Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung einer Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages; Verwertbarkeit von Informationen über den Gesundheitszustand eines Versicherten durch eine unwirksame Schweigepflichtsentbindung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesundheitsfragen beim Versicherungsantrag

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: verschwiegene Vorerkrankung

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch bei zu weit gefasster Schweigepflichtentbindungserklärung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arglistig getäuschter Versicherer kann sich bei Anfechtung insgesamt von dem Versicherungsvertrag lösen

Besprechungen u.ä. (3)

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anfechtung bei falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch bei zu weit gefasster Schweigepflichtentbindungserklärung

  • ivr-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 22 VVG
    Verwertbarkeit von Informationen aufgrund unwirksamer Schweigepflichtsentbindung

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 28.10.2009 - IV ZR 140/08 (Verwertung von Kenntnissen, die unter Benutzung eines unwirksamen Schweigepflichtsentbindung erlangt wurden)" von Vors. RiOLG a. D. Dr. Ulrich Knappmann, original erschienen in: VRR 2010, 62 - 64.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 28.10.2009, Az.: IV ZR 140/08 (Beweisverwertungsverbot ist Frage des Einzelfalls)" von Redaktion PA, original erschienen in: PA 2010, 127 - 131.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 28.10.2009, Az.: IV ZR 140/08 (Umfang der Anfechtung bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer)" von Prof. Dr. Dirk Looschelders, original erschienen in: JR 2010, 530 - 532.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 289
  • MDR 2010, 149
  • NJ 2010, 349
  • VersR 2010, 97



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 203/09  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

    Soweit sich hier grundsätzliche Fragen zu den Rechtsfolgen einer ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflicht -entbindung gewonnenen Kenntnis des Person enversicherers über vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen stellen, sind diese durch das Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 (IV ZR 140/08, VersR 2010, 97; vgl. auch den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Mai 2011 IV ZR 191/09, [...]) hinreichend geklärt.

    Das wirft - ebenso wie die Verwendung einer zu weiten Ermittlungsermächtigung mit Schweigepflichtentbindung - Rechtsfragen auf, die nach den Maßstäben der Senatsentscheidung vom 28. Oktober 2009 (aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 aaO) zu beantworten sind.

    Dies gilt umso mehr, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 21 m.w.N.).

    c) Sachlichrechtlich geht es darum, ob der Versicherer infolge einer Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung nach § 123 BGB Gebrauch zu machen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 19-21).

    Unstreitiger Vortrag wäre ohne weiteres verwertbar (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 aaO [...] Rn. 14; LAG Sachsen-Anhalt LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 17, [...] Rn. 41; a.A. Oberlandesgericht Karlsruhe NJW 2000, 1577 f. mit abl. Anm. Heinemann, MDR 2001, 137, 138 ff. und Schneider, MDR 2000, 1029, 1030; vgl. auch Schreiber, ZZP 122, 227, 228, 241) und müsste bei der Frage, ob der Beklagten die Ausübung ihres Anfechtungsrechts nach Treu und Glauben verwehrt ist, zu der vorgenannten Güterabwägung führen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 21; Senatsbeschuss vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7).

    Nimmt man demgegenüber an, die Klägerin habe sich zunächst ohne Verstoß gegen ihre prozessuale Wahrheits - und Vollständigkeitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO auf einen Widerspruch gegen die Verwertbarkeit beschränkt (vgl. dazu auch Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 138 Rn. 3; Heinemann aaO S. 142; Schreiber aaO S. 241 f.), so wäre die Frage, inwieweit die Weigerung, sich vollständ ig zum Beklagtenvortrag zu erklären, dennoch die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO auslöst, ebenfalls im Wege einer Güterabwägung zu beantworten, deren maßgebliche Kriterien im Rahmen der prozessualen Prüfung keine anderen sind als im Materiellen (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 32).

    Den vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz hat der Senat deshalb im Urteil vom 28. Oktober 2009 (aaO) nicht zugrunde gelegt, sondern eine vom Versicherer aufgedeckte Arglist des Versicherungsnehmers lediglich als einen wenn auch meist gewichtigen in die Güterabwägung einfließenden Umstand gewertet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 13).

    b) Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer die Beklagte über den Suizidversuch und die damit einhergehende stationäre Behandlung und Arbeitsunfähigkeit arglistig getäuscht und damit das Interesse des Versicherers an einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung erheblich verletzt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 26, 27).

    Die Beklagte hatte infolge des von ihr im Versicherungsvertrag übernommenen Risikos ein anerkennenswertes Interesse daran, risikorelevante Vorerkrankungen offen gelegt zu bekommen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 24).

