Rechtsprechung
   BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 261 StPO
    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers begründet liegen; beschränkter Schutz der sexuellen Selbstbestimmung); Beweiswürdigung (lückenlose Gesamtwürdigung bei Aussage gegen Aussage).

  • lexetius.com

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de
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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zu BGH - 2.10.2002 - 2 StR 153/02 und 27.3.2003 - 3 StR 446/02 - Zur schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB" von Ri Dr. Peter Reichenbach, original erschienen in: JR 2004, 382 - 387.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 2250
  • NStZ 2003, 533
  • StV 2003, 393
  • JR 2004, 382



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Eine Trennung zwischen äußeren und inneren, etwa in der körperlichen oder psychischen Konstitution des Tatopfers liegenden Umständen, wie sie in Entscheidungen des 3. und 4. Strafsenats vorgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 2003, 533; 2005, 267, 268), ist häufig kaum möglich und auch vom Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorausgesetzt (vgl. BGHSt 45, 253, 256).

    Dies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05; Beschl. vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.).

    Dies setzt, worauf der 3. und 4. Strafsenat zutreffend hingewiesen haben (BGH NStZ 2003, 533; StV 2005, 269; NStZ 2005, 356; StV 2006, 15, 16; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05), notwendig voraus, dass das Opfer des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters, von Widerstand absieht, ohne aber seinen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen aufzugeben.

  • BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06  

    Konfrontationsrecht und Aufklärungspflicht (Verlesung von Niederschriften über

    Für § 173 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist stets erforderlich, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (vgl. BGH NStZ 2003, 533 f.).

    Mit der neuen Tatbestandsvariante sollten Fälle erfasst werden, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses die Tat aber aus Angst vor Gefahren für Leib oder Leben über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (vgl. BGHSt 50, 359, 365 m.w.N.; BGH NStZ 2003, 533, 534).

    Erforderlich ist stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (vgl. BGH NStZ 2003, 533 f.: Angst des Opfers vor Zerstörung seiner Ehe durch den Täter).

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04  

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

    Dabei beruht die schutzlose Lage regelmäßig auf äußeren Umständen wie insbesondere der Einsamkeit des Tatortes und dem Fehlen von Fluchtmöglichkeiten (BGH NStZ 2003, 533, 534).

    In einem solchen Fall sind an die Feststellungen der schutzlosen Lage aber erhöhte Anforderungen zu stellen; erforderlich ist, dass das Opfer Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unterlässt, weil es anderenfalls zumindest Körperverletzungshandlungen durch den Täter befürchtet (BGH NStZ 2003, 533, 534).

    Dabei beruht die schutzlose Lage regelmäßig auf äußeren Umständen wie insbesondere der Einsamkeit des Tatortes und dem Fehlen von Fluchtmöglichkeiten (BGH NStZ 2003, 533, 534).

    In einem solchen Fall sind an die Feststellungen der schutzlosen Lage aber erhöhte Anforderungen zu stellen; erforderlich ist, daß das Opfer Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unterläßt, weil es anderenfalls zumindest Körperverletzungshandlungen durch den Täter befürchtet (BGH NStZ 2003, 533, 534).

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  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 193/08  

    Sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage; Nötigung (konkludente

    Dabei reicht es aus, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5, 7, 8).

    Es genügt hingegen nicht, dass das Opfer dies aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt ( BGHSt 51, 280, 284; vgl. auch BGH NStZ 2003, 533, 534).

    Dabei reicht es aus, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5, 7, 8).

    Es genügt hingegen nicht, dass das Opfer dies aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt ( BGHSt 51, 280, 284; vgl. auch BGH NStZ 2003, 533, 534).

  • BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage des Opfers; äußere Umstände; Ausnutzung einer

    Erforderlich ist, dass das Opfer Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unterlässt, weil es anderenfalls zumindest Körperverletzungshandlungen durch den Täter befürchtet (BGH NStZ 2003, 533, 534).

    Dabei beruht die schutzlose Lage regelmäßig auf äußeren Umständen, etwa der Einsamkeit des Tatorts oder dem Fehlen von Fluchtmöglichkeiten (vgl. BGH NStZ 2003, 533, 534).

    Erforderlich ist, daß das Opfer Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unterläßt, weil es anderenfalls zumindest Körperverletzungshandlungen durch den Täter befürchtet (BGH NStZ 2003, 533, 534).

  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03  

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    Die sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, dass das Opfer seine Lage überhaupt als schutzlos erkannt hat und sich vor Zwangshandlungen oder Zufügung von über die sexuelle Handlung hinausgehenden sonstigen Übeln fürchtet (Abgrenzung zu BGH 3 StR 446/02 - Beschluss vom 27. März 2003).

    Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 -, NStZ 2003, 533, steht dem nicht entgegen, denn dort ging es um eine in der Person des Opfers begründete schutzlose Lage.

  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer).

