Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von Testaten

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sorgfaltspflicht des Steuerberaters bei Testaterteilung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Steuerberaters bei unrichtigem Testat eines Zwischenabschlusses auch gegenüber den erkennbar in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten (Unternehmenskäufer oder Kreditgeber)

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1987, 1758
  • NJW-RR 1987, 983 (Ls.)
  • ZIP 1987, 376
  • MDR 1987, 477
  • VersR 1987, 262
  • WM 1987, 257
  • BB 1987, 371
  • DB 1987, 828



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Wird zitiert von ... (91)  

  • OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90  

    BGB § 328 Abs. 1, § 675

    Ob ein hierauf gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille besteht, ist nach allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln (BGH NJW 84, 355; 87, 1758, 1759).

    Er ist aufgrund der erkennbaren Interessenlage der Parteien insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH NJW 82, 2431; 84, 355, 356; WM 86, 711, 712; NJW 87, 1758, 1759; 89, 1029, 1030).

    Einer Einbeziehung von Beteiligungsinteressenten in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages stünde nicht entgegen, daß die Interessenten - zunächst - nach Namen und Zahl nicht bekannt waren (BGH NJW 84, 355, 356; 87, 1758, 1760).

    Allerdings kam den steuerlichen Unterlagen infolge des erkennbar geringen Prüfungsumfangs und der fehlenden Testierung insoweit nur eine geringe Aussagekraft zu, so daß nicht von einem Willen der Beklagten zu 1) die Beklagten zu 2) und 3) waren nicht Parteien des Steuerberatungsvertrages ausgegangen werden konnte, für die inhaltliche Richtigkeit der erstellten Jahresabschlüsse und Staten auch Dritten gegenüber einstehen zu wollen (§§ 133, 157 BGB ; BGH NJW 87, 1758, 1760 f).

    Allerdings wurden die Staten, womit die Beklagten nach der allgemeinen Lebenserfahrung (BGH NJW 87, 1758, 1759) auch rechneten, Beteiligungsinteressenten einschließlich des Klägers und des Zedenten ... zugänglich gemacht (Aussage des Zeugen ..., a.a.O.).

    Im Geschäftsverkehr werden in der Regel nur testierte Unternehmensabschlüsse zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen gemacht (BGH NJW 87, 1758, 1759; vgl. auch oben I 3.).

    Schon aufgrund des deutlich zum Ausdruck gebrachten eingeschränkten Prüfungsumfangs kann der als "Bescheinigung" anzusehenden Schlußbemerkung der Bilanz (vgl. Seite 4 des Gutachtens I) im Geschäftsleben nicht die Bedeutung zukommen, die eine testierte Bilanz, z.B. im Rahmen von Kreditverhandlungen, üblicherweise zu haben pflegt (BGH NJW 73, 321, 322; 87, 1758, 1759).

    Insoweit kann den Beklagten auch nicht der Vorwurf eines leichtfertigen und gewissenlosen Verhaltens im Sinne eines Sittenverstoßes gemäß § 826 BGB gemacht werden, das wiederum Rückschlüsse auf das Vorliegen eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes zuließe (BGH NJW 86, 180, 181; 87, 1758, 1759; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 826 Anm. 2 g, 3 a).

    Insoweit können, anders in der bereits zitierten Entscheidung BGH NJW 87, 1758, auch nicht allgemeine Erfahrungssätze herangezogen werden, da die Beklagten im vorliegenden Falle gerade nicht das im Wirtschaftsleben übliche Testat erteilt hatten und aufgrund der ausdrücklichen Freizeichnung davon ausgehen konnten, daß den Unterlagen im geschäftlichen Verkehr nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommen würde.

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Willen bisher dann angenommen, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urt. v. 18.10.1988 - XI ZR 12/88, NJW-RR 1989, 696; Urt. v. 11.10.1988 - XI ZR 1/88, DB 1989, 101, 102; Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759; Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 127/84, NJW-RR 1986, 1307; Urt. v. 23.01.1985 - IVa ZR 66/83, JZ 1985, 951, 952; ebenso Müssig, NJW 1989, 1697, 1698 ff.; Lang, WM 1988, 1001, 1004 ff.; ablehnend Ebke/Scheel, WM 1991, 389, 392; Schmitz, DB 1989, 1909).

    aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kreis der von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfaßten Personen nicht uferlos ausgeweitet werden darf (Senat, Urt. v. 13.11.1997, NJW 1998, 1059, 1062; BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1760).

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98  

    Kapitalanlage - Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger

    Erforderlich ist vielmehr, daß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257, 258; BGH, Urt. v. 14.4.1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906).
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