Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 24, 222
  • NJW 1971, 2235



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 24.08.1972 - 4 StR 308/72  
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  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 307/98  

    StGB § 74

    Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand: Die Einziehung des vom Angeklagten bei der Tatbegehung verwendeten Kraftfahrzeuges ist nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 74 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 StGB nur zulässig, wenn er selbst oder ein Teilnehmer zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer des Fahrzeuges war (BGHSt 24, 222, 226/227).
  • OLG Celle, 05.05.2009 - 1 Ws 169/09  

    Einziehung im Strafverfahren: Betroffenheit des Treugebers bei Einziehung einer

    Denn nach der von der Kammer zu Recht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 123; BGHSt 24, 222; BGHR § 74 Abs. 2 Nr. 1 Eigentümer Nr. 2; BGH NStZ 1997, 204; NStZ-RR 1999, 11; dem folgend auch OLG Oldenburg, NJW 1971, 769; OLG Hamm, VRS 50, 420; MK-Joecks, § 74 StGB, Rn. 27 ff; SK-Horn/Wolters, § 74 Rn. 16; LK-Schmidt, § 74 StGB, Rn. 13 ff; Fischer, § 74 StGB Rn. 12) kommt es für die Frage der Einziehung auf die formale Rechtsposition an und nicht auf die wirtschaftliche Zurechnung zu einem anderen Vermögen (so aber AG Bremen, MDR 1980, 72; Eser, JZ 1972, 146; Sch/Sch-Eser, § 74 StGB Rn. 24 ff; Rutkowsky, NJW 1964, 164).
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