Rechtsprechung
   BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94   

Verluste vor Eintragung

§ 11 GmbHG, Vor-GmbH, einheitliche Gründerhaftung (Verlustdeckungshaftung einerseits und Verlustdeckungshaftung bei Scheitern der Eintragung andererseits), grds. keine Außenhaftung der Gründergesellschafter

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Alpmann Schmidt

    GmbHG § 11

  • Deutsches Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vor-GmbH: Unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter für Anlaufverluste bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit und Nichteintragung

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG § 11
    Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Verlustdeckungshaftung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)

    Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, Gründung, Gründungshaftung, Haftung, Handelsregister, Innenhaftung, Vorgesellschaft

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Verlusthaftung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Verjährung eines Verlustdeckungsanspruchs einer Vor-GmbH bei Fälligkeit vor dem 14.12.2004" von RA Stefan Schmid, original erschienen in: GmbHR 2008, 653 - 654.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 134, 333
  • NJW 1997, 1503
  • NJW 1997, 1507
  • NJW-RR 1997, 1256 (Ls.)
  • ZIP 1997, 679
  • MDR 1997, 665
  • DNotZ 1998, 142
  • NJ 1997, 389
  • WM 1997, 820
  • BB 1997, 905
  • DB 1997, 867
  • JR 1998, 103



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Wird zitiert von ... (77)  

  • BFH, 07.04.1998 - VII R 82/97  

    Haftung der Gesellschafter einer vermögenslosen Vor-GmbH nach Aufgabe der

    b) Die Frage, ob die Vorgründungsgesellschaft als unechte Vorgesellschaft zu qualifizieren ist, hat nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27. Januar 1997 II ZR 123/94, BGHZ 134, 333, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1997, 679, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 1507), der sich das Bundesarbeitsgericht --BAG-- (Urteile vom 22. Januar 1997 10 AZR 908/94, NJW 1997, 3331, und vom 27. Mai 1997 9 AZR 483/96, NJW 1998, 628) sowie das Bundessozialgericht --BSG-- (Beschluß vom 31. Mai 1996 2 S (U) 3/96, KTS 1996, 599) angeschlossen haben, entscheidungserhebliche Bedeutung dafür, ob und in welchem Umfang der Gesellschafter einer Vorgesellschaft für die Verbindlichkeiten der gescheiterten GmbH i.G. persönlich in Haftung genommen werden kann.

    Der BGH hat mit Beschluß (Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes) vom 4. März 1996 II ZR 123/94 (NJW 1996, 1210) und Urteil in BGHZ 134, 333, NJW 1997, 1507 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH-Urteile vom 9. März 1981 II ZR 54/80, BGHZ 80, 129, 144; vom 7. Mai 1984 II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 152) zur Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH (unmittelbare persönliche Gesellschafterhaftung, aber beschränkt auf die übernommene und noch nicht geleistete Stammeinlage) aufgegeben und festgelegt, daß die Vorgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zwar unbeschränkt, aber nur mittelbar in Form einer Innenhaftung einstehen müßten.

    Die Gläubiger der Vorgesellschaft können die Gesellschafter grundsätzlich nicht unmittelbar persönlich wegen der Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch nehmen, sondern müssen sich an die Vorgesellschaft halten (BGH in BGHZ 134, 333, NJW 1997, 1507, 1509).

    Die Gesellschafter haften jedoch nicht gesamtschuldnerisch, sondern im Verhältnis ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung für die bei der Vorgesellschaft begründeten Verbindlichkeiten (zur eingehenden Begründung verweist der Senat auf das BGH-Urteil in BGHZ 134, 133, NJW 1997, 1507 unter II. 1. der Gründe).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Innenhaftung der Gesellschafter hält der BGH dann für geboten, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist, es sich um eine Ein-Mann-Vor-GmbH handelt oder wenn weitere Gläubiger nicht vorhanden sind (vgl. BGH in BGHZ 134, 133, NJW 1997, 1507 unter II. 2 a.E. der Gründe); d.h. in Fällen, in denen eine Inanspruchnahme der Vorgesellschaft offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

    Allein darauf gründet sich die rechtliche Anerkennung, die bereits weitgehend GmbH-Recht zur Geltung bringt (vgl. auch BGH in BGHZ 134, 133, NJW 1997, 1507 unter II. 1. a der Gründe).

