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   BGH, 26.11.1963 - VI ZR 221/62   

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https://dejure.org/1963,232
BGH, 26.11.1963 - VI ZR 221/62 (https://dejure.org/1963,232)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1963 - VI ZR 221/62 (https://dejure.org/1963,232)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1963 - VI ZR 221/62 (https://dejure.org/1963,232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 314
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 182/92

    Äußere Form eines Zeugnisses

    Für den künftigen Arbeitgeber schafft es eine Unterlage für seine Entscheidung (vgl. BAGE 9, 289, 292 = AP Nr. 1 zu § 73 HGB; BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 491/75 - AP Nr. 10 zu § 630 BGB; BGH Urteil vom 26. November 1963 - VI ZR 221/62 - AP Nr. 10 zu § 826 BGB; BGH Urteil vom 15. Mai 1979 - VI ZR 230/76 - BB 1980, 779; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 12. Aufl. 1992, S. 16 f.).

    Hinsichtlich des Inhalts hat sich daher der gefestigte Grundsatz entwickelt, daß das Zeugnis der Wahrheit entsprechen (BAGE 9, 289, 292 = AP, aaO; BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 491/75 - AP Nr. 10 zu § 630 BGB; BAGE 24, 112, 114 = AP Nr. 7 zu § 630 BGB), gleichwohl aber von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein muß und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf (BAGE 24, 112, 114 = AP Nr. 7 zu § 630 BGB; BGH Urteil vom 26. November 1963 - VI ZR 221/62 - AP Nr. 10 zu § 826 BGB; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 630 Rz 25).

  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 509/91

    Zeugnisdatum

    Ein Zeugnis kann nur im Rahmen der Wahrheit verständig wohlwollend sein (vgl. bereits BAGE 9, 289, 293 f. = AP Nr. 1 zu § 73 HGB, zu 3 der Gründe; BAGE 24, 112, 114 f. = AP Nr. 7 zu § 630 BGB; BGH Urteil vom 26. November 1963 - VI ZR 221/62 - AP Nr. 10 zu § 826 BGB).
  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 230/76

    Ausstellerhaftung für Dienstleistungszeugnis

    Gerade bei der Haftung Dritten gegenüber aus unrichtigen Zeugnissen hat die Praxis bisher nur die Haftung nach § 826 BGB bejaht (Steffen a.a.O. Rdn. 69; vgl. Senatsurteile vom 26. November 1963 - VI ZR 221/62 - Betrieb 1964, 517 = VersR 1964, 314; vom 22. September 1970 - VI ZR 193/69 - VersR 1970, 1152).

    Das Dienstzeugnis wird nämlich auf Verlangen des Arbeitnehmers als "gesetzliche Einrichtung zu dessen Gunsten" (so Senatsurteil vom 26. November 1963 - VI ZR 221/62 - VersR 1963, 314, 315), besser wohl als gesetzlich fixierte Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag, geschuldet (§ 630 BGB).

    Im Vergleich dazu könnte die Nichtberücksichtigung einer schon zurückliegenden kleinen Unredlichkeit einer Hausangestellten als Ausdruck des bei Dienstzeugnissen nun einmal üblichen "verständigen Wohlwollens" (Senatsurteil vom 26. November 1963 a.a.O.) jedenfalls von der Gewährsbereitschaft je nach den Umständen ausgeschlossen sein, wiewohl auch in diesem Falle Prädikate wie "ehrlich" usw. vermieden werden sollten.

  • ArbG Berlin, 14.12.2012 - 28 Ca 16143/12

    Zeugnisergänzung - Anspruch auf Ehrlichkeitsvermerk nach unwirksamer

    ist, besteht auch Einigkeit, dass seine Abfassung "von verständigem Wohlwollen" für den Arbeitnehmer getragen sein soll, um ihm "sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren" 47 So bereits BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62 - AP § 826 BGB Nr. 10 = WM 1964, 89; s. im Anschluss etwa BAG 8, 2.1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112 = AP § 630 BGB Nr. 7 = NJW 1972, 1214 ["juris"-Rn. 17]: "Bei der Wertung der Tragweite eines Zeugnisses gilt zunächst, dass dieses wahr sein muss, auch wenn es von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren soll"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 3, 3.1993 - 5 AZR 182/92 - AP § 630 BGB Nr. 20 = EzA § 630 BGB Nr. 17 = NZA 1993, 219 [1.

    So bereits BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62 - AP § 826 BGB Nr. 10 = WM 1964, 89; s. im Anschluss etwa BAG 8, 2.1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112 = AP § 630 BGB Nr. 7 = NJW 1972, 1214 ["juris"-Rn. 17]: "Bei der Wertung der Tragweite eines Zeugnisses gilt zunächst, dass dieses wahr sein muss, auch wenn es von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren soll"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 3, 3.1993 - 5 AZR 182/92 - AP § 630 BGB Nr. 20 = EzA § 630 BGB Nr. 17 = NZA 1993, 219 [1.

    47) So bereits BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62 - AP § 826 BGB Nr. 10 = WM 1964, 89; s. im Anschluss etwa BAG 8, 2.1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112 = AP § 630 BGB Nr. 7 = NJW 1972, 1214 ["juris"-Rn. 17]: "Bei der Wertung der Tragweite eines Zeugnisses gilt zunächst, dass dieses wahr sein muss, auch wenn es von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren soll"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 3, 3.1993 - 5 AZR 182/92 - AP § 630 BGB Nr. 20 = EzA § 630 BGB Nr. 17 = NZA 1993, 219 [1.

  • BGH, 22.09.1970 - VI ZR 193/69

    Haftung - Dienstleistungszeugnis - Handlungsbevollmächtigter - Unterschlagung

    Die Rücksichtnahme auf das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers findet aber dort ihre Grenze, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitsuchenden ohne weiteres aufdrängt und das Verschweigen bestimmter für die Führung im Dienst bedeutsamer Vorkommnisse die für die Beurteilung des Arbeitnehmers wesentliche Gesamtbewertung in erheblichem Maße als unrichtig erscheinen lässt (BGH, Urt. vom 26.11.1963 - VI ZR 221/62 - AP Nr. 10 zu § 826 BGB = VersR 1964, 314; BAG AP Nr. 10 zu § 826 BGB; RAG 15, 314, 317).

    Soweit ein allgemeiner Brauch besteht, das Prädikat "ehrlich" im Zeugnis zu erwähnen (wie z.B. bei Hausangestellten), kann die Nichterwähnung allerdings ein erkennbarer Hinweis für den Leser des Zeugnisses sein (BGH AP Nr. 10 zu § 826 BGB = VersR 1964, 314).

  • LAG Hessen, 16.06.1998 - 9 Sa 132/98

    Abänderung eines Arbeitszeugnisses; Strittige Klausel: "Sie verstand es stets,

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  • OLG Hamm, 29.10.1996 - 27 U 63/96

    Schadensersatz wegen der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht über ein

    Mehr kann von ihr nicht verlangt werden, da Kindern in diesem Alter die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien erhalten bleiben muß (vgl. z.B. BGH in VersR 1964, 314).
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