Rechtsprechung
   BGH, 27.04.2006 - I ZB 97/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (7)

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  • baurechtsexperte.de (Kurzinformation)

    Fußball WM 2006 ist keine Wortmarke

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für FUSSBALL WM 2006

  • lawinfo.de (Pressemitteilung)

    Kein Markenschutz für "FUSSBALL WM 2006"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Löschung der Marke "WM 2006" für alle Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zu einer Weltmeisterschaft in 2006 bestätigt

Besprechungen u.ä. (3)

  • e-recht24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Markenschutz für Fußball-WM 2006

  • streifler.de (Kurzanmerkung)

    "Fußball WM 2006" - die praktischen Auswirkungen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2006 (Az. I ZB 96/05 und I ZB 97/05)

  • schluender.info (Entscheidungsanmerkung)

    Markenrecht - Schutz für "WM 2006"?

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kennzeichenschutz von Sportgroßveranstaltungen und Spielräume für zulässige lizenzfreie Werbung durch Nichtsponsoren" von Mirko Wittneben, original erschienen in: ZEuP 2007, 593 - 598.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Werbung mit der Marke EURO 2008 - Markenmacht der UEFA nach der BGH-Entscheidung zu "WM 2006"?" von RA Fabian Reinholz und Philipp Redlich, original erschienen in: WRP 2008, 610 - 616.




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Wird zitiert von ... (13)  

  • BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 147/09  
    Unter Beachtung insbesondere der aktuellen BGH -Entscheidungen I ZB 97/05 -"WM 2006" und "My World" (GRUR 2009, 949) könne der angemeldeten Bezeichnung eine Unterscheidungskraft daher nicht abgesprochen werden.

    Anders als bei der von der Anmelderin ausdrücklich benannten Entscheidung des BGH zur Bezeichnung "WM 2006" (I ZB 97/05) handelt es sich bei der Bezeichnung "Heimwerker Weltmeisterschaft" auch nicht um eine abgekürzte Benennung einer Veranstaltung -wie z. B. "Heimwerker WM" -bzw. eine Buchstaben-/Zahlenkombination, welche u. U. interpretationsbedürftig sein könnte, sondern um die wörtliche Benennung der Veranstaltung, bei der von vornherein kein Anlass für interpretatorische Überlegungen hinsichtlich des Sinnund Bedeutungsgehalts der einzelnen Begriffe besteht; vielmehr benennt "Heimwerker Weltmeisterschaft" Gegenstand und Art der Veranstaltung so klar und unmissverständlich, dass der Verkehr im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren selbst dann nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung könne oder solle die Herkunft der damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren, wenn er bisher von einem solchen Wettbewerb noch nichts gehört hat.

    Unabhängig davon hat der BGH auch in der Entscheidung I ZB 97/05 betreffend das Löschungsverfahren zu der Marke "WM 2006" die vorinstanzliche Entscheidung des BPatG, soweit diese die Löschung der auch hier maßgeblichen Waren abgelehnt hatte, aufgehoben mit der Begründung, dass die Bezeichnung "WM 2006" -anders als "FUSSBALL WM 2006" (GRUR 2006, 850) -in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr zwar nicht allgemein und grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 verstanden werde, jedoch andererseits auch nicht angenommen werden könne, dass dieser Bezeichnung grundsätzlich für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 haben, stets hinreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme.

    Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben, da die Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht von der Rechtsprechung des BGH, insbesondere auch nicht von den Entscheidungen betreffend die Wortmarken "WM 2006" (I ZB 97/05) und "My World" (GRUR 2009, 949) abweicht.

  • BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09  
    Unter Beachtung insbesondere der aktuellen BGH -Entscheidungen I ZB 97/05 -"WM 2006" und "My World" (GRUR 2009, 949) könne der angemeldeten Bezeichnung eine Unterscheidungskraft daher nicht abgesprochen werden.

    Anders als bei der von der Anmelderin ausdrücklich benannten Entscheidung des BGH zur Bezeichnung "WM 2006" (I ZB 97/05) handelt es sich bei der Bezeichnung "Heimwerker Europameisterschaft" auch nicht um eine abgekürzte Benennung einer Veranstaltung -wie z. B. "Heimwerker EM" -bzw. eine Buchstaben/Zahlenkombination, welche u. U. interpretationsbedürftig sein könnte, sondern um die wörtliche Benennung der Veranstaltung, bei der von vornherein kein Anlass für interpretatorische Überlegungen hinsichtlich des Sinnund Bedeutungsgehalts der einzelnen Begriffe besteht; vielmehr benennt "Heimwerker Europameisterschaft" Gegenstand und Art der Veranstaltung so klar und unmissverständlich, dass der Verkehr im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren selbst dann nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung könne oder solle die Herkunft der damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren, wenn er bisher von einem solchen Wettbewerb noch nichts gehört hat.

    Unabhängig davon hat der BGH auch in der Entscheidung I ZB 97/05 betreffend das Löschungsverfahren zu der Marke "WM 2006" die vorinstanzliche Entscheidung des BPatG, soweit diese die Löschung der auch hier maßgeblichen Waren abgelehnt hatte, aufgehoben mit der Begründung, dass die Bezeichnung "WM 2006" -anders als "FUSSBALL WM 2006" (GRUR 2006, 850) -in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr zwar nicht allgemein und grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 verstanden werde, jedoch andererseits auch nicht angenommen werden könne, dass dieser Bezeichnung grundsätzlich für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 haben, stets hinreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme.

    Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben, da die Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht von der Rechtsprechung des BGH, insbesondere auch nicht von den Entscheidungen betreffend die Wortmarken "WM 2006" (I ZB 97/05) und "My World" (GRUR 2009, 949) abweicht.

  • BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04  
    Diese können zu Differenzierungen führen, wie sie auch der BGH in den Verfahren "FUSSBALL WM 2006" (a. a. O.) und "WM 2006" (BGH Beschl. vom 27. April 2006, I ZB 97/05) vorgenommen hat.

    "WM 2006" hingegen könne hinsichtlich einzelner beanspruchter Waren auch als Abkürzung oder Fachangabe gewertet werden (BGH Mitt. 2006, 442 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH I ZB 97/05 - Rn. 49 - WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

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