Rechtsprechung
| BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 132 StGB; § 348 StGB
Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes in der Urkunde durch einen Notar; keine Amtsanmaßung des Notars, der außerhalb seines Amtsbezirkes Beurkundungen vornimmt. - Alpmann Schmidt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)
Beurkundung außerhalb des Amtssitzes keine Falschbeurkundung
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 44, 186
- NJW 1998, 3790
- NStZ 1998, 620
- DNotZ 1999, 811
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache; …
Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl. BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187).Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl. BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits RGSt 39, 370, 373; BayObLG NJW 1992, 1841, 1842).
- BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04
Falschbeurkundung im Amt (rechtserhebliche Tatsache; Feststellung der Identität …
Dies würde, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, voraussetzen, daß sich die inhaltlich unrichtige Beurkundung auf eine Tatsache bezieht, die in der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 201, 203; 37, 207, 209; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.). - OLG Jena, 23.06.2009 - 1 Ws 222/09
Vergabe - Urkundenfälschung an Vergabeakten
Die über den vorgeschriebenen Inhalt hinausgehenden Bestandteile einer öffentlichen Urkunde nehmen am öffentlichen Glauben nicht teil (BGHSt 44, 186, 188; BayObLG NJW 1992, 1841, 1842; OLG Hamm NJW 1977, 592, 594).Auch bei notariellen Urkunden ist das Datum ihrer Erstellung oder ihr Erstellungsort nicht von § 348 StGB erfasst (BGHSt 44, 186, 188; LG Frankfurt/M, NJW 2008, 91, 93).
- BGH, 21.03.2000 - 1 StR 600/99
Falschbeurkundung im Amt; Grundsatz des Fairen Verfahrens; Strafzumessung bei …
Dazu gehören vor allem solche, die nach dem Gesetz zwingend anzugeben sind ( BGHSt 44, 186, 188). - LG Frankfurt/Main, 29.11.2007 - 31 Qs 27/07
Urkundenunterdrückung: Vernichtung der vorläufigen notariellen Niederschrift …
Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, dass heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (BGHSt 44, 186, 187).Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof bei der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages die falsche Angabe von Ort und Tag der Verhandlung nicht als mittelbare Falschbeurkundung angesehen, weil § 9 Abs. 2 Beurkundungsgesetz lediglich eine Sollvorschrift ist (BGHSt 44 186, 187).
- OLG Karlsruhe, 12.05.2009 - 1 Ss 98/08
Falschangaben im Asylverfahren und mittelbare Falschbeurkundung
Falsch beurkundet i.S.d. § 271 StGB sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, also die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (BGHSt 22, 201, 203; 42, 131; 44, 186, 187).Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Anschauung des Rechtsverkehrs dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (…Senat Urt. v. 07.12.2007 - 1 Ss 31/07- u. NJW 1999, 1044 f.; BGHSt 22, 201, 203; 25, 95, 96; 42, 131, 132; 44, 186, 188; BGH NStZ 1996, 231, 232).
- OLG Karlsruhe, 21.10.1998 - 1 Ss 133/98
falsche Datumsangabe - § 348 StGB, Reichweite des öffentlichen Glaubens
Eine Beweiswirkung "für und gegen jedermann" kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGHSt 22, 201 = NJW 1968, 2153, zur gleichgelagerten Problematik bei § 271 StGB; BGHSt 26, 9 = NJW 1975, 176; BGHSt 37, 207 = NJW 1991, 576 = NStZ 1991, 129; BGH NJW 1998, 3790 = NStZ 1998, 620, z. Veröff. - OLG München, 26.11.1999 - 23 U 4566/99 Ihre Nichtbeachtung berührt daher nicht die Qualität der notariellen Niederschrift als öffentliche Urkunde; die darin enthaltenen Erklärungen sind mithin auch nicht unwirksam (…Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., 1999, Rn. 21 zu § 10 und Rn. 32 zu § 12 i. V. m. Einl. 13; siehe auch BGH NJW 1998, 3790, 3791).
- OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 3 Ss 226/07
D (A), Strafrecht, mittelbare Falschbeurkundung, Aufenthaltsgestattung, …
Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGHSt 22, 201, 203; 42, 131; 44, 186, 187 f; BGH NStZ 1996, 231, 232). - OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
Falschbeurkundung des Notars: Einschränkungslosigkeit der Vollmacht im …
Falsch beurkundet i.S. des § 348 StGB sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (BGHSt 22, 201, 203; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f; ständige Rechtsprechung). - OLG Frankfurt, 16.03.1999 - 8 U 173/98
Wann kann auf Verlesen der notariellen Niederschrift verzichtet werden?
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