Rechtsprechung
| BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 30/06 |
Volltextveröffentlichungen (14)
mehr- IWW
- rws-verlag.de
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Ablehnung einer Änderungskündigung des Unternehmers ("Opel")
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Änderungskündigung eines Händlervertrags - Ablehnung der Vertragsfortsetzung zu veränderten Bedingungen durch Händler - Kein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters gem. § 98b HGB wegen eigener Kündigung des Händlers
- Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung durch den Unternehmer trotz abgelehnten Änderungsangebots
- NWB SteuerXpert START
HGB § 89 b
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Händlervertrag für Vertrieb und Service; Änderungskündigung des Handelsvertreters/ Vertragshändlers; Restrukturierung des Vertriebsnetzes; allgemeine Billigkeitsprüfung
- RA Kotz
Handelsvertreter-/Vertragshändlervertrag - Änderungskündigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 89b
Rechtsfolgen der Ablehnung einer Änderungskündigung durch einen Handelsvertreter oder Vertragshändler - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Handelsrecht - Ablehnung des Angebots bei einer Änderungskündigung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Ablehnung einer Änderungskündigung des Unternehmers ("Opel")
Kurzfassungen/Presse (9)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung durch den Unternehmer und Ablehnung eines neuen Angebots
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung durch den Unternehmer und Ablehnung eines neuen Angebots
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Vertragshändler haben auch bei Ablehnung einer Vertragsänderung einen Ausgleichsanspruch
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers nach Änderungskündigung
- kanzlei-klumpe.de
, S. 4 (Kurzinformation)
Zur Frage des Ausgleichsanspruchs bei Änderungskündigungen
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung durch den Unternehmer und Ablehnung eines neuen Angebots
- anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)
Ausgleichsanspruch besteht trotz abgelehnten Änderungsangebots
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Vertragshändler haben auch bei Ablehnung einer Vertragsänderung einen Ausgleichsanspruch
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Ablehnung einer Änderungskündigung des Unternehmers ("Opel")
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum urteil des BGH vom 28.2.2007, Az.: VIII ZR 30/06 (Ablehnung der Änderungskündigung eines Handelsvertreters steht Eigenkündigung iSd § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich)" von Dr. Thomas von Hippel, original erschienen in: JR 2008, 285 - 287.
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 03.03.2005 - 10 O 129/04
- OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 21 U 21/05
- BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 30/06
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 171, 192
- NJW 2007, 3493
- ZIP 2007, 970
- MDR 2007, 893
- VersR 2007, 1557
- WM 2007, 1042
- DB 2007, 1020
- JR 2008, 281
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 99/06
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers wegen Ablehnung eines …
Diese Frage ist mittlerweile durch Urteil des Senats vom 28. Februar 2007 (VIII ZR 30/06, WM 2007, 1042, unter II 1 und 2, zur Veröffentlichung in BGHZ 171, 192 bestimmt) im Sinne des vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunktes geklärt worden.a) Die mit der beabsichtigten Revision in erster Linie bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts, die Ablehnung eines neuen Händlervertrages im Anschluss an die - von der Klägerin hingenommene - Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte schließe den Ausgleichsanspruch nicht gemäß § 89b Abs. 3 HGB aus, steht im Einklang mit dem später ergangenen Senatsurteil vom 28. Februar 2007 (aaO).
Es trifft zwar zu, dass eine Vorabentscheidung über den Grund eines Ausgleichsanspruchs nur ergehen darf, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 HGB gegeben sind (Senatsurteil vom 28. Februar 2007, aaO, unter II 3).
- BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 226/07
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers - Auswirkungen der Handelsvertreter-RL …
Einen solchen gerichtlichen Beurteilungsspielraum haben der deutsche und der europäische Gesetzgeber für den Fall eines schwerwiegenden schuldhaften Fehlverhaltens des Handelsvertreters nicht gewollt und deshalb den zwingenden Ausschlusstatbestand in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und Art. 18 Buchst. a der Richtlinie geschaffen, bei dem es sich um eine gesetzliche und damit für die Rechtsanwendung verbindliche Konkretisierung von Billigkeitserwägungen handelt (vgl. BGHZ 171, 192, 199 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 16.12.2008 - 11 U 71/07
§ 20 GWB, § 89b HGB
Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war (BGH, Urteil vom 28.02.2007, VIII ZR 30/06, BGHZ 171, 192).Zwar lässt der BGH im Rahmen der Billigkeitsprüfung grundsätzlich einen Abschlag zu (vgl. BGH, WRP 2007, 653).
- OLG Nürnberg, 28.01.2011 - 12 U 744/10
Beendeter Handelsvertretervertrag: Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung …
126 Zwar ist ein Grundurteil über einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB wegen des engen Zusammenhangs der den Grund und die Höhe des Ausgleichs betreffenden Tat- und Rechtsfragen regelmäßig unzweckmäßig und darf nur ergehen, wenn jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche fortdauernde Vorteile des Unternehmers (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) wie auch die Billigkeit eines Ausgleichs (§ 89b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB) jeweils zu bejahen sein werden; diese Frage hat der Senat auch ohne entsprechende Rüge der Berufung von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 29.05.1967 - VII ZR 297/64, NJW 1967, 2153; Urteil vom 11.03.1982 - I ZR 27/80, NJW 1982, 1757; Urteil vom 13.12.1995 - VIII ZR 61/95, NJW 1996, 848; Urteil vom 28.02.2007 - VIII ZR 30/06, BGHZ 171, 192; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2006 - 21 U 21/05, juris;… Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. § 89b Rn. 83). - OLG München, 17.12.2008 - 7 U 3114/08
Tankstellenpächter: Billigkeitserwägungen beim Handelsvertreterausgleich
Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 28.2.2007 (NJW 2007, 3493), dass die Ablehnung des Angebots des Unternehmers auf Fortsetzung des Vertrags zu geänderten Bedingungen dem Ausgleichsanspruch zwar nicht entgegensteht, dieser Gesichtspunkt aber im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden kann. - BGH, 04.03.2008 - VIII ZR 119/06
Zurückweisung der Revision betreffend Ausgleichsansprüche eines Vertragshändlers …
Da § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nach der Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet (Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - VIII ZR 30/06, WM 2007, 1042), stellen sich in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Fragen eines etwaigen Vertretenmüssens der Klägerinnen, die für die Beurteilung der Klageanträge zu 3 und 6 (Rücknahme von Ersatzteilen) von Bedeutung sein könnten. - OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 11 U 53/06
Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers: Berücksichtigung von …
Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Vertragshändler zumutbar war (BGH DB 2007, 1020). - LG Köln, 02.11.2009 - 86 O 10/08 Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt haben, sind lediglich im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen (vgl. für den Fall einer Änderungskündigung BGH NJW 2007, 3493 m.w.N.).
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