Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06   

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • oeffentliche-auftraege.de

    Wertung und Gleichbehandlungsgrundsatz: die Wertung ist nach einem einheitlichem Maßstab zu treffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis eines Bieters im Nachprüfungsverfahren; Ausschluss eines Bieters wegen Unvollständigkeit; Gleichbehandlung aller unvollständigen Angebote

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe - Alle Angebote zwingend auszuschließen: Neue Ausschreibung nötig!

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Alle Angebote fehlerhaft: Antragsbefugnis? (IBR 2006, 687)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Alle Angebote unvollständig: Zuschlagsverbot? (IBR 2006, 689)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auschluss wegen Unvollständigkeit: Auftraggeber muss alle Angebote gleich behandeln! (IBR 2006, 688)

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss von Angeboten wegen gleichwertiger Mängel

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 26.09.2006, Az.: XZB 14/06 (Divergenzvorlage; unerfüllbare Anforderungen; unvollständige Angebote; Gleichbehandlungsgrundsatz, Antragsbefugnis; Rügepflicht)" von RAin Dr. Cornelia Erdl, original erschienen in: VergabeR 2007, 70 - 73.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Ansprüche eines zu Recht ausgeschlossenen Bieters" von RegDir. Dr. Kerstin Dittmann, original erschienen in: VergabeR 2008, 339 - 345.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Praxisanmerkung zum Beschluss des BGH vom 26.09.2006, Az.: X ZB 14/06 (Antragsbefugnis bei allseits fehlerhaften Angeboten und Kostenhaftung - 'Polizeianzüge')" von RA Malte Müller-Wrede und RAin Verena Poschmann, original erschienen in: NZBau 2006, 807 - 809.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 169, 131
  • NZBau 2006, 800
  • NZBau 2007, 86
  • WM 2007, 266
  • DÖV 2007, 438
  • BauR 2007, 604
  • IBR 2006, 687
  • IBR 2006, 688
  • IBR 2006, 689
  • NVwZ 2007, 240
  • VergabeR 2007, 59
  • ZfBR 2007, 86



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Wird zitiert von ... (585)  

  • VK Sachsen, 09.11.2006 - 1/SVK/095-06  

    Vergabe - Keine Gleichbehandlung im Falle von Angebotsmängeln!

    Von einem gleichwertigen Mangel in Auslegung der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) ist dann auszugehen, wenn das Angebot des Bieters auf der gleichen Wertungsstufe auszuschließen ist.

    Im Hinblick auf die am Dienstag, den 24.10.2006 erstmalig veröffentlichte Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) halte die Vergabekammer es für erforderlich, den Sachverhalt erneut mit den am Vergabenachprüfungsverfahren Beteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.

    In der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2006 wurde der Sach- und Streitstand unter der Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) erörtert.

    Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06 klargestellt, dass der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt ist, ob auch sein Angebot an einem Ausschlussgrund leidet, wenn er die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften darlegt und danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht kommt, weil alle anderen Angebote unvollständig sind.

    Wenn alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem weiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Der BGH (Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) lässt offen, was unter einem gleichwertigen Mangel zu verstehen ist.

    Der BGH nimmt in der genannten Entscheidung (Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) im Rahmen der Zulässigkeit Bezug auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (vgl. z.B. OLG Düsseldorf ZfBR 2006, 513, 514 m.w.N.), ohne den vom OLG Düsseldorf geprägten Begriff der "Gleichartigkeit" zu übernehmen.

    Die erkennende Vergabekammer ist der Ansicht, dass keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, dass diese Auffassung nicht der Rechtsprechung des BGH, insbesondere im Beschluss des BGH vom 26.09.2006 - X ZB 14/06 entspricht.

    Der BGH führt weiter aus, es könne eine Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 7 GWB festzustellen sein, wenn geltend gemacht werden könne und werde bzw. sich bei der Nachprüfung des Vergabeverfahrens ergebe, dass bei Beachtung der Bestimmungen das eingeleitete Vergabeverfahren auch nicht mit der Auftragsvergabe an einen anderen Bieter abgeschlossen werden dürfe, weil die Angebote der anderen Bieter, soweit sie der öffentliche Auftraggeber nicht schon ausgeschlossen habe, ebenfalls von der Wertung ausgeschlossen werden müssten (BGH vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Die Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass deren Angebot angesichts weiterer Abweichungen von der Ausschreibung in jedem Fall von der Wertung im eingeleiteten Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss, also ein allein auf diese anderen Abweichungen gestützter, von der Auftraggeberin ausgesprochener Ausschluss des Angebots der Antragstellerin rechtmäßig wäre (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Demnach kann auch ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen wird, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen werden kann oder dessen Angebot ausgeschlossen werden muss, kann deshalb in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein, wenn ein anderes Angebot trotz Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen wird und den Zuschlag erhalten soll oder wenn sich der beabsichtigte Zuschlag aus einem anderen Grund verbietet (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Die Maßnahme, die nach § 114 Abs. 2 ZPO zu treffen ist, um der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB entgegenzuwirken, kann allerdings nicht in der Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabekammer oder in der Anweisung an die Antragsgegnerin bestehen, das eingeleitete Vergabeverfahren auf diese Weise zu beenden (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Da mithin derzeit abschließend nur festgestellt werden kann, dass die Auftraggeberin auf der Grundlage der bisherigen Ausschreibungsbedingungen keinem Bieter den Zuschlag erteilen darf, stellt ein entsprechendes Verbot die zur Erledigung des Streits der Beteiligten gebotene Maßnahme dar, die für die erforderliche Rechtmäßigkeit des eingeleiteten Vergabeverfahrens sorgt und eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin verhindert (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

