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   BGH, 27.01.1983 - III ZR 131/81   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 86, 356
  • NJW 1983, 1795
  • VersR 1983, 455
  • WM 1983, 475
  • BauR 1983, 226
  • NVwZ 1984, 333 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88  

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

    Selbst wenn jedoch in diesem Zusammenhang zugunsten der Kläger unterstellt würde, daß der Bebauungsplan "In W 203" insgesamt, also hinsichtlich des ganzen Plangebietes, nichtig gewesen ist (diese Frage ist oben 112 d und 4 b offengelassen worden) und diese Nichtigkeit bewirkt hat, daß die Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 86, 356, 359), so folgt daraus allein nicht zwingend, daß ein Schadensersatzanspruch, sei es aus § 839 BGB i. V m. Art. 34 GG, sei es aus § 39 OBG, begründet ist.

    Der Bauherr hat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Baugenehmigungsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, von denen ein ihm vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (Senatsurteil BGHZ 86, 356, 361 für nachbarschützende Vorschriften).

    e) Fehlt einer baurechtlichen Norm der individuell begünstigende Schutzzweck, so kann ihre Verletzung auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW begründen (Senatsurteil BGHZ 86, 356, 362).

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83  

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

    Die unanfechtbar gewordenen Baugenehmigungen, die aufgrund des für nichtig erklärten Bebauungsplans erteilt worden sind, bleiben entsprechend § 47 Abs. 6 Satz 3 VwGO von der Nichtigerklärung unberührt (Senatsurteil BGHZ 86, 356, 359 m.w.Nachw.; BVerwGE 56, 172, 176).

    Das ist der Fall, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (so zum Rücksichtnahmegebot im Rahmen des Nachbarschutzes: BVerwG 52, 122, 128 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteil BGHZ 86, 356, 363).

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85  

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Denn dessen Unanfechtbarkeit bzw. Bestandskraft schließt die inzidente Prüfung seiner Fehlerhaftigkeit als Vorfrage in einem Schadensersatzprozeß vor den ordentlichen Gerichten nicht aus (vgl. zur Amtshaftung BGHZ 9, 129, 131; 86, 356, 359; BGH-Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 = VersR 1985, 492, 494).
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