Rechtsprechung
   BGH, 27.01.1986 - 3 StR 164/85   

Notrufnummer 110

Mißbrauch der polizeilichen Notrufnummer erfüllt den Tatbestand des § 145 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Mißbräuchliches Wählen der Notrufnummer

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 34, 4
  • NJW 1986, 1698
  • MDR 1986, 508



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Bamberg, 09.03.2011 - 3 Ss 20/11  

    Missbrauch von Notrufen: Anlassloses Anwählen der Notrufnummer 110

    Eine einschränkende Auslegung des § 145 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB dahin, dass für den objektiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hierdurch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und Rufannahme auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. Äußerungen des Anrufers und dessen Bewertung durch den Diensthabenden in dem Sinne mit zu berücksichtigen seien, dass erst hierdurch die von einem Notruf vorausgesetzte sog. "Auslösefunktion" eintreten könne, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen noch ist sie nach dem Sinn und Zweck oder dem geschützten Rechtsgut der Strafnorm geboten (Anschluss an BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.).

    Hierzu hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem auf Vorlage durch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.1985 - 2 Ss 543/84; bei Juris) im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig (a.a.O.) gemäß § 121 Abs. 2 GVG ergangenen Beschluss vom 27.01.1986 - 3 StR 164/85 (BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:.

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