Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03   

Volltextveröffentlichungen (15)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Zur Haftung wegen falscher Bankbestätigung über frei verfügbare Einlagen im Rahmen der Kapitalerhöhung ("Trentec AG")

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung einer Bank gegenüber Anlegern wegen Beihilfe zum Gründungs- und Kapitalerhöhungsschwindel des Vorstands einer AG? - Unrichtige Bankbestätigungen im Zusammenhang mit Registeranmeldungen? - Falsche Angaben über die freie Verfügbarkeit des eingezahlten Betrages?

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 830 Abs. 2; StGB § 27
    Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft ein-gezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde, bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt ...

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG

  • NWB SteuerXpert START
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in Anmeldungen zum Handelsregister

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht - Einlage bei angeblich falscher Handelsregisteranmeldung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung der Bank wegen Beihilfe zum Gründungs- und Kapitalerhöhungsschwindel des Vorstands einer AG aufgrund falscher Bankbestätigung über frei verfügbare Einlagen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung wegen falscher Bankbestätigung über frei verfügbare Einlagen im Rahmen der Kapitalerhöhung ("Trentec AG")

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 37 Abs. 1, § 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2; StGB § 27
    Zur Haftung wegen falscher Bankbestätigung über frei verfügbare Einlagen im Rahmen der Kapitalerhöhung ("Trentec AG")

  • anwalt-a.de (Kurzinformation)

    WABAG

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 3721
  • ZIP 2005, 2012
  • MDR 2006, 276
  • DNotZ 2006, 149
  • WM 2005, 2095
  • BB 2005, 2540
  • DB 2005, 2458



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06  

    Insolvenzrecht - Abtretung von Masseforderung an Insolvenzverwalter

    Diese Formulierung entspricht vielmehr dem gewandelten Verständnis der Erklärungen der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) im Lichte der Rechtsprechung des Senats, die dahin geht, dass die auf eine beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge zwar zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes ohne Rückfluss an den Inferenten einbezahlt werden, nicht aber bis zur Registeranmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) unangetastet bleiben müssen (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197; Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 a).

    Dementsprechend betrifft auch eine im Präsens gefasste Erklärung der Anmelder (§ 188 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich die Erfüllungswirkung der Einlagenzahlung in Bezug auf die Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO m.w.Nachw.) und hat den Sinngehalt, dass der gegenüber den Zeichnern eingeforderte Einlagebetrag zu freier Verfügung des Vorstandes einbezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197, 201).

    Offenbar handelte es sich, wie das Berufungsgericht lediglich andeutet (BU 3, 16), um Gelder von Kleinanlegern, welche zuvor Aktienzertifikate der Schuldnerin erworben hatten (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO S. 2014).

    cc) Wie der Senat im Urteil vom 26. September 2005 (II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG) ausgeführt hat, waren die in Vergangenheitsform gefassten "Additionsbestätigungen" der Beklagten als solche - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht bereits deshalb haftungsbegründend falsch, weil die eingezahlten Beträge großenteils nicht mehr auf dem Konto vorhanden waren.

    Soweit damit die Erwerber von Aktienzertifikaten gemeint sein sollten, ist auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 26. September 2005 (aaO ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 b) zu verweisen.

  • BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05  

    "ComROAD IV"

    Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben).
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 229/05  

    ComROAD VI

    Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV).
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  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06  

    ComROAD VIII

    Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 19 - ComROAD VI und VII).
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 68/06  

    ComROAD VII

    Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV).
  • OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06  
    Eine Einlagenbestätigung i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG ist objektiv unrichtig, wenn die dort genannte Summe bereits zur Zeit der Abfassung der Bestätigung auf dem Konto nicht mehr vollständig vorhanden war (Abweichung von BGH ZIP 2005, 2012 = NJW 2005, 3721).

    aaa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ZIP 2005, 2012 = NJW 2005, 3721 zu der auch hier ge gegenständlichen genständlichen Bestätigung vom 15.12.1997 ausgeführt, dass diese Bestätigung nicht schon deshalb objektiv falsch oder unvollständig sei, weil die dort genannten Kapitaleinzahlungen auf dem dafür vorgesehenen Bankkonto großteils nicht mehr vorhanden waren.

  • KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10  

    Nachweis des Aktienquorums im Freigabeverfahren trotz fehlenden Bestreitens der

    Der Umstand, dass mit ihnen im laufenden Geschäftsbetrieb offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft befriedigt und sie damit auch zur Tilgung offener Bankverbindlichkeiten, hier vor allem der Kreditforderungen der C. S. aus deren Zwischenfinanzierungsdarlehen, eingesetzt werden können, hindert - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - die freie Verfügbarkeit i.S.d. § 36 Abs. 2 AktG nicht (vgl. BGH NJW 1991, 226, 227; BGH NZG 2005, 976, zitiert nach juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 18.5.2010, 14 AktG 1/10).

    Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen - wie z.B. die hiesige Sanierungsvereinbarung vom 29.8.2009 -, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den in Vollzug einer Kapitalerhöhung eingezahlten Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, sind aus Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen, sondern allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger, der Weisung der Gesellschafter unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen (BGH NJW 1991, 226, 227; BGH NZG 2005, 976, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Hamburg, 02.06.2006 - 11 U 244/05  

    Aktiengesellschaft: Vollwertigkeitsprinzip als Voraussetzung für die Abtretung

    Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass § 399 I Nr. 4 AktG u.a. die Aufbringung des Grundkapitals gewährleisten soll (BGH NJW 2005, 3721).
  • OLG Dresden, 20.06.2007 - 8 U 328/07  

    Internat. Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Lugano-Übereinkommen -

    aa) Der Schaden, den der Geschädigte nach § 823 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann, muss gerade durch die Verletzung des Schutzgesetzes verursacht sein, also zu den Schäden gehören, die durch die Norm verhindert werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02, NJW 2004, 356; Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 380/03, NJW 2005, 3721).
  • KG, 13.12.2010 - 23 U 56/09  

    Begriff der verdeckten Sacheinlage

    In seiner das Urteil des Oberlandesgerichts München (a.a.O.) aufhebenden Entscheidung (NJW 2005, 3721) hält er daran fest, dass die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals für den Entschluss der Klägerin, mit der Schuldnerin den Produktionsvertrag zu schließen, kausal geworden sein muss.
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