Rechtsprechung
| BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 70, 268
- NJW 1978, 1110
- GRUR 1978, 300
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 14.11.1985 - I ZR 68/83
"Bob Dylan"; Rechtstellung des ausübenden Künstlers; Verbot der Verbreitung …
Zwar gilt dieses Abkommen noch heute, wobei allerdings die Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens im Falle der Abweichung grundsätzlich Vorrang haben (vgl. BGHZ 70, 268, 272 f. - Buster Keaton-Filme).Durch das Übereinkommen mit den Vereinigten Staaten von 1892 wurde der Inlandsschutz zwar in der jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung des nationalen Rechts gewährt, so daß grundsätzlich auch Änderungen erfaßt werden (vgl. BGHZ 70, 268, 271 - Buster Keaton-Filme).
- BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79
Rollhocker
Diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß offen lassen konnte, ob ein inländischer Urheberrechtsschutz nicht schon aus Rechtsgründen zu versagen war, weil der amerikanische Urheber C. für den 1958 in den USA geschaffenen Hocker am 10. Februar 1959 das U.S.-Design-Patent Nr. 184 390 mit einer Schutzdauer von 14 Jahren erwirkt hatte und nach amerikanischem Recht daneben ein Kunsturheberrechtsschutz ausgeschlossen ist (Möhring-Schulze-Ulmer-Zweigert, Quellen des Urheberrechts, USA/I S 12), so daß nach seinem Art XIX S 2 das (für die USA und für die Bundesrepublik Deutschland 1955 in Kraft getretene) Welturheberrechtsabkommen (WUA) dem zweiseitigen Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland vorgeht, mit der Folge, daß der Schutzfristvorbehalt des § 140 UrhG eingreift (vgl BGH Urteile vom 27.1.1978 - I ZR 97/76, Ufita 83 (1978), 208, 211, 212 - Buster-Keaton-Filme - und I ZR 4/77, Ufita aaO S 214, 218, 219 - Wolfsblut -).
- OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 53/99
Urheberrechtsschutz für Literatur: Inlandsschutz und Schutzfristverlängerung für …
a)Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 genießt das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut). - OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 22/00
Urheberrechtsschutz für ein 1939 in den USA erschienenes Buch auf Grund des bei …
Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 besteht für das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut). - LG Frankfurt/Main, 14.05.1999 - 3 O 9/99 Der Umstand, daß die Schutzfrist in den USA für das Werk Wilsons abgelaufen ist, ändert nichts daran, daß das Werk noch in Deutschland geschützt ist; denn nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15.1.1892 bzw. nach Art. 3, 5 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9.9.1886 in der am 24.7.1971 revidierten Fassung (RBÜ) , dem die USA mit Wirkung vom 1.3.1989 beigetreten sind, genießt ein Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (vgl. BGHZ 70, 268 - Buster-Keaton-Filme; BGH bei Schulze: Rechtsprechung zum Urheberrecht BGHZ 427 - Alf).
