) und die Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) für die Sicherheit des Straßenverkehrs als Schutzzweck (vgl. BTDrucks. IV/651 S. 9, 16).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 291/04  

    Entziehung der Fahrerlaubnis (formelhafte Begründung der Ungeeignetheit zum

    Wird eine Rechtsfrage wegen unterschiedlicher Auffassungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt, so kann es sich für die Tatgerichte empfehlen, eine Sachentscheidung einstweilen zurückzustellen, wenn es für die zu treffende Entscheidung auf den Ausgang des Verfahrens vor dem Großen Senat für Strafsachen ankommt (Fortführung von BGH 4 StR 85/03, Urteil vom 6. Juli 2004, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Sollte dies nicht der Fall sein, andererseits aber die Feststellung der Ungeeignetheit nach den etwa vom 1. Strafsenat vertretenen Maßstäben (Beschlüsse vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2004, 86; vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03) möglich erscheinen, so könnte es naheliegen, die Entscheidung bis zu einer zu erwartenden Klärung der Rechtsfrage im Verfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG zurückzustellen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03).

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 427/04  

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; kein

    Diese Auffassung vertritt auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; er hat die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt (Beschluß vom 26. August 2004 - 4 StR 85/03, 155/03, 175/03), nachdem der erkennende Senat auf Anfrage des 4. Strafsenats in dieser Sache vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86) mitgeteilt hat, daß er an der bisherigen Rechtsprechung festhält, die nach seiner Auffassung dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03 m.w.N.).

    Für eine Zurückstellung (nur) der Entscheidung über die Maßregel, wie sie bei einer beabsichtigten, vor der Entscheidung des Großen Senats aber nicht möglichen Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht kommen kann (vgl. hierzu grundlegend das Teilurteil in der Sache 4 StR 85/03 vom 6. Juli 2004 = NJW 2004, 2686 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung.

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  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03  

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

    Mit Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit besteht.
  • BGH, 18.02.2005 - 2 StR 484/04  

    Beschleunigungsgrundsatz (Haftsache; Untersuchungshaft; Vorabentscheidung im

    Der 4. Strafsenat hat mit Beschluß vom 26. August 2004 (4 StR 85/03 = NJW 2004, 3497) die vorgenannte Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 155/03  

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

    Mit Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit besteht.
  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 175/03  

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

    Mit Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit besteht.
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