Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 267 StGB; § 22 StGB; § 66 StGB
    Umsatzsteuerhinterziehung (Vollendung; Scheinfirmen; Vorsteuererstattungen; Angaben - Auswirkungen einer fehlenden / unleserlichen Unterschrift; Versuch; unmittelbares Ansetzen bei der Steuerhinterziehung); Urkundenfälschung (unechte Urkunde); Sicherungsverwahrung (Hang; Wertindifferenz).

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    USt- Hinterziehung - Umsatzsteuererstattung für ein fingiertes Unternehmen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Straflose Vorbereitungshandlung oder strafbarer Hinterziehungsversuch? - Kriterien für die Abgrenzung nur für den Einzelfall möglich" von RA Prof. Dr. Arnold Müller, original erschienen in: AO-StB 2005, 28 - 32.

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 20
  • StV 2004, 25



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07  

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    Daher können auch formlose Erklärungen ohne Verwendung eines Steuerformulars, wie etwa mündliche Angaben, Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (vgl. BGHSt 25, 190, 203; BGH wistra 2003, 20, 21).

    Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH wistra 1998, 64, 65; 1990, 58).

    Daher können auch formlose Erklärungen ohne Verwendung eines Steuerformulars, wie etwa mündliche Angaben, Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (vgl. BGHSt 25, 190, 203; BGH wistra 2003, 20, 21).

  • OLG Hamm, 26.10.2005 - 30 U 121/05  

    Gesetzliche Schriftform für langfristige Zeitmietverträge

    Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, so dass eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet ist, der die Andeutung von Buchstaben erkennen lässt und keine bloße Paraphe (Handzeichen) darstellt (BGH NStZ-RR 2003, 20, 21; NJW 1997, 3380, 3381; NJW 1994, 55; NJW 1987, 1334; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 946; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 3079; BAG NZA 2000, 1248; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., 2005, § 126 Rn. 9; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., 2004, § 126 Rn. 9).
  • BGH, 26.03.1997 - 5 StR 127/07  
    Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH wistra 1998, 64, 65; 1990, 58).

    Daher können auch formlose Erklärungen ohne Verwendung eines Steuerformulars, wie etwa mündliche Angaben, Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (vgl. BGHSt 25, 190, 203; BGH wistra 2003, 20, 21).

  • OLG Celle, 19.10.2007 - 32 Ss 90/07  

    Urkundenfälschung: Vorlage eines Reichspersonalausweises zur Legitimation bei

    Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung (siehe etwa BGH wistra 2003, 20, 21).
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