  • BGH, 10.11.2009 - X ZB 8/09  

    Endoskopiesystem

    Angesichts dieser Divergenz führt die Vorlage dazu, dass grundsätzlich nunmehr der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu entscheiden hat (§ 124 Abs. 2 Satz 2 GWB; BGHZ 146, 202, 205; 169, 131, 135).

    Dies bedarf keiner weiteren Darlegung, weil die Antragstellerin Bieterin in dem eingeleiteten Vergabeverfahren ist und bereits der Umstand der Angebotsabgabe regelmäßig das erforderliche Interesse belegt (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564; BGHZ 169, 131, 135).

    Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, der im Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 GWB durch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren ermöglicht werden soll, kann die Antragsbefugnis nämlich nur einem Unternehmen fehlen, bei dem offensichtlich eine Rechtsbeeinträchtigung nicht vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564, 566; BGHZ 169, 131, 136).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein drohender Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB bereits dargetan, wenn der Vortrag des Antragstellers ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen (neuerlichen) Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren (BGHZ 169, 131, 141).

    Da das Oberlandesgericht eine im Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat und auch sonst nichts dagegen spricht, ist diese Notwendigkeit zu bejahen (vgl. BGHZ 169, 131, 152).

  • VK Sachsen, 06.07.2010 - 1/SVK/013-10  

    Vergabe - § 107 Abs. 3 GWB weiterhin anwendbar!

    Mit Schreiben vom 25.06.2010 wies die Vergabekammer auf Folgendes hin: Nach derzeitiger Rechtsauffassung der Vergabekammer sei im Sinne der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06 dem Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen, da kein Angebot zuschlagsfähig sei.

    Es liegt in der Regel vor, wenn der Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Vergabeverfahren teilgenommen und einen Vergabeverstoß ordnungsgemäß gerügt hat (BVerfG, B. v. 29.07.2004 - Az.: 2 BvR 2248/03; BGH, B. v. 26.09.2006 - Az.: X ZB 14/06; B. v. 01.02.2005 - Az.: X ZB 27/04; OLG Brandenburg, B. v. 07.08.2008 - Az.: Verg W 11/08).

    Es besteht deshalb in der Rechtsprechung grundsätzlich Einvernehmen, dass die Rügeobliegenheit für solche Vergaberechtsfehler entfällt, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden (BGH, B. v. 26.09.2006 - Az.: X ZB 14/06; KG Berlin, B. v. 21.12.2009 - Az.: 2 Verg 11/09; OLG Brandenburg, B. v. 20.03.2007 - Az.: Verg W 12/06; OLG Celle, B. v. 10.01.2008, 13 Verg 11/07; B. v. 08.03.2007 13 Verg 2/07; OLG Düsseldorf, B. v. 02.11.2009, VII-Verg 12/09; B. v. 14.10.2009 - Az.: VII-Verg 9/09; 1. VK Sachsen, B. v. 14.09.2009 - Az.: 1/SVK/042-09; B. v. 26.06.2009, 1/SVK/024-09).

    Wenn alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem weiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Der BGH (Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) lässt zwar offen, was unter einem gleichwertigen Mangel zu verstehen ist.

    Damit ist die Antragstellerin bei einer Zuschlagserteilung an die Beigeladene in ihren Rechten verletzt und kann eine Zuschlagsuntersagung im Hinblick auf die beabsichtigte Zuschlagserteilung verlangen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 X ZB 14/06).

    Die Maßnahme, die nach § 114 Abs. 2 ZPO zu treffen ist, um der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB entgegenzuwirken, kann allerdings nicht in der Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabekammer oder in der Anweisung an den Auftraggeber bestehen, das eingeleitete Vergabeverfahren auf diese Weise zu beenden (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Da mithin derzeit abschließend nur festgestellt werden kann, dass die Auftraggeberin auf der Grundlage der bisherigen Ausschreibungsbedingungen und damit der vorliegenden Angebote keinem Bieter den Zuschlag erteilen darf, stellt ein entsprechendes Verbot die zur Beseitigung der Rechtsverletzung der Antragstellerin gebotene Maßnahme dar, die für die erforderliche Rechtmäßigkeit des eingeleiteten Vergabeverfahrens sorgt und eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin verhindert (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    "Kann der grundlegende Mangel des eingeleiteten Vergabeverfahrens nicht durch transparente und diskriminierungsfreie Änderung der betreffenden Vorgabe behoben werden und/oder macht der öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist er deshalb gehalten, die Ausschreibung wegen des ihr anhaftenden Mangels aufzuheben (BGH, Beschluss vom 26.09.2006, Az.: X ZB 14/06).".

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