    Zwar hat der BGH erwogen, wegen der Schwierigkeit, verläßliche tatsächliche Feststellungen über die Aufgabe der Eintragungsabsicht zu treffen, auch in diesen Fällen nur einen als Innenhaftung ausgestalteten Verlustdeckungsanspruch zu gewähren (Vorlagebeschluß vom 4. März 1996 II ZR 123/94, NJW 1996, 1210); er hat diese Frage in der Entscheidung in BGHZ 134, 133, NJW 1997, 1507, unter II. 3. der Gründe aber ausdrücklich dahinstehen lassen (vgl. auch Anm. Goette, DStR 1997, 628).

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98  

    Haftung der Gesellschafter einer GbR: Ausschluß oder Beschränkung möglich?

    Der möglicherweise aus dem Auftreten als "GbR mbH" oder einer ähnlichen Bezeichnung ersichtliche Wille der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zu haften, vermag angesichts dieses Grundgedankens der geltenden Rechtsordnung eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ebensowenig herbeizuführen wie das Auftreten für eine Vor-GmbH als "GmbH" oder "GmbH i.G." (BGHZ 134, 333, 335).
  • OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00  

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Insolvenzverfahren; Innenhaftung; Vorgesellschaft;

    Zudem verbietet der Zweck des § 13 GenG eine Ausdehnung der Haftungsbeschränkung auf das Gründungsstadium einer Genossenschaft, weil ansonsten die Eintragung in das Genossenschaftsregister allein noch den Zeitpunkt der Umwandlung der Vor-Genossenschaft in eine juristische Person dokumentierte (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [336]).

    (1.2) Dem hiermit verbundenen Gleichlauf der Verlustdeckungshaftung im Gründungsstadium juristischer Personen des Privatrechts (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 ff.; zur Vor-AG: OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961; Wiedemann, ZIP 1997, 2029) stehen die strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH sowie der Aktiengesellschaft einerseits und der Genossenschaft andererseits nicht entgegen, da diese nicht haftungsspezifisch sind.

    (2.1) Die Firmierung der Gemeinschuldnerin als "e.G. i.G." vermag den Haftungsumfang nicht zu beeinflussen, da sich die im Hauptbegehren verfolgte Klageforderung nicht auf eine originäre rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Beklagten, sondern auf seine Einstandspflicht für Verbindlichkeiten der Vor-Genossenschaft stützt (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [336]).

    aa) Der spezifischen körperschaftlichen Struktur der Gemeinschuldnerin kann allein durch eine interne Ausgleichsverpflichtung Rechnung getragen werden (vgl. BSG NZG 2000, 611 [612]; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 13 Rn. 4; zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [339]).

    Bei allen anderen Fallgestaltungen ist hingegen den Gläubigern eine eigenverantwortliche Geltendmachung eines Innenhaftungsanspruchs vereitelt, da dieser mit dem Scheitern der Eintragung entsteht und erst mit dem Liquidationsbeginn bzw. der Insolvenzeröffnung fällig wird (vgl. für Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [341]; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rn. 95).

    Auch lassen sich nur durch einen internen Verlustdeckungsanspruch Berechnungsschwierigkeiten ausschließen (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [341]), was letztlich allen Beteiligten zu Gute kommt.

    (2.2) Bei der Interessenabwägung spricht weiterhin für eine Innenhaftung, dass die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft in der Regel an deren Geschäftsführung wenig beteiligt sind und sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch die Gläubiger umfangreiche Informationen für eine sachgerechte Rechtsverteidigung erst beschaffen müssten (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [340]).

    (2.3) Schließlich führt die Innenhaftung des Vor-Genossen zu einer weitgehend homogenen Haftungskonzeption und einem damit verbundenen Gewinn an Rechtseinheitlichkeit, da in der Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt ist, dass auch die Gesellschafter einer Vor-GmbH sowie die Aktionäre einer Vor-AG zumindest in der Regel einer internen Verlustdeckungspflicht unterliegen (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [338 ff.]; zur Vor-AG: OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961).

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