Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02   

Vorfälligkeitssorgfalt hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen

§ 15 StGB, § 266a StGB, "omissio libera in causa" (vgl. die Rechtsfigur der "actio libera in causa");

§ 14 StGB, Delegation bei förmlichen Geschäftsführern

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1 StGB; § 13 StGB; § 14 StGB; § 261 StPO; § 249 Abs. 1 StPO; § 273 Abs. 1 StPO
    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt; Leistungsfähigkeit; Unterlassen; Unzumutbarkeit; omissio libera in causa; Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge; Vorrang der Sozialversicherungsansprüche; Vorsatz; tatsächliche Lohnzahlung; rechtfertigende Pflichtenkollision); Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung; unterbliebene Verlesung; wesentliche Förmlichkeit; Vorhalt); Delegation bei formellen Geschäftsführern (Übertragung auf den faktischen Geschäftsführer).

  • lexetius.com

    StGB § 266a Abs. 1

  • openjur.de
mehr
  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • rws-verlag.de

    Strafbare Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge auch bei Zahlungsunfähigkeit auf Grund unterlassener Sicherstellung

  • NWB SteuerXpert START

    StGB § 266a Abs. 1

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    StGB § 266a Abs. 1
    Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB bei Unterlassen von Sicherheitsvorkehrungen für die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen

  • jurawelt.com

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen Fälligkeitszeitpunkt)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit bei Nicht-Zahlung infolge von Liquiditätsproblemen im Fälligkeitszeitpunkt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de

    Strafbare Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge trotz Zahlungsunfähigkeit, wenn keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rücklagen für Sozialversicherungsbeiträge: Strafbar? (IBR 2002, 579)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeit der Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge trotz Zahlungsunfähigkeit auf Grund vorhergehender fehlender Sicherstellung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 47, 318
  • NJW 2002, 2480
  • ZIP 2002, 2143
  • NStZ 2002, 548
  • NStZ 2003, 154 (Ls.)
  • NZI 2002, 454
  • StV 2002, 542
  • JR 2002, 518
  • IBR 2002, 579



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Wird zitiert von ... (61)  

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08  

    Strafrecht - "Schwarzarbeit" am Bau: Drastische Strafen wg. Steuerhinterziehung!

    Der Straftatbestand des § 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet ( BGHSt 47, 318 f.; 51, 125, 128 m.w.N.; 52, 67, 70).

    Denn der Straftatbestand des § 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet ( BGHSt 47, 318 f.; 51, 125, 128 m.w.N.; 52, 67, 70).

    Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV, BGHSt 47, 318, 319; vgl. auch BSGE 41, 6, 11; 54, 136 ff.; 59, 183, 189; 75, 61, 65), das auch bei der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet (einschränkend Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung 2008 SGB IV § 14 Rdn. 139; vgl. aber BAGE 105, 187, 191 ff.).

    Diese Unterschiede zwischen Lohnsteuer und Sozialabgaben rechtfertigen auch für das Strafrecht eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage für die Hinterziehung von Lohnsteuer einerseits und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen andererseits (vgl. BGHSt 47, 318, 319 zu § 266a StGB: "unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird").

    Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird in diesem Zusammenhang lediglich durch die dem Straftatbestand des § 266a StGB als echtem Unterlassungsdelikt immanente Tatbestandsvoraussetzung beschränkt, dass dem Arbeitgeber die Erfüllung der Handlungspflicht möglich und zumutbar sein muss ( BGHSt 47, 318, 320).

  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03  

    Arbeit & Soziales - Sozialversicherung: Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen

    Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB verlangt auch dann die vorrangige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn die Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später angefochten werden kann (im Anschluss an BGHSt 47, 318).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass sich aus der Strafbewehrung der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB deren Vorrang ergibt ( BGHSt 47, 318, 321).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß sich aus der Strafbewehrung der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB deren Vorrang ergibt ( BGHSt 47, 318, 321).

    (1) Soweit in der Literatur (Radtke NStZ 2003, 154, 156; Tag JR 2002, 521, 522) diese Vorrangrechtsprechung kritisiert wird, vermögen die vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen.

    Ersichtlich regelt nämlich Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes nicht den (tatbestandsausschließenden - vgl. BGHSt 47, 318, 320) Fall, daß überhaupt keine finanziellen Mittel mehr vorhanden sind, sondern den Sachverhalt, daß diese in für den Fortbestand des Betriebes notwendige Zahlungen geflossen sind (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266a Rdn. 23).

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05  

    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers

    Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).

    Das Landgericht hat die Angeklagten - nachdem der Senat das vorherige Urteil aufgehoben hatte ( BGHSt 47, 318) - bei teilweise geänderten Schuldsprüchen zu wiederum denselben Gesamtstrafen verurteilt.

    Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Zurückverweisungsbeschluss darauf hingewiesen, dass bei Verurteilungen neben der Anzahl der Beschäftigten auch deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger in den Urteilsgründen darzustellen sind (BGH NJW 2002, 2480, 2483, insoweit nicht in BGHSt 47, 318 abgedruckt; vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4).

    Für den Verantwortlichen ergibt sich demnach die Pflicht zur vorrangigen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus ihrer Strafbewehrung ( BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311), welche die besondere Bedeutung dieser Zahlungspflicht innerhalb des Sozialsystems kennzeichnet.

    Damit wäre eine mit dem Pönalisierungszweck des § 266a StGB kaum zu vereinbarende Abschwächung des Gebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge verbunden, zumal da der Schuldner insbesondere im Blick auf die Krisensituation verpflichtet ist, die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zu gewährleisten ( BGHSt 47, 318, 320; BGHZ 134, 304).

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