Rechtsprechung
| BGH, 26.09.1995 - VI ZR 245/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 843
Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1995, 3313
- MDR 1995, 1218
- NZV 1995, 480
- NJ 1996, 144
- VersR 1995, 1447
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 27.01.2004 - VI ZR 342/02
Schadensrecht - Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB
Dabei ist derzeit grundsätzlich bei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94 - VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448; vom 28. November 2000 - VI ZR 386/99 - VersR 2001, 730, 731 und vom 5. November 2002 - VI ZR 256/01 - GesR 2003, 84 f.). - BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
Schadensrecht - Prognose für die Ermittlung des Erwerbsschadens bei jungem Kind
Richtig ist allerdings, dass der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94, VersR 1995, 1447, 1448; vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02, VersR 2004, 653 = r+s 2004, 342 m. Anm. Lemcke). - BGH, 09.11.2010 - VI ZR 300/08
Schadensrecht - Schadensbemessung bei Anstellungsprognose
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94, VersR 1995, 1447, 1448; vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02, VersR 2004, 653 f. = r+s 2004, 342 m. Anm. Lemcke).
- BGH, 28.11.2000 - VI ZR 386/99
Zurückweisung der Berufung vor Aufklärung von Widersprüchen
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94 - VersR 1995, 1321). - BGH, 05.11.2002 - VI ZR 256/01
Zeitliche Begrenzung des Verdienstausfallschadens
Dieser Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente, der durch den letzten Tag des Monats markiert wird, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet, ist auch bei Frauen maßgebend (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448 m. w. N.). - BGH, 04.06.1996 - VI ZR 227/94
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Danach ist bei der nach § 287 ZPO zu beurteilenden Entwicklung des Erwerbslebens eines nicht selbständig Tätigen grundsätzlich auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 19 U 201/00
Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Prozessvergleich
Als wesentliches Argument für den damaligen Willen der Vergleichsschließenden, dass die auf der Basis von § 3 Ziff. 2 des Vergleichs zu errechnende Verdienstausfallrente nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezahlt werden sollte, hat das Landgericht zu Recht angesehen, dass der Beklagte nach materiellem Recht nach seinem 65. Geburtstag nur noch Anspruch auf Ersatz seines Altersruhegeldschadens hat, der in der Differenz zwischen dem ohne den Unfall bezogenen Altersruhegeld und der Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der jeweiligen steuerlichen Auswirkungen liegt (BGH VersR 88, 464, 465; VersR 95, 1447, 1448). - OLG Düsseldorf, 19.01.2009 - 1 U 113/05
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Erwerbsschadens; Schmerzensgeld für …
Wenn - wie hier - keine Besonderheiten in der Person oder den Lebensumständen des Geschädigten zu entdecken sind, so ist bei abhängig Beschäftigten regelmäßig das vom Gesetzgeber vorgesehene Ende des Erwerbslebens zugrunde zu legen (BGH VersR 1995, 1447). - OLG Frankfurt, 18.09.2001 - 9 U 123/00 Auch bei Frauen ist im Zweifel die Vollendung des 65. Lebensjahres als Beginn des Ruhestandes anzunehmen (vgl. BGH NJW 1995, S. 3313).
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