Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2001 - XII ZR 89/99   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • Deutsches Notarinstitut

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 2
    Gerichtsstand für Klagen der öffentlichen Hand aus übergegangen Unterhaltsansprüchen

  • NWB SteuerXpert START

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 2
    Zulässigkeit der Berufung auf den Gerichtsstand der Unterhaltssachen bei Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1602 und 1610 Abs. 2 ; Bundesausbildungsförderungsgesetz, §§ 37 Abs. 1
    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Zuständigkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2002, 50
  • FamRZ 2002, 21



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 146/05  

    Familienrecht - Autonome Auslegung des Begriffs der Unterhaltssache

    a) Hauptziel des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist es, der schwächeren Partei der unterhaltsrechtlichen Beziehung, nämlich dem Unterhaltsberechtigten, den Vorteil eines räumlich nahen Gerichtsstands anzubieten und ihm damit einen wirksamen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 Rdn. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2001 ­ XII ZR 89/99 ­ FamRZ 2002, 21, 22 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2002 - XII ZR 295/00  

    Familienrecht - Darlegungs- und Beweislast für verminderte Leistungsfähigkeit

    Entfielen infolge des Forderungsübergangs die dem Kind zugute kommenden Beweiserleichterungen, so minderte dies zum Nachteil des Kindes die Bereitschaft der öffentlichen Einrichtungen oder Verwandten, solche Vorschußleistungen zu erbringen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 - FamRZ 2002, 21, 22).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 6 UF 121/04  

    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 2

    Dabei beruht die in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO getroffene Ausnahmeregelung auf der Erwägung, dass der Unterhaltskläger in Unterhaltsverfahren als die schwächere Partei angesehen wird, da von Unterhaltszahlungen häufig die Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse abhängt, so dass ihm eine alternative Zuständigkeitsgrundlage geboten werden soll (vgl. EuGH, a. a. O.; BGH, FamRZ 2002, 21; Albers in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rz. 18).
  • OLG Dresden, 28.09.2006 - 21 UF 381/06  

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte für nach BAföG übergegangene Ansprüche

    Die Vorschrift des Art. 5 Ziffer 2 LugÜ spricht zwar allgemein von Klagen in Unterhaltssachen und fordert deshalb, worauf der Kläger zutreffend verweist, ihrem Wortlaut nach nicht, dass der Unterhaltsberechtigte selbst der Kläger sein muss (vgl. BGH Urteil vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 - zitiert nach juris, Rdn.26).
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