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   BGH, 27.11.1952 - IV ZB 103/52   

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https://dejure.org/1952,369
BGH, 27.11.1952 - IV ZB 103/52 (https://dejure.org/1952,369)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1952 - IV ZB 103/52 (https://dejure.org/1952,369)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1952 - IV ZB 103/52 (https://dejure.org/1952,369)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer vorläufigen Fürsorgeerziehung bei Kleinkindern - Ansteckungsgefahr für Kinder durch Krankheit der Mutter - Verhütung einer körperlicher Verwahrlosung von Minderjährigen - Bedarf öffentlicher Mittel für die Durchführung von Maßnahmen nach § 1666 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 134
  • NJW 1953, 1300
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.1951 - IV ZB 46/51

    Sorgerechtsregelung nach § 74 EheG

    Auszug aus BGH, 27.11.1952 - IV ZB 103/52
    Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, daß die Fürsorgeerziehung als eine staatliche "Ersatzerziehung" das letzte Mittel sein muß, um die Verwahrlosung des Minderjährigen zu verhüten oder zu beseitigen, und daß daher von ihr abzusehen ist, wenn Maßnahmen ausreichen, die milder sind, insbesondere weniger in, das Sorgerecht der Eltern eingreifen (Riedel a.a.O. Anm. 8 a: vgl auch für § 1666 BGB: KG JFG 20, 247; BGHZ 3, 220 [230]).
  • BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77

    Anordnung nach § 1666 Abs. 1 BGB durch das Beschwerdegericht

    Denn Fürsorgeerziehung stellt den am weitesten gehenden und schwersten Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht dar und darf deshalb nur angeordnet werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (BGHZ 8, 134, 136; 21, 178, 181).

    Fürsorgeerziehung ist ihrer Art nach öffentliche, staatliche Ersatzerziehung, das am weitesten gehende, letzte staatliche Zwangsmittel, um die Verwahrlosung des Minderjährigen zu verhüten oder zu beseitigen (BGHZ 8, 134, 137; 49, 308, 311, 312).

    Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, welches im maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 4 und 11 Jahre betrug, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Fürsorgeerziehung bei Klein- und Kleinstkindern diesen Alters nur unter ganz besonderen Umständen (BGHZ 8, 134, 137) und in seltenen Ausnahmefällen (BGHZ 21, 178, 181) anzuordnen ist.

  • BGH, 20.12.1978 - VI ZB 3/77
    Denn Fürsorgeerziehung stellt den am weitesten gehenden und schwersten Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht dar und darf deshalb nur angeordnet werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (BGHZ 8, 134, 136; 21, 178, 181).

    bb) Fürsorgeerziehung ist ihrer Art nach öffentliche, staatliche Ersatzerziehung, das am weitesten gehende, letzte staatliche Zwangsmittel, um die Verwahrlosung des Minderjährigen zu verhüten oder zu beseitigen (BGHZ 8, 134, 137; 49, 308, 311, 312).

    Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, welches im maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 4 und 11 Jahre betrug, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Fürsorgeerziehung bei Klein- und Kleinstkindern dieses Alters nur unter ganz besonderen Umständen (BGHZ 8, 134, 137) und in seltenen Ausnahmefällen (BGHZ 21, 178, 181) anzuordnen ist.

  • BGH, 02.07.1956 - IV ZB 42/56

    Fürsorgeerziehung bei Kleinkindern

    In diesen Fällen darf auch, die Fürsorgeerziehung nicht angeordnet werden (BGHZ 8, 134).
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