Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1626 a Abs. 2, 1672 Abs. 1, 1751 Abs. 1; EMRK Art. 8
    Übertragung des allenigen elterlichen Sorgerechts auf den Vater, wenn die Mutter einer Adoption des Kindes zugestimmt hat

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater nach Zustimmung zur Adoption des Kindes durch die Mutter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ruhen der elterl. Sorge: Zustimmung zum alleinigen Sorgerecht?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall Görgülü)

  • IWW (Pressemitteilung)

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.10.2007)

    Rechte nichteheliche Väter // Grundsatzentscheidung zum Sorgerecht im "Fall Görgülü"

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind

  • arag.de (Kurzinformation)

    Die Sorge des Vaters

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zum Sorgerecht eines Vaters für sein nichteheliches Kind ("Fall Görgülü")

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht nach Adoptionsfreigabe durch Mutter eines nicht ehelichen Kindes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei Ruhen der alleinigen elterlichen Sorge bedarf ein Sorgerechtsantrag nicht der Zustimmung der Mutter

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 26.09.2007, Az.: XII ZB 229/06" von Prof Dr. Dr. h. c. Gisela Zenz, original erschienen in: FamRZ 2007, 2060 - 2063.

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Fall Görgülü

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2008, 223
  • MDR 2008, 28
  • NJ 2007, 554
  • FamRZ 2007, 1969
  • FamRZ 2007, 2060 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 2189 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 777 (Ls.)
  • Rpfleger 2008, 23



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 18 UF 266/11  

    Zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater

    In den Fällen der Adoptionspflege ist anerkannt, dass im Rahmen der Entscheidung über den Antrag eines erziehungsgeeigneten und -bereiten Vaters auf Übertragung des Sorgerechts geprüft werden muss, ob eine Zusammenführung von Vater und Kind möglich ist, die die Belastungen des Kindes soweit wie möglich vermindert (BGH NJW 2008, 223).

    Während in den Adoptionspflegefällen, in denen die alleinige elterliche Sorge der Mutter ruht, eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater bereits dann in Betracht kommt, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (BGH NJW 2008, 223), ist im vorliegenden Fall, bei dem die Mutter Inhaberin des Sorgerechts ist, auf den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab des § 1671 BGB abzustellen (BVerfG FamRZ 2010, 1403).

    Anderenfalls wäre die Zusammenführung von Kind und Eltern immer ausgeschlossen, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hätte (BVerfG FamRZ 2005, 783 Rz. 18; BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27; BGH NJW 2008, 223 Rz. 37).

    Insoweit ist es insbesondere die Aufgabe des Jugendamtes, den Beteiligten die notwendige Unterstützung zu geben (BGH NJW 2008, 223), um die Beeinträchtigungen für S. so gering wie möglich zu halten.

    Dabei sind auch mehrtägige Umgangskontakte und Ferienkontakte sicherzustellen (so BGH NJW 2008, 223).

    Der Senat verkennt nicht, dass sich auch die Pflegeeltern auf eine eigene Grundrechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen können, da das Pflegeverhältnis bereits seit 13.11.2007, somit über einen längeren Zeitraum besteht und Bindungen zwischen ihnen und S. gewachsen sind (zur Grundrechtsposition der Pflegeeltern BVerfG FamRZ 1985, 39; BVerfG FamRZ 1989, 31; BVerfG FamRZ 2010, 865; BGH NJW 2008, 223).

    Die Stellung der Pflegeeltern ist umso weniger geschützt, als sie sich auf die spätere Herausgabe des Kindes einstellen mussten (BGH NJW 2008, 223).

  • OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07  

    Sorgerechtsausübung: Erlass einer unbefristeten Verbleibensanordnung zugunsten

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, FamRZ 2004, 771; BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 37).

    In die anzustellende Abwägung sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen, sondern auch die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung vom leiblichen Elternteil (BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 35).