    Eine solche Schutzlosigkeit ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt hat, nicht schon ohne Weiteres aus dem Vorliegen eines isolierten Umstands in der äußeren Tatsituation oder in der Persönlichkeit des Tatopfers oder des Täters, etwa aus dem Alleinsein von Täter und Opfer an einem Ort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 44; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 355 Nr. 12; BGH StV 2005, 267; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 28 f.) oder einer persönlichkeitsbedingt eingeschränkten psychischen Durchsetzungskraft des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2003, 533).

    Soweit in Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2003, 533, 534; StV 2005, 269, 270) und des 4. Strafsenats (BGH NStZ 2005, 267, 268; StraFo 2005, 344) eine Unterscheidung zwischen Schutzlosigkeit aus "objektiven" und aus "in der Person des Opfers" liegenden Gründen vorgenommen wurde, hat der Senat Zweifel an der Tragfähigkeit und Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung.

    Der 3. und 4. Strafsenat wollen ihr jedenfalls in solchen Fällen nicht folgen, in denen die Schutzlosigkeit des Tatopfers sich aus Gründen in der Person des Opfers ergab (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356).

  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

    Daher ist nach Ansicht des Senats zugleich auf Seiten des Opfers die Kenntnis der schutzlosen Lage notwendige Voraussetzung eines objektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens (Abgrenzung von BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 6 = BGH 2 StR 351/03 - Urteil vom 28. Januar 2004; Bekräftigung des Senatsurteils BGH 3 StR 446/02 vom 27. März 2003).

    Das Tatopfer muß also - wie der Senat bereits für Konstellationen entschieden hat, in denen die schutzlose Lage nicht in äußeren Umständen, sondern in Besonderheiten der Opferpersönlichkeit angelegt ist (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5) - dem Täter gegenüber von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet.

  • BGH, 09.08.2005 - 3 StR 464/04  

    Vergewaltigung (schutzlose Lage); sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen.

    Eine schutzlose Lage in diesem Sinne ergibt sich regelmäßig aus den äußeren Umständen, insbesondere der Einsamkeit des Tatortes und dem Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, kann aber ausnahmsweise auch aus Umständen in der Person des Tatopfers, etwa der stark herabgesetzten Widerstandsfähigkeit von geistig oder körperlich behinderten Menschen, hergeleitet werden (BGH NStZ 2003, 533).

    Auf Grund des festgestellten aggressiven und keinen Widerspruch duldenden Verhaltens gegenüber dem "verängstigten und widerstandsunfähigen Mädchen" (UA S. 8) kommt durchaus in Betracht, dass eine schutzlose Lage durch Umstände begründet worden ist, die in der Person des Opfers begründet sind (vgl. BGH NStZ 2003, 533).

  • BGH, 11.08.2005 - 5 StR 200/05  

    Verteidigerbeistand und Konsultationsrecht (keine Hilfspflicht nach Unterstützung

    Für die neue Beweiswürdigung weist der Senat ferner darauf hin, dass erneut festzustellende Qualitätsmängel der Aussage der Belastungszeugin S einer genaueren Darstellung und Bewertung der die Mängel begründeten Umstände und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen Aussagen in einer Gesamtwürdigung bedürfen (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.).
  • BGH, 01.03.2005 - 5 StR 499/04  

    Revisibilität der Strafzumessung beim Betäubungsmittelhandel (Behandlung von

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 480/04  

    Verletzung der Aufklärungspflicht (sich aufdrängende Beweiserhebung);

  • BGH, 28.09.2006 - 5 StR 140/06  

    Freisprechung des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Brandenburg aufgehoben

  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 396/11  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vergewaltigung); sexueller Missbrauch von

  • BGH, 24.10.2012 - 4 StR 374/12  

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen einer schutzlosen Lage)

  • BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05  

    Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (schutzlose Lage; Wohnung; Tenorierung beim

  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 236/06  

    Beweiswürdigung (Beweiswert objektiver Belastungsindizien über den konkreten Fall

  • BGH, 04.12.2008 - 3 StR 494/08  

    Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage); Beihilfe; Unterlassen

  • BGH, 07.07.2009 - 3 StR 223/09  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage).

  • BGH, 04.08.2004 - 5 StR 267/04  

    Beweiswürdigung bei illegalem Rauschgifthandel in einer Justizvollzugsanstalt

  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 99/06  

    Sexueller Missbrauch von Kindern; sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen

  • OLG Bamberg, 08.08.2007 - 4 W 42/07  

    Beweisrecht - Beweisantizipation im Zivilprozess

  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 400/03  

    Glaubwürdigkeitsbeurteilung; Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung.

  • BGH, 30.06.2005 - 5 StR 135/05  

    Strafzumessung (erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe bei engem situativen und

  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 404/11  

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Furcht vor der Verlegung in

  • OLG Köln, 29.04.2005 - 8 Ss OWi 90/05  

    Anforderungen an den Nachweis der Ersatzzustellung durch Einlegen in den

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2011 - L 13 VG 33/10  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • BGH, 01.03.2005 - 5 StR 499/04  
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