    Der Revisionszurückweisung steht nicht im Wege, dass die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen (vgl. oben I. 1.) erst im Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 (aaO) und mithin nach Erlass des Berufungsurteils erfolgt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 183/11  

    Klassenfahrt - Lehrkraft - Reisekosten - Verzicht

    b) Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch treuwidriges Verhalten verschafft hat (BGH 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21 mwN, NJW 2010, 289).
  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 217/11  

    Immobilien - Keine Berufung auf Unwirksamkeit der Vollmacht: Weitere Folgen?

    Lässt sich, wie hier, ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten des Rechtsausübenden nicht feststellen, muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit ihm die Durchsetzung seiner Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08, NJW 2010, 289, 290 f. Rn. 21).
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  • OLG Köln, 16.04.2010 - 20 U 177/09  
    Ein gesetzlich anerkanntes Interesse des Versicherungsnehmers, seine relevanten Gesundheitsdaten geheim zu halten und trotzdem in den Genuss von Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu kommen, gibt es nicht (BGH VersR 2010, 97 ff.).

    Das übersieht, dass die Beklagte nach § 4 Abs. 2 TB BUV berechtigt ist, unmittelbar bei den behandelnden Ärzten Auskünfte einzuholen, ohne dass die gestellten Fragen zunächst ein wie auch immer geartetes Prüfverfahren auf Seiten der Klägerin durchlaufen müssten (vgl. BGH VersR 2010, 97, 100).

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09  

    Versicherungsrecht - Verschweigen von Erkrankung bei Lebensversicherung

    Soweit der Fall grundsätzliche Fragen zu den Rechtsfolgen einer ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung gewonnenen Kenntnis des Personenversicherers über vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen berührt, sind diese durch das Senatsurteil vom 28. Okt ober 2009 (IV ZR 140/08, VersR 2010, 97) hinreichend geklärt.
  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 138/08  

    Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Arglistige

    Im Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren IV ZR 140/08 (zur Veröffentlichung bestimmt) hatte der Senat in einer vergleichbaren Fallgestaltung das Geheimhaltungsinteresse des arglistig täuschenden Versicherungsnehmers an seinen Gesundheitsdaten gegenüber dem Interesse des getäuschten Berufsunfähigkeitsversicherers an der Verwendung von Gesundheitsdaten, die dieser im Vertrauen auf eine wegen ihrer Reichweite unwirksame Einwilligungserklärung erhoben hatte, abzuwägen.
  • OLG Jena, 22.06.2010 - 4 U 519/07  

    Zur vorvertraglichen Obliegenheitsverletzun g bei unwahrer Beantwortung von

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit zwei am 28.10.2009 ergangenen Entscheidungen (IV ZR 138/08 und IV ZR 140/08, beide zitiert nach juris; letztere u.a. abgedruckt in NJW 2010, 289) zu der bis dahin in Rechtsprechung und Literatur streitig diskutierten Rechtsfrage eines materiellen oder prozessualen Verwertungsverbotes für auf der Grundlage einer zu weit gefassten Schweigepflichtentbindung - und deshalb möglicherweise rechtswidrig - gewonnene Erkenntnisse wie folgt grundlegend positioniert:.
  • OLG Hamburg, 02.03.2010 - 9 U 186/09  

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers

    Der BGH hat in dem Urteil vom 28.10.2009 (IV ZR 140/08) ausdrücklich entschieden, dass die Versicherung in Fällen arglistiger Täuschung in Form des Verschweigens von Vorerkrankungen den Vertrag insgesamt anfechten kann, auch wenn sich die spätere Berufsunfähigkeit auf anderem Gebiet zeigt (im Fall des BGH waren physiotherapeutisch behandelte Rückenbeschwerden unterschlagen worden, Berufsunfähigkeit trat dann wegen einer psychischen Erkrankung ein).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2010 - 7 U 276/07  

    Anfechtung des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger

    Die Kenntnis des Versicherers von diesen Daten und deren Verwendung werden als solche nicht beanstandet, sondern als für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung letztlich unverzichtbar anerkannt (BGH VersR 2010, 97).
  • LG Dortmund, 01.04.2010 - 2 S 56/09  

    Krankenversicherungsvertrag - Schweigepflichtentbindungserklärung

    Der Kläger war auch berechtigt, sich dem Verlangen der Beklagten zu widersetzen, da es ihm zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts in Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung frei stand, seine Zustimmung zu der von der Beklagten verlangten Datenerhebung zu verweigern (BVerfG, VersR 2006, 1669; BGH, VersR 2010, 97; jetzt auch § 213 Abs. 2 Satz 2, 2. Absatz VVG 2208).
  • LG Düsseldorf, 11.08.2010 - 9 O 289/09  
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