    Deshalb ist zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Annäherung an den leiblichen Elternteil und die damit einhergehende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermieden werden kann, dass ein Umzug des Kindes in die Familie des leiblichen Elternteils in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 36).

    Bei seiner Vernehmung am 19.2.2008 hat er, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.9.2007 (FamRZ 2007, 1969 ff.), erklärt, S... sei sehr an die Pflegeeltern gebunden, die primäre Bindungsfindung sei abgeschlossen.

  • BGH, 16.06.2010 - XII ZB 35/10  

    Familienrecht - Übertragung des Sorgerechts für nichteheliches Kind

    Diese Regelung begründet ein subjektives Recht des Vaters, aus dem sich auch dessen Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG ergibt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969).

    bb) Ob es sich bei der Entscheidung um eine erstmalige Prüfung der Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB oder aber wegen der bereits erfolgten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt um eine Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 28/05 - FamRZ 2005, 1469 und kritisch hierzu Staudinger/Coester [2009] § 1680 Rdn. 24, 14) und welchen Kriterien die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater unterliegt (vgl. EGMR FamRZ 2010, 103; BVerfG Beschluss vom 20. Oktober 2008 FamRZ 2008, 1285; Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969), ist hier nicht ausschlaggebend, weil eine Beschwerdeberechtigung des Vaters in jedem Fall gegeben ist.

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  • OLG Köln, 10.12.2007 - 14 UF 103/07  
    Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls ist der Vorrang des Erziehungsrechts der leiblichen Eltern nach Art. 6 II 1 GG zu beachten (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664), der auch gegenüber den - ebenfalls grundgesetzlich nach Art. 6 I und III GG geschützten - Rechten der Pflegefamilie gilt, (vgl. BVerfG, FamRZ 1999, 1417 ff. [1418 unter II.1.a]; BGH, FamRZ 2007, 1969 ff. [1972]), wobei im Konfliktfall letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend bleibt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2005 783 ff.).

    Weil die EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes gilt, ist sie gemäß Art. 20 III GG mit der Auslegung des EuGHMR bei der Interpretation des deutschen materiellen Rechts zu berücksichtigen (BVerfG, FamRZ 2004, 1857 ff., fortgeführt in FamRZ 2005, 783 ff; BGH, FamRZ 2007, 1969 ff. [1972/73]).

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof in seinem bereits oben zitierten Beschluss vom 26.9.2007 (FamRZ 2007, 1969 ff.) entschiedenen Sachverhalt, bei dem der BGH eine Verbleibensanordnung nicht für ausreichend angesehen hat, ist im vorliegenden Fall durch die jahrelangen intensiven Besuchskontakte bereits eine enge Bindung des Kindes auch zu seinem leiblichen Vater und den Großeltern entstanden.

  • BGH, 10.06.2009 - XII ZB 182/08  

    Familienrecht - Anwendbarkeit diverser EG-VO auf Art. 20 der Brüssel IIa-VO

    Auch das deutsche Recht sieht die Möglichkeit der Übertragung des Sorgerechts auf den nichtehelichen Vater vor (§ 1626 a Abs. 1 BGB; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969).
  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10  

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

    Allerdings folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) auch das Gebot, die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (BVerfGE 111, 307 [324]; vgl. auch BGH NJW 2008, 223 [225]; BGH NStZ 2010, 565 [566]).
  • OLG Köln, 12.11.2010 - 2 Wx 165/10  

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Verfahren

    Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) auch das Gebot, die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (BVerfGE 111, 307 [324]; vgl. auch BGH NJW 2008, 223 [225]; BGH NJW 2010, 3315 [3316]).
  • OLG Bamberg, 05.01.2011 - 2 UF 204/10  

    Sorgerechtsregelung: Voraussetzungen einer Übertragung des Sorgerechts auf den

    Zwar ist bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekind auch die Pflegefamilie bzw. hier das Pflegekindverhältnis durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BGH FamRZ 2007, 2060 ff.).
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