Rechtsprechung
   BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03   

Volltextveröffentlichungen (13)

mehr
  • webshoprecht.de

    Wettbewerbswidrige Verwendung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse durch ausgeschiedene Mitarbeiter

  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Liste mit Kundendaten als Geschäftsgeheimnis - Unbefugte Beschaffung durch ausgeschiedenen Mitarbeiter - Ansprüche des ehemaligen Arbeitgebers

  • kanzlei.biz

    Zur Bewertung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnis

  • NWB SteuerXpert START
  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Verwertung von Kundendaten stellt eine unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Kundendatenprogramm"; Unbefugte Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter; Verwertung von befugtermaßen in privaten Unterlagen befindlichen Kundendaten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsrecht - Kundenliste kann Geschäftsgeheimnis sein!

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unzulässiger Gebrauch von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter - Kundendatenprogramm

Kurzfassungen/Presse (13)

mehr
  • zpanwaelte.de (Kurzinformation)

    Diskretion ist Pflicht

  • kanzlei-klumpe.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Liste mit Kundendaten kann ein Geschäftsgeheimnis darstellen

  • vertriebsrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrags

  • cbh.de (Kurzinformation)

    Geheimnisverrat durch Verwertung einer Kundenliste

  • chefarztrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kundenlisten sind Geschäftsgeheimnisse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen bei Kundendaten

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Daten-Diebstahl verletzt Geschäftsgeheimnis

  • it-rechtsinfo.de (Kurzinformation)

    BGH bewertet Kundendaten als Geschäftsgeheimnis

  • lawinfo.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Kundenlisten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen durch Verwertung der Kundenliste des ehemaligen Arbeitgebers

Besprechungen u.ä. (3)

  • hk2.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Kundendatenprogramm

    Geheimnisschutz für Kundendaten

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeit des Missbrauchs von Kundenlisten

  • itrb.de , S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    § 17 UWG
    Kundendaten als Geschäftsgeheimnis

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der BGH baut den Know-how-Schutz aus - Anmerkungen zu BGH, GRUR 2006, 1044 - Kundendatenprogramm" von RA Dr. Ingo Westermann, LL.M., original erschienen in: GRUR 2007, 116 - 118.

Verfahrensgang

  • LG München I, 06.08.2002 - 9 HKO 24536/00
  • OLG München, 17.04.2003 - 6 U 4428/02
  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2006, 3424
  • NJW-RR 2007, 108 (Ls.)
  • GRUR 2006, 1044
  • MMR 2006, 815
  • BB 2006, 2535 (Ls.)
  • DB 2006, 2459
  • K&R 2006, 2535



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06  

    Versicherungsuntervertreter

    Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4. 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm).

    Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 - Kundendatenprogramm, m. w. N.).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 56/07  

    Betriebsbeobachtung

    Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm, m.w.N.).
  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05  

    Schweißmodulgenerator

    Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen inhaltlich den Bestimmungen des früheren Rechts, so dass im Folgenden nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden zu werden braucht (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 8 f. = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm).
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  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06  

    Handelsrecht - Verwertung von Kundendaten nach Ende des Vertreterverhältnisses?

    Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm).

    Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 - Kundendatenprogramm, m.w.N.).

  • VG Braunschweig, 17.10.2007 - 5 A 188/06  
    Hierzu reicht es aus, dass es sich für die Beigeladene nachteilig auswirken kann, wenn Mitbewerber Kenntnis von den Unterlagen erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris; Köhler: UWG, 3. Auflage, § 17 Rn. 7).

    Im Einzelfall genügt es sogar, wenn sich dieser aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsachen ergibt (BGH, Urteil vom 27.04.2006, a. a. O.; Urteil vom 10.05.1995, a. a. O.; Jastrow/Schlatmann: Kommentar zum IFG, § 6 Rn. 44).

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 6 U 136/09  

    Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Bei der zuerst in elektronischer Form vorliegenden und später in die Liste Anlage ASt 1 übernommenen Zusammenfassung von Kundenadressen aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, also um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, GRUR 2006, 1044 [Rn. 19] = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 [Rn. 13] = WRP 2009, 613 - Versicherungsvertreter).
  • ArbG Düsseldorf, 09.06.2008 - 3 (8) Ca 336/06  
    Jedenfalls solche während eines Vorarbeitsverhältnisses erlangte Informationen, die ein ausgeschiedener Mitarbeiter im Gedächtnis behält, darf er auch zugunsten eines Konkurrenten seines vormaligen Arbeitgebers vollumfänglich verwenden (vgl. BGH v. 27.4.2006 - I ZR 126/03).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10  

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotsantrages

    Dabei darf es sich jedoch nicht lediglich um eine Adressenliste handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann (BGH, GRUR 2006, 1044 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Tz. 13 - Versicherungsuntervertreter).
  • LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10  
    Dazu gehören alle im Zusammenhang mit einem Betrieb stehenden Tatsachen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll (BGH, GRUR 2006, 1044, Tz. 19 - Kundendatenprogramm).
  • LG Augsburg, 09.02.2009 - 3 HKO 2349/08  
    Der Beklagte durfte auf die schriftlich niedergelegten Kundendaten, die er nach seinem Ausscheiden beider Klägerin noch in seinem Besitz hatte, nicht zurückgreifen (vgl. BGH vom 27.04.2006 - I ZR 126/03 m.w.N.).
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