Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80   

Irrtum über Steuerklasse

§ 307 ZPO, keine "Doppelnatur" des prozessualen Anerkenntnisses, keine Irrtumsanfechtung, keine Anwendung von § 290 ZPO (Motivirrtum) auf ein Anerkenntnis, ausnahmsweise Widerruflichkeit einer Prozeßhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 580 ZPO oder (offengelassen) des § 323 ZPO;

§ 580 Nr. 7 b ZPO gilt nicht für eine Privaturkunde, die lediglich als schriftliche Zeugenaussage anzusehen ist

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 80, 389
  • NJW 1981, 2193
  • MDR 1981, 924
  • FamRZ 1981, 862



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Wird zitiert von ... (71)  

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00  

    Verfahrensrecht - Abänderung des Prozessvergleichs bei geänderter Rechtsprechung

    Daher kann auch eine veränderte Rechtslage frühestens ab dem Zeitpunkt auf die Rechtsverhältnisse der Parteien einwirken, zu dem sie eingetreten ist (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397; vgl. auch BGHZ 70, 295, 298, 299).
  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99  

    Geständnis und Anerkenntnis

    Zwar kann ein prozessuales Anerkenntnis grundsätzlich weder angefochten noch widerrufen werden (vgl. Senat BGHZ 80, 389, 392 f.; 107 aaO 147 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 49/99  

    Sittenwidrigkeit eines Gaststättenpachtvertrages bei auffälligem Mißverhältnis

    Der Senat hat aber bereits entschieden, daß die Berufung auf ein prozessuales Anerkenntnis gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn das Anerkenntnis nicht der wahren Rechtslage entspricht und die Unrichtigkeit dem Prozeßgegner bekannt ist (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 399 m.N.).
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