Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • verkehrslexikon.de

    Zur grob fahrlässigen Unkenntnis einer öffentlichen Körperschaft oder Behörde in Regressfällen

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn einer Verjährungsfrist im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis bei Mitarbeitern der Regressabteilung einer Versicherung und fehlender entsprechender Initiative der Leistungsabteilung; Verjährung von Regressforderungen wegen grob fahrlässiger Unkenntnis bei Mitarbeitern einer Regressabteilung

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht - Verjährung bei Unkenntnis vom Schadensfall

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungsbeginn beim Sozialversicherungsregress

Verfahrensgang

  • LG Berlin, 01.04.2010 - 13 O 187/07
  • KG, 02.12.2010 - 20 U 118/10
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 1789
  • NZV 2012, 479 (Ls.)
  • NJ 2012, 339
  • VersR 2012, 738



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11  

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht hinsichtlich des Risikos der Verletzung von

    Da die Schadenersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des klagenden Landes umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis gem. § 110 LBG a. F. auf das klagende Land übergegangen sind, ist auf dessen Kenntnis abzustellen (vgl. zu § 116 Abs. 1 SGB X zuletzt: BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 9/11, Tz. 7 m.w.N., juris).

    So wird auch die von den Beklagten angeführte Meinung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (vgl. zu dieser Auffassung die Nachweise in BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 9/11, Tz.10).

    Eine die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung nicht bekannt geworden ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 9/11, Tz. 11 ff., juris).

    Aus Gründen des Schuldnerschutzes würde die Durchsetzung der Regressansprüche für erbrachte Heilbehandlungs- und Pflegekosten in einer nicht gebotenen Weise erschwert, müsste in jedem umfangreicheren Leistungsfall von vornherein vorsorglich geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine möglicherweise fremdverschuldete Schädigung des Patienten gegeben sind, denen sodann nachzugehen und von denen die Regressabteilung in Kenntnis zu setzen wäre (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 9/11, Tz. 17 ff. m.w.N., juris).

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11  

    Schadensrecht - Ansprüche der Sozialversicherungsträger im Deliktsrecht

    Selbst wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht dahingehend geändert, dass in Regressfällen hinsichtlich einer etwaigen Verjährung von Ansprüchen auch auf ein fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern der Leistungsabteilung, etwa wegen unterlassener Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens oder einer unterlassenen Information der Regressabteilung, abzustellen und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 18 ff.).

    Angesichts dessen kann es im Ausgangspunkt auch nach neuem Recht im Bereich der deliktischen Haftung bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, aaO; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 21).

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11  

    Fluch der Karibik

    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2012 VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 17).
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  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10  

    Familienrecht - VerfG-Vorlage: Recht zur Anfechtung der Vaterschaft

    Die Frist wurde erst in Gang gesetzt, nachdem das zuständige Bezirksamt durch die Ausländerbehörde gemäß § 90 Abs. 5 AufenthG im März 2009 über die Voraussetzungen der Behördenanfechtung informiert worden war (zur Kenntniszurechnung vgl. BGH Urteil vom 28. Februar 2012 -VI ZR 9/11 -VersR 2012, 738 Rn. 9 mwN; BVerwG NJW 1985, 819; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1600 b Rn. 33).
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10  

    Familienrecht - VerfG-Vorlage: Recht zur Anfechtung der Vaterschaft

    Die Frist wurde erst in Gang gesetzt, nachdem das zuständige Bezirksamt durch die Ausländerbehörde gemäß § 90 Abs. 5 AufenthG im Juli 2009 über die Voraussetzungen der Behördenanfechtung informiert worden war (zur Kenntniszurechnung vgl. BGH Urteil vom 28. Februar 2012 -VI ZR 9/11 -VersR 2012, 738 Rn. 9 mwN; BVerwG NJW 1985, 819; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1600 b Rn. 33).
  • BGH, 12.06.2012 - II ZR 105/10  
    - VI ZR 108/11 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, WM 2012, 940 Rn. 18 ff.; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 Rn. 11 ff